Leitsatz
IX ZB 10/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:171024BIXZB10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:171024BIXZB10.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 10/23 vom 17. Oktober 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein RVG VV Nr. 1008; SchVG § 19 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 3 Ein Rechtsanwalt, der für mehrere Schuldverschreibungsgläubiger, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anleiheschuldners einen gemeinsa- men Vertreter bestellt haben, in derselben Angelegenheit tätig wird, erhält in der Regel keine erhöhte Verfahrensgebühr. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2024 - IX ZB 10/23 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes am 17. Oktober 2024 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2023 wird auf Kosten der Streithelfer zurückgewiesen. Gründe: I. Im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens streiten die Streithelfer als Antragsteller und der Kläger als Antragsgegner über die Erstattung einer nach Nr. 1008 VV RVG erhöhten Verfahrensgebühr. Die Streithelfer sind Orderschuldverschreibungsgläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter bestellt haben. Mit Schriftsatz vom 4. September 2019 zeigte eine Rechtsanwaltskanzlei an, dass sie die Orderschuldverschreibungsgläubiger, ver- treten durch den gemeinsamen Vertreter, als Streithelfer prozessbevollmächtigt vertritt und erklärte für die Streithelfer den Beitritt im Wege der Nebenintervention. 1 2 - 3 - Der gemeinsame Vertreter ist Mitglied dieser Rechtsanwaltskanzlei. Mit Be- schluss vom 7. April 2022 legte das Oberlandesgericht die Kosten der Nebenin- tervention der Orderschuldverschreibungsgläubiger, vertreten durch den gemein- samen Vertreter, in der Berufungsinstanz zu 11/12 dem Kläger auf. Die Streithelfer machen mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag neben einer 1,2 Terminsgebühr eine gemäß Nr. 1008 VV RVG um 2,0 erhöhte Verfahrensge- bühr in Höhe von insgesamt 3,6 geltend. Die Rechtspflegerin bei dem Gericht des ersten Rechtszugs hat die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG mit der Begründung abgesetzt, der gemeinsame Vertreter der Streithelfer sei nach § 19 SchVG allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Schuldverschrei- bungsgläubiger wahrzunehmen; es liege keine Auftraggebermehrheit im Sinne von Nr. 1008 VV RVG vor. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Streithelfer ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelas- senen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr bisheriges Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZInsO 2023, 976 veröffentlicht ist, hat gemeint, einem Rechtsanwalt, der von einem von den Gläubigern bestellten gemeinsamen Vertreter nach dem Schuldverschrei- bungsgesetz beauftragt worden sei, stehe eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG für seine Vertretung der Gläubiger im gerichtlichen Verfahren nicht zu. Es sei nicht ersichtlich, dass bei genereller Betrachtung der Rechtsan- walt der Gläubiger einen Mehraufwand habe, der den Ansatz der Mehrvertre- tungsgebühr rechtfertige. Entscheidend sei, dass der gemeinsame Vertreter zwar 3 4 5 - 4 - die einzelnen Gläubiger vertrete, gleichwohl hierbei für diese gemeinschaftlich auftrete und damit faktisch der Gedanke des Personenverbandes bei den Gläu- bigern in den Vordergrund rücke. Dem Mehraufwand, der durch das Vorhanden- sein und die Einbindung einer Vielzahl von Schuldverschreibungsgläubigern ent- stehe, könne bereits durch eine Erhöhung der Vergütung des gemeinsamen Ver- treters Rechnung getragen werden. Es sei nicht sachgerecht und zu vermeiden, dass der Schuldner im Ergebnis dergestalt doppelt belastet werde, dass er so- wohl die erhöhte Vergütung des gemeinsamen Vertreters der Gläubiger als auch die erhöhte Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Gläubiger bezahlen müsse. