OffeneUrteileSuche
Entscheidung

StB 58/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:161024BSTB58
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:161024BSTB58.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 58/24 vom 16. Oktober 2024 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Beihilfe zum Völkermord u.a. hier: Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Angeklagten am 16. Oktober 2024 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Ober- landesgerichts München vom 22. Februar 2024 (7 St 14/23 (5)) wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für die Vorbereitung ei- nes Wiederaufnahmeverfahrens hinsichtlich eines rechtskräftig abgeschlosse- nen Strafverfahrens abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Der auf der Grundlage des § 364b StPO ergangene Beschluss des Ober- landesgerichts ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO der Anfechtung ent- zogen, weil keiner der in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO geregelten Aus- nahmetatbestände erfüllt ist. Satz 2 Halbsatz 2 Nummer 5 erfasst Entscheidun- gen, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffen (§ 372 Satz 1 StPO), 1 2 3 - 3 - nicht aber solche, die gemäß §§ 364a, 364b StPO die Bestellung eines Pflicht- verteidigers zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Au- gust 2022 - 3 ARs 9/22, juris Rn. 6; vom 18. Dezember 1975 - StB 64/75, NJW 1976, 431 f.; BeckOK StPO/Singelnstein, 52. Ed., § 364a Rn. 9, § 364b Rn. 10; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 364b Rn. 10). Auch Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung, da ein im Wiederaufnahmeverfahren nach § 364a StPO zu bestellender Verteidiger kein Pflichtverteidiger im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2022 - 3 ARs 9/22, juris Rn. 6). Schäfer Hohoff Anstötz