Entscheidung
1 StR 328/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:171024B1STR328
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:171024B1STR328.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 328/24 vom 17. Oktober 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 17. Oktober 2024 beschlossen: Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 24. Januar 2024 werden als unzulässig verwor- fen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Nebenkläger hat die Kosten seiner Rechtsmittel sowie die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu Bewährungsstrafen von einem Jahr und neun Monaten ( O. ) bzw. einem Jahr und drei Monaten ( K. ) verurteilt. Es hat sich hinge- gen keine Überzeugung davon bilden können, dass die Angeklagten mit Tötungs- vorsatz handelten und diese deswegen – anders als angeklagt – nicht auch we- gen eines tateinheitlich verwirklichten Tötungsdelikts verurteilt. Hiergegen wen- det sich der Nebenkläger mit seinen jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestütz- ten Revisionen. Seine Rechtsmittel sind unzulässig. 1. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung seiner Revision muss 1 2 - 3 - daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begrün- det; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungs- frist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 1 StR 311/22 Rn. 2 mwN). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat seine Revisionen lediglich mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das konkrete Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Re- visionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte, liegt nicht vor. 2. Im Übrigen wären die Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3 4 5 - 4 - 3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel und die durch die Revisionen jeweils verursachten notwendigen Auslagen der Angeklag- ten (§ 473 Abs. 1 StPO). Jäger Wimmer Bär Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 24.01.2024 - 1 Ks 327 Js 69093/23 6