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Der Prozessbe- vollmächtigten der Streithelfer, die als Schuldverschreibungsgläubiger einen ge- meinsamen Vertreter nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG bestellt haben, steht keine gemäß Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr zu. a) Die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Prozessbevollmächtigte von dem gemeinsamen Ver- treter beauftragt worden ist und damit nur einen Auftraggeber hat, obwohl der Eingangssatz von Nr. 1008 VV RVG voraussetzt, dass Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Eine Erhöhung kommt in Betracht, wenn mehrere Personen an der anwaltlichen Tätigkeit gemeinschaftlich beteiligt sind und der Rechtsanwalt für mehrere Personen tätig geworden ist (§ 7 Abs. 1 RVG). Ob es einen oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt nicht davon ab, wer dem Anwalt den Auftrag erteilt hat (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 4/13, WM 2013, 2358 Rn. 16). Auch wenn eine Person für eine Personenmehr- heit den Auftrag erteilt, sind die mehreren Personen Auftraggeber des Rechtsan- walts (BGH, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 8). 6 7 - 5 - Das ist hier der Fall. Da die Schuldverschreibungsgläubiger weder ihre Parteifähigkeit noch ihre Rechte aus den Schuldverschreibungen verlieren, kön- nen sie Partei oder - wie hier - Streithelfer eines Rechtsstreits sein. Der gemein- same Vertreter ist - wie schon die Bezeichnung zeigt - Vertreter der Gläubiger. Es handelt sich weder um eine gesetzliche noch eine organschaftliche, sondern um eine rechtsgeschäftliche Vertretung. Damit tritt er im Prozess weder als Partei kraft Amtes noch als Prozessstandschafter auf; er ist im Allgemeinen nicht befugt, die Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen (BGH, Urteil vom 22. März 2018 - IX ZR 99/17, BGHZ 218, 183 Rn. 22 mwN). b) Die Prozessbevollmächtigte der Schuldverschreibungsgläubiger wurde aber nicht im Sinn der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG für mehrere Personen tätig. aa) Nach dem Sinn und Zweck der Nr. 1008 VV RVG soll mit der Gebüh- renerhöhung dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere durch die laufende In- formationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, in genereller Weise Rechnung getragen werden. Zudem wird die Erhöhung in solchen Fällen mit dem für den Prozessbevollmächtigten bestehenden höheren Haftungsrisiko begründet (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - VI ZB 36/08, NJW 2010, 1377 Rn. 8; vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 9; vom 22. Oktober 2013 - II ZB 4/13, WM 2013, 2358 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 - III ZR 255/85, NJW 1987, 2240, 2241 zu § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). bb) Einen Prozessbevollmächtigten von Schuldverschreibungsgläubigern, die einen gemeinsamen Vertreter mit Wirkung gemäß § 19 Abs. 3 SchVG bestellt 8 9 10 11 - 6 - haben, treffen kein mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenes Mehr an Arbeit und Aufwand und höheres Haftungsrisiko. (1) Einige Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes bezwecken und bewirken, dass sich die Schuldverschreibungsgläubiger - soweit für die Zwe- cke des Schuldverschreibungsgesetzes erforderlich - als Gesamtheit behandeln lassen müssen (vgl. BT-Drucks. 16/12814, S. 20). In der Krise des Schuldners müssen die Schuldverschreibungsgläubiger auf der Grundlage vollständiger und richtiger Informationen sowie in einem geordneten, fairen Verfahren möglichst rasch eine Entscheidung mit unter Umständen großer finanzieller Tragweite tref- fen (BT-Drucks. 16/12814, S. 14). Insbesondere zur Beschaffung von Informati- onen und zur Vorbereitung einer Entscheidung können die Gläubiger mit Mehr- heit einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestimmen (BT-Drucks. 16/12814, S. 14). Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt, schränken § 7 Abs. 2 Satz 3 SchVG und § 19 Abs. 3 SchVG die Fähigkeit der Schuldverschreibungs- gläubiger ein, ihre Rechte selbst wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 22. März 2018 - IX ZR 99/17, BGHZ 218, 183 Rn. 24). Insbesondere sind die Schuldverschrei- bungsgläubiger zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte nicht mehr be- fugt (§ 7 Abs. 2 Satz 3 SchVG). Die gesetzlichen Anordnungen aus § 7 Abs. 2 Satz 3 SchVG und § 19 Abs. 3 SchVG begründen eine grundsätzlich ausschließ- liche Zuständigkeit des gemeinsamen Vertreters, die der geordneten und einheit- lichen Abwicklung seines Auftrags dient (BT-Drucks. 