Entscheidung
2 StR 117/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:221024B2STR117
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:221024B2STR117.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 117/23 vom 22. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2024 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Köln vom 14. Juli 2022 mit Beschluss vom 18. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Bestechlichkeit in drei Fällen, der Vorteilsannahme und der Untreue in drei Fällen schuldig ist. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 11. Oktober 2024. 1. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht ver- letzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigen- des Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewäh- rung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Auch die Gegenerklärung der Verteidigung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Sep- tember 2023 war Gegenstand der Beratung. 1 2 3 - 3 - b) Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die Argu- mentation der Verteidigung im hiesigen Verfahren nicht für durchgreifend hielt, noch daraus, dass der Beschluss sich hierzu nicht ausdrücklich verhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Begründung des die Revi- sion verwerfenden Beschlusses nicht erforderlich; sie ist auch verfassungs- rechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07, und vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11). Die Revisionsstaatsanwalt- schaft hat in ihrer Antragsschrift im Übrigen, anders als der Beschwerdeführer meint, auch zu den mit der Anhörungsrüge (erneut) vorgetragenen Beanstan- dungen in der gebotenen Kürze Stellung genommen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Menges Zeng Meyberg Schmidt Herold Vorinstanz: Landgericht Köln, 14.07.2022 - 116 KLs 5/20 113 Js 150/18 4 5