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Entscheidung

2 StR 351/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:081024B2STR351
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:081024B2STR351.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 351/24 vom 8. Oktober 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 8. Okto- ber 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Limburg an der Lahn vom 21. März 2024 aufgehoben; je- doch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger in den Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und fünf Monaten (E. ) bzw. zwei Jahren und sechs Monaten (L. ) verurteilt. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbe- gründet. 1 - 3 - 1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen kamen beide Angeklagte und der gesondert verfolgte V. im April 2022 überein, den Nebenkläger zu entführen, um dessen Vater zu erpressen. V. überließ E. die weitere Tat- planung, kündigte aber an, einen weiteren − unbekannt gebliebenen − Mittäter für die konkrete Tatausführung zu stellen. Im Juni 2022 konkretisierten die beiden Angeklagten den Tatplan und be- absichtigten, den Nebenkläger auf einen leeren Parkplatz in W. zu locken. Dort sollte der Nebenkläger durch E. und den unbekannten Mittäter überwäl- tigt und durch körperliche Gewalt sowie Bedrohung mit scheinbar geladenen Schusswaffen gezwungen werden, in das Fahrzeug des L. , der das Fahr- zeug auch führen sollte, einzusteigen und sich fesseln zu lassen. Der gefesselte Nebenkläger sollte anschließend in eine Hütte auf einem Gartengrundstück ge- bracht werden, wo L. ihn, weiterhin gefesselt und mit verdecktem Gesicht, für zwei bis drei Tage gefangen halten und bewachen sollte. Währenddessen sollte E. Kontakt zu dem Vater des Nebenklägers aufnehmen und diesen von der Entführung seines Sohnes in Kenntnis setzen. Die Angeklagten wollten die so geschaffene Angst des Vaters um Leib und Leben seines Sohnes ausnutzen, um diesen zur Zahlung von Lösegeld und zur Aushändigung verschiedener Un- terlagen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten zwischen V. und der Fa- milie des Nebenklägers zu bewegen. Die Angeklagten waren bereit, gegebenen- falls körperliche Gewalt gegenüber dem Nebenkläger, auch durch Abschneiden eines Fingers, auszuüben, um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen. Am 27. Juni 2022 lockte E. den Nebenkläger tatplangemäß auf den leeren Parkplatz. Als der Nebenkläger gegen 22.50 Uhr dort erschien, fuhr L. das Tatfahrzeug, an dem die Angeklagten kurz zuvor falsche Kennzeichen angebracht hatten, in Richtung des Nebenklägers und brachte es kurz vor diesem 2 3 4 - 4 - zum Stehen. E. und der weitere Mittäter sprangen maskiert aus dem Fahr- zeug und bedrohten den Nebenkläger mit ihren ungeladenen Schreckschusspis- tolen. Einer von beiden packte den Nebenkläger am rechten Oberarm, während er seine Waffe in einem Abstand von 20 bis 40 cm auf die rechte Kopfseite des Nebenklägers richtete und diesen dabei in Richtung des Tatfahrzeugs zerrte und stieß. Sowohl E. als auch der Mittäter forderten den Nebenkläger durch lau- tes Rufen auf, in das Fahrzeug einzusteigen. Der Nebenkläger hielt die ungela- denen Schreckschusspistolen für echte Schusswaffen. Als der Nebenkläger bereits mit einem Fuß im Fußraum des hinteren rech- ten Sitzplatzes des Tatfahrzeugs stand, riss er sich los und stieß den ihn festhal- tenden Täter zur Seite. Er rannte über den Parkplatz und versteckte sich. Den beiden Angeklagten und ihrem Mittäter gelang es nicht, den Nebenkläger zu fin- den. Sie sahen keine Möglichkeit mehr, seiner habhaft zu werden, und fuhren in dem Bewusstsein, dass ihr Vorhaben gescheitert war, davon. E. wollte in der Folge einen erneuten Anlauf unternehmen, um des Nebenklägers habhaft zu werden und den Tatplan umzusetzen. Er kontaktierte mehrfach L. , der jedoch innerlich von der weiteren Tatausführung Abstand genommen hatte und dies durch passives Verhalten gegenüber E. demons- trierte. E. brachte einen GPS-Sender am Fahrzeug des Nebenklägers an, den dieser jedoch fand. Der Nebenkläger erhielt daraufhin Polizeischutz. Die Rückverfolgung des Senders lenkte den Tatverdacht auf E. . Nach einer Ge- fährderansprache durch die Polizei nahm dieser von der weiteren Tatausführung Abstand. 