Entscheidung
5 StR 360/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:081024B5STR360
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:081024B5STR360.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 360/24 vom 8. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Nötigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Leipzig vom 18. März 2024 im Strafausspruch aufgeho- ben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Freiheits- strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechts- mittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen er- weist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des General- bundesanwalts genannten Gründen nicht durch. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Auf- hebung des Strafausspruchs. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner An- tragsschrift ausgeführt: Das Landgericht hat aufgrund der zahlreichen, auch einschlägi- gen Vorstrafen des Angeklagten, der Tatbegehung unter Ver- wendung von Messern und einer „Scheinwaffe“ sowie der andau- ernden seelischen Beeinträchtigung des Geschädigten infolge der Tat einen unbenannten besonders schweren Fall der Nöti- gung angenommen und die Strafe daher dem Strafrahmen des § 240 Abs. 4 Satz 1 StGB entnommen. Innerhalb des so gefun- denen Strafrahmens hat es die Strafe ‚unter nochmaliger umfas- sender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten spre- chenden Umstände‘ bestimmt. Das ist rechtsfehlerhaft gewesen, denn das Landgericht hat strafschärfende Gesichtspunkte, die es in ihrem Schweregrad als Regelbeispielen gleichwertig angesehen hat, nicht mit ihrem vollen Gewicht zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzu- messung berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 5 StR 151/21, Rn. 4), wovon hier jedoch mangels einer eigenständigen Begründung der Strafzumessung im enge- ren Sinn ausgegangen werden muss. Es kann nicht ausge- schlossen werden, dass das Landgericht bei rechtlich zutreffen- der Beurteilung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Dem vermag sich der Senat nicht zu verschließen. 2 3 4 - 4 - 3. Die Sache bedarf daher im Aufhebungsumfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind rechtsfehlerfrei und können deshalb be- stehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Cirener Gericke Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 18.03.2024 - 17 KLs 851 Js 31015/23 5