Entscheidung
1 StR 387/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:171024B1STR387
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:171024B1STR387.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 387/24 vom 17. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 17. Oktober 2024 beschlossen: Das Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung zu Ziffer 1 des Bewährungsbeschlusses vom 7. November 2023 wird zur Herbei- führung einer Entscheidung über die Frage der Abhilfe an das Land- gericht Bonn zurückgegeben. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit Beschluss vom 7. November 2023 hat es u.a. die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt (Ziffer 1 des Beschlusses). Die gegen seine Verurteilung ge- richtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17. Okto- ber 2024 (1 StR 387/24) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. An einer Entscheidung über die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Be- schwerde gegen die Anordnung zu Ziffer 1 des Aussetzungsbeschlusses vom 7. November 2023 sieht sich der Senat gehindert; die Sache ist nicht entschei- dungsreif, weil die zunächst erforderliche Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) noch nicht ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 6 StR 1/22 Rn. 2 mwN). Eine Entscheidung über die Frage der Abhilfe ist hier nicht ausnahmsweise entbehrlich. Da das Landgericht seinen Beschluss nicht förmlich begründet hat, auch nicht begründen musste, ist nicht ersichtlich, welche 1 2 - 3 - Überlegungen es zur Festsetzung der Dauer der Bewährungszeit bewogen ha- ben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1987 – 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392, 393). Hilft die Strafkammer der Beschwerde nicht ab, wird sie die Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen ha- ben. Jäger Wimmer Allgayer Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Bonn, 07.11.2023 - 29 KLs 3/23 3