2. Die Revisionen der Angeklagten sind teilweise begründet. a) Die Strafkammer ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass beide Angeklagte des versuchten erpresserischen Menschenraubs gemäß 5 6 7 8 - 5 - § 239a Abs. 1 Variante 1 StGB schuldig sind. Angesichts des offensichtlichen Fehlschlags bedurfte es hier auch, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hinweist, keiner Erörterung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch im Sinne des § 24 Abs. 2 StGB. b) Hingegen tragen die Feststellungen keine Verurteilung wegen versuch- ter schwerer räuberischer Erpressung. aa) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Erforderlich ist hierfür nicht die Verwirklichung mindestens eines Tatbestandsmerkmals. Genü- gend ist vielmehr auch ein für sich gesehen noch nicht tatbestandsmäßiges Han- deln, soweit es nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung des Tatbe- standsmerkmals räumlich und zeitlich unmittelbar vorgelagert ist und nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirk- lichung einmünden soll (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. März 2014 – 3 StR 424/13, NStZ 2014, 447, 448). Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen an- gesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen der wertenden Kon- kretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls. Maßgeblicher Orien- tierungspunkt ist dabei angesichts der Fassung des § 22 StGB die Vorstellung des Täters, das heißt der Tatplan, der über die Abgrenzung zwischen Vorberei- tungs- und Versuchsstadium entscheidet. Der Versuch der räuberischen Erpres- sung beginnt regelmäßig, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat im Sinne des § 22 StGB unmittelbar zur Nötigungshandlung ansetzt (vgl. BGH, Be- schluss vom 11. Oktober 2017 – 4 StR 322/17, Rn. 6). bb) Hieran gemessen belegen die Feststellungen nicht, dass die Ange- klagten zu einer schweren räuberischen Erpressung angesetzt haben. Die um 9 10 11 - 6 - 22.50 Uhr begonnene Entführung des Nebenklägers diente nach ihrer Vorstel- lung dazu, die für einen späteren Zeitpunkt vorgesehene Erpressung des Vaters des Nebenklägers vorzubereiten. Vor der hierfür vorgesehenen Kontaktierung des Vaters des Nebenklägers, des späteren Erpressungsopfers, waren weitere maßgebliche Zwischenschritte vorgesehen. Denn der Nebenkläger sollte zu- nächst gefesselt und zu einem Gartengrundstück gefahren werden. Dort sollte er für zwei bis drei Tage bewacht und verpflegt werden. Erst während seiner Ge- fangenschaft sollte sein Vater kontaktiert und dessen Angst um Leib und Leben seines Sohnes ausgenutzt werden, um ihn zur Auszahlung des Lösegeldes und der Aushändigung der begehrten Unterlagen zu bewegen. Der Erfolg der Entfüh- rung war somit notwendige Voraussetzung der geplanten Erpressung. Nähere Feststellungen zur Dichte des Tatplans hat die Strafkammer nicht getroffen. c) Bei dieser Sachlage kann das Urteil keinen Bestand haben. Der Rechts- fehler führt zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung. Dies zieht die Aufhebung der für sich genom- men rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen versuchten erpresserischen Men- schenraubs nach sich. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht be- troffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können jedoch um solche Feststellungen ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Feststellungen eine tateinheitliche Verabredung der Angeklagten zu einer räube- rischen Erpressung − angesichts des Tatplans, die körperliche Gewalt gegenüber dem Nebenkläger während seiner Gefangenschaft gegebenenfalls auch durch Abschneiden eines Fingers auszuüben, naheliegend in besonders schwerer Form (§ 30 Abs. 2 Variante 3, § 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; ggf. auch § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) StGB) − belegen. Sie lassen indes, was das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht ebenfalls in den Blick zu nehmen 12 13 - 7 - haben wird, die Möglichkeit eines Rücktritts von der Verbrechensverabredung (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 31 Abs. 2 StGB) nicht ausgeschlossen erscheinen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 452/18, Rn. 9 mwN). Menges RiBGH Meyberg ist wegen Ur- laubs gehindert zu unterschrei- ben. Menges Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Limburg a.d. Lahn, 21.03.2024 - 5 KLs - 2 Js 54390/22