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Entscheidung

3 StR 48/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:151024B3STR48
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:151024B3STR48.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 48/24 vom 15. Oktober 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Aurich vom 19. Oktober 2023 werden verworfen. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsions- verfahrens sowie die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfah- ren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen, davon in fünf Fällen tateinheitlich mit gewerbs- und bandenmäßi- gem Computerbetrug, jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Adhäsions- und Einziehungsentschei- dungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hält den Adhäsionsausspruch bei beiden Angeklagten ent- gegen den vom Generalbundesanwalt beantragten Änderungen insgesamt auf- recht. Zwar lässt sich angesichts des Fehlens einer Zustellungsurkunde nicht nachweisen, dass die außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Anträge der 1 2 3 - 3 - Adhäsionsklägerinnen F. - und R. den Angeklagten auf Grund einer Verfügung des Vorsitzenden in einer den Erfordernissen des § 404 Abs. 1 StPO genügenden Weise zugestellt worden sind, was von Amts wegen zu beachten ist. Dieser Mangel wurde aber nach § 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO geheilt, weil sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 9. Oktober 2023 zweifelsfrei ergibt, dass die mit einer umfassenden Zustellungsvollmacht versehenen Vertei- diger der Angeklagten und damit Personen, an die im Sinne von § 189 ZPO „die Zustellung dem Gesetz gemäß (…) gerichtet werden konnte“, genaue Kenntnis von den Entschädigungsanträgen erhielten (s. BGH, Beschluss vom 20. Okto- ber 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 8). Schließlich erkannten sie für die Angeklag- ten namens und in Vollmacht die Ansprüche der Adhäsionsklägerinnen F. - und R. an. Diese Entscheidung kann der Senat im Beschlusswege treffen, ohne hie- ran durch den anderslautenden Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Adhäsionsentscheidungen gehindert zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, BGHR StPO § 406a Abs. 2 Beschluss 1). 4 - 4 - 2. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Schäfer Berg Hohoff Anstötz Kreicker Vorinstanz: Landgericht Aurich, 19.10.2023 - 19 KLs 520 Js 8468/23 (18/23) 5