16/12814, S. 20). Zweck der gesetzlichen Anordnung in § 19 Abs. 3 SchVG ist es, ein Insolvenzverfahren auch unter Beteiligung einer sehr großen Anzahl von Anleihegläubigern rechts- sicher und zügig durchführen zu können und dabei die Gleichbehandlung der Gläubiger zu gewährleisten (BT-Drucks. 16/12814, S. 25). Die ausschließliche Zuständigkeit des gemeinsamen Vertreters betrifft nicht nur gerichtliches, son- dern auch außergerichtliches Handeln. Die Bestellung eines gemeinsamen Ver- 12 - 7 - treters führt daher - soweit dessen Befugnisse reichen - kraft der vorliegend ein- schlägigen gesetzlichen Anordnung in § 19 Abs. 3 SchVG zur Beschränkung der Prozessfähigkeit der Schuldverschreibungsgläubiger (Hopt/Seibt/Thole, Schuld- verschreibungsrecht, 2. Aufl., § 7 SchVG Rn. 35). Damit ist im Prozess eine Ver- tretung durch den gemeinsamen Vertreter erforderlich (BGH, Urteil vom 22. März 2018, aaO). (2) Die Prozessbevollmächtigten von Schuldverschreibungsgläubigern ha- ben kein Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere keinen Mehraufwand durch Informationsaufnahme und Unterrichtung mehrerer Personen, weil zum einen § 19 Abs. 3 SchVG die ausschließliche Rechtszuständigkeit des gemeinsamen Vertreters anordnet und zum anderen sich die Schuldverschreibungsgläubiger auch im Innenverhältnis als Gesamtheit behandeln lassen müssen, insbesondere dem Mehrheitsprinzip unterworfen sind. Für die Prozessbevollmächtigten ent- steht kein Mehraufwand durch das Weisungsrecht der Gläubiger aus § 7 Abs. 2 Satz 2 SchVG. Denn aus § 7 Abs. 2 Satz 2 SchVG folgt, dass nur die Gesamtheit der Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss verbindliche Weisungen erteilen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, WM 2016, 1589 Rn. 13; Hopt/Seibt/Thole, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 7 SchVG Rn. 40; BeckOGK-SchVG/Vogel, 2024, § 7 Rn. 72). Auch die für den Zweck des Schuld- verschreibungsgesetzes bedeutsame Informationsaufnahme nach § 7 Abs. 5 SchVG bewirkt für die Prozessbevollmächtigten keinen Mehraufwand, weil diese Informationsaufnahme ausschließlich in dem zweiseitigen Verhältnis zwischen dem gemeinsamen Vertreter und dem Emittenten erfolgt. Die Rechte aus § 7 Abs. 5 SchVG stehen nur dem gemeinsamen Vertreter zu (BT-Drucks. 16/12814, S. 20; vgl. auch Hopt/Seibt/Thole, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 7 SchVG Rn. 63; Reinhard/Schall/Hoffmann, SchVG, 1. Aufl., § 7 Rn. 27). Schließ- lich bewirkt die Berichtspflicht gegenüber den Schuldverschreibungsgläubigern 13 - 8 - nach § 7 Abs. 2 Satz 4 SchVG für die Prozessbevollmächtigten keinen Mehrauf- wand. Zum einen ist diese Berichtspflicht kraft Gesetzes dem gemeinsamen Ver- treter zugewiesen, zum anderen hat dieser seine Berichtspflicht nicht gegenüber jedem einzelnen Gläubiger zu erfüllen, sondern gegenüber den Gläubigern als Gesamtheit (BT-Drucks. 16/12814, S. 20). Bei wertender Betrachtung besteht auch kein eine Mehrvertretungsgebühr rechtfertigendes erhöhtes Haftungsrisiko der Prozessbevollmächtigten von Schuldverschreibungsgläubigern. Dies folgt aus § 4 SchVG, der die kollektive Bindung der Schuldverschreibungsgläubiger regelt. Nach dieser Vorschrift kön- nen Bestimmungen in Anleihebedingungen während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubi- gern oder nach Abschnitt 2 des Schuldverschreibungsgesetzes, also durch Mehr- heitsbeschluss, geändert werden. Die in dieser Regelung liegende Beschrän- kung der individuellen Rechtsmacht der Schuldverschreibungsgläubiger bezeich- net der Gesetzgeber als kollektive Bindung (BT-Drucks. 16/12814, S. 17). Hin- tergrund dieser Regelung ist das Bedürfnis des Kapitalmarktes nach einem ein- heitlichen, standardisierten Inhalt der Wertpapiere (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - XI ZR 363/04, BGHZ 163, 311, 317). Aus dieser Regelung folgt neben dem bezweckten Gleichlauf der Anleihebedingungen ein regelmäßiger Gleichlauf der Gläubigerinteressen derart, dass sich das Haftungsrisiko des gemeinsamen Vertreters aus § 7 Abs. 3 Satz 1 SchVG und der von ihm eingeschalteten 14 - 9 - Gehilfen typischerweise durch die Summe der Nennbeträge der Schuldverschrei- bungen einer Gesamtemission bestimmt und nicht durch die Anzahl der die Schuldverschreibungen haltenden Gläubiger. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 07.11.2022 - 10 O 2339/15 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.02.2023 - 12 W 13/23 -