Entscheidung
6 StR 450/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:171024B6STR450
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:171024B6STR450.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 450/24 vom 17. Oktober 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. Juni 2024 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO rügen, entspricht das jeweilige Revisionsvorbringen schon nicht den Anforderun- gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn es wird nicht hinreichend deutlich, was die Vorsitzende am ersten Haupt- verhandlungstag über das an diesem Tag außerhalb der Hauptverhandlung ge- führte Rechtsgespräch berichtet hat. Aus dem im Wesentlichen gleichlautenden Revisionsvorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich lediglich, dass die Vorsit- zende „über den Inhalt“ des Rechtsgesprächs berichtet „und“ mitgeteilt habe, zwi- schen den an dem Gespräch Beteiligten habe Einigkeit bestanden, dass derzeit kein Raum für etwaige Verständigungen bestehe, weil zunächst das Tatopfer ver- nommen werden solle. Dieses Revisionsvorbringen lässt offen, ob sich der Bericht der Vorsitzenden in der genannten Mitteilung erschöpfte oder ob sie darüber hinaus über den „Inhalt“ des Rechtsgesprächs berichtete. Auf der Grundlage dieses unklaren Vortrags ist - 3 - dem Senat die Prüfung verwehrt, ob die Vorsitzende ‒ sollte das vorangegan- gene Rechtsgespräch Verständigungsbezug aufgewiesen haben ‒ ihrer Mittei- lungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO genügt hat. 2. Die Verfahrensrügen wären aus den Gründen der Antragsschrift des General- bundesanwalts auch unbegründet. Die Vorsitzende hat im Rahmen des Rechtsgesprächs am ersten Hauptverhand- lungstag, das nach der Erklärung der Angeklagten, „an diesem Tag nicht zur Äu- ßerung bereit zu sein“, auf Initiative der Verteidiger vor Eintritt in die Beweisauf- nahme zustande kam, durch ihre Äußerungen (ein möglicher Strafrahmen für den Angeklagten H. könne gegebenenfalls im Lauf der Hauptverhandlung ge- nannt werden, derzeit könne sie „nichts anbieten“, zunächst solle die Beweisauf- nahme begonnen werden, für etwaige Verständigungen bestehe derzeit kein Raum) klargestellt, dass eine Verständigung aus Sicht der Strafkammer zu die- sem Zeitpunkt nicht in Betracht kam. Anderes folgt auch nicht aus den allgemein gehaltenen Äußerungen der Vorsitzenden über eine mögliche Straferwartung und ihrem abstrakt gehaltenen Hinweis auf die strafmildernde Wirkung eines Ge- ständnisses (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168 Rn. 106). Inhaltlich ging es ‒ auch nach dem Vorbringen der Revision ‒ nicht darum, eine Frage des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis zu bringen (vgl. BVerfGE 133, 168 Rn. 85; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 ‒ 4 StR 493/22, Rn. 10). Es handelte sich daher lediglich um ein Rechtsgespräch über die (vorläufige) Ein- schätzung der Sach-, Beweis- und Rechtslage und den allgemeinen Hinweis auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 ‒ 1 StR 92/21, Rn. 11; vom 14. April 2015 ‒ 5 StR 9/15, Rn. 15). Dies stellt ebensowenig wie die Erörterung der Vorfrage, ob aus Rechtsgründen überhaupt eine Verständigung in einer bestimmten Konstellation möglich er- scheint, eine konkrete verständigungsbezogene und deshalb mitteilungs- - 4 - pflichtige Erörterung im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO dar (vgl. etwa BGH, Be- schlüsse vom 18. August 2021 – 5 StR 199/21, NStZ 2022, 55, 56 f.; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 243 Rn. 38 mwN). Bartel Feilcke Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 17.06.2024 - 22 KLs 1005 Js 3386/24 (5/24)