Entscheidung
6 StR 419/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:161024B6STR419
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:161024B6STR419.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 419/24 (alt: 6 StR 88/23) vom 16. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 6. März 2024 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung der Revision war das Landgericht von Rechts wegen nicht verpflichtet, das mit jeweils 13 Jahren knapp unter der Schutzaltersgrenze des § 176 Abs. 1 StGB liegende Alter der Geschädigten strafmildernd zu berück- sichtigen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass es zu- gunsten des Täters gewertet werden darf, wenn das Alter des Missbrauchsopfers sich der Schutzaltersgrenze annähert (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 2009 – 5 StR 189/09, NStZ-RR 2009, 307, 308; vom 12. Dezember 2019 – 3 StR 401/19, Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 ‒ 6 StR 542/21, Rn. 5); um einen bestimmenden Milderungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, der losgelöst von den Umständen des Einzelfalls regelmäßig straf- mildernd berücksichtigt werden muss, handelt es sich aber nicht (vgl. auch Schä- fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1610). Ob anderes in Fällen gilt, in denen die Tat wenige Tage vor Erreichen der Schutzal- - 3 - tersgrenze der §§ 176, 176a StGB stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Sep- tember 2014 ‒ 5 StR 381/14), bedarf keiner Entscheidung, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Bartel Feilcke Tiemann Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 06.03.2024 - 22 KLs 7/23 jug.