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Entscheidung

IV ZR 67/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:161024BIVZR67
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:161024BIVZR67.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 67/23 vom 16. Oktober 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 16. Oktober 2024 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 4. Zivilsenat - vom 21. Februar 2023 gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu- lässig zu verwerfen, soweit sie nicht die Frage betrifft, ob die fehlende Angabe einer Nichtzugehörigkeit zu einem Siche- rungsfonds zum Abschluss des Vertrages im Policenmodell führt, und sie im Übrigen gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurück- zuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages. 1 - 3 - Er beantragte bei der Beklagten am 18. Mai 2007 den Abschluss einer Versicherung "A ". Als Versicherungsbeginn war der 1. Juni 2007 vorgesehen. Der Kläger entschied sich als Zielfonds für den A G S Fonds Warburg. Er leistete insgesamt Prämien in Höhe von 34.308,44 € einschließlich einer Einmalprämie von 3.000 €. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 erklärte er den Widerspruch, den die Be- klagte zurückwies. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse -, ihm Auskunft über die Höhe di- verser Kosten nach dem Versicherungsvertrag zu erteilen und festzustel- len, dass der Versicherungsvertrag infolge seines Widerspruchs nicht zu- stande gekommen und die Beklagte zu dessen Rückabwicklung verpflich- tet ist, hilfsweise, dass sich das Vertragsverhältnis in ein Rückabwick- lungsverhältnis umgewandelt hat; weiter beantragt er, die Beklagte zu ver- urteilen, an ihn einen Betrag nebst Zinsen zu zahlen, dessen Höhe erst nach erteilter Auskunft beziffert werden könne, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.635,53 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat im Wege eines Teilurteils dem Auskunftsantrag unter dessen Abweisung im Übrigen in dem Umfang stattgegeben, dass die Beklagte dem Kläger Auskunft über die vom 1. Juli 2007 bis zum Zu- gang des Widerspruchs am 14. Januar 2020 der Höhe nach dem streitge- genständlichen Vertrag in Abzug gebrachten Abschluss- und Vertriebskos- ten, aufgeteilt nach an Dritte ausgezahlten Anteilen und einbehaltenen An- teilen, die in Abzug gebrachten Stornoabzüge, die tatsächlich investierten Sparanteile sowie das am 14. Januar 2020 vorhandene Fondsguthaben in geordneter Darstellung zu erteilen habe; außerdem hat es festgestellt, 2 3 4 - 4 - dass der streitgegenständliche Versicherungsvertrag nicht wi rksam zu- stande gekommen sei. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewie- sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt de r Kläger sein Klagebegehren weiter. II. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Be- deutung - ausgeführt, der zwischen den Parteien geschlossene Versiche- rungsvertrag sei nicht aufgrund des Widerspruchs des Klägers unwirksam. Der Vertrag sei nicht im Policen-, sondern im Antragsmodell zustande ge- kommen, denn die Beklagte habe bei Antragstellung die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz in der seinerzeit gültigen Fassung (nachfolgend: VAG a.F.) in Verbindung mit der Anlage Teil D Abschnitt I notwendigen Verbraucherinformationen vollständig erteilt. Die Verbrau- cherinformationen müssten danach keine Aussage dazu enthalten, dass der Versicherer einem deutschen Sicherungsfonds oder einer ausländi- schen Sicherungseinrichtung nicht angehört. Eine Negativauskunft sei von Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i der Anlage Teil D zum VAG a.F. auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gefordert. III. Die Revision ist unzulässig hinsichtlich der Rüge, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts seien Angaben über Art, Umfang und Fäl- ligkeit der Leistung des Versicherers nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. c der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderlich gewesen. Die Revision ist inso- weit mangels Zulassung nicht statthaft, denn das Berufungsgericht hat die Zulassung wirksam auf die Frage beschränkt, ob die Beklagte im Rahmen der erteilten Verbraucherinformation Angaben zur Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds machen musste. Zwar enthält die Entscheidungsformel 5 6 - 5 - des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulas- sung der Revision einschränkt. Die Beschränkung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (Se- natsbeschluss vom 21. September 2022 - IV ZR 300/20, VersR 2022, 1571 Rn. 15 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Ansicht der Revision vor. Das Berufungsgericht hat die Zulassung ausschließlich mit der sei- ner Ansicht nach klärungsbedürftigen Frage, ob die fehlende Angabe einer Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds zum Abschluss des Vertra- ges im Policenmodell führe, begründet. Damit hat es die Zulassung aus- drücklich auf die Voraussetzungen des Abschnitts I Nr. 1 Buchst. i der An- lage Teil D zum VAG a.F. beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Sep- tember 2023 - IV ZR 123/21, juris Rn. 8 f.). IV. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist durch das Senats- urteil vom 26. April 2023 (IV ZR 300/22, VersR 2023, 830) geklärt. Danach 7 8 9 - 6 - musste zwar die vor Abschluss von Versicherungsverträgen nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. vom Versicherungsunternehmen zu erteilende Verbrau- cherinformation gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i der Anlage Teil D zum VAG a.F. "Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Siche- rung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds)" enthalten. Ein Lebensversicherer, der - wie hier die Beklagte - bereits vor Vertrags- schluss seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatte, musste in der Verbraucherinformation aber nicht angeben, dass er dem deutschen Sicherungsfonds für die Lebensversi- cherung im Sinne von § 124 VAG a.F. nicht angehörte (Senatsurteil vom 26. April 2023 aaO Rn. 18 ff.). Damit ist die Frage auch für den Streitfall geklärt. 2. Die Revision hat - soweit sie eröffnet ist - auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorge- nannten Senatsurteil vom 26. April 2023 (IV ZR 300/22, VersR 2023, 830). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die fehlende An- gabe der Beklagten über ihre Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherungs- fonds nicht zu einem Vertragsschluss im Policenmodell führt. Gesichts- punkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten , sind - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Rahmen der Nichtzu- lassungsbeschwerde - nicht ersichtlich. 3. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra- gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 - IV ZR 18/22, VersR 2023, 719 Rn. 14 m.w.N.). 10 11 - 7 - V. Die vorsorglich für den Fall einer beschränkten Revisionszulas- sung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegrün- det. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die Ge- hörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) des Klägers geprüft und für nicht durch- greifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Ferner ist die Richtlinienkonformität des Policenmodells im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht 12 13 - 8 - erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 13 ff.; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 23 ff.). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden. Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 23.02.2022 - 10 O 261/20 - OLG Rostock, Entscheidung vom 21.02.2023 - 4 U 31/22 -