Entscheidung
3 StR 324/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:011024B3STR324
7Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:011024B3STR324.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 324/24 vom 1. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin V. hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und mehrere Einziehungsentschei- dungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der 77-jährige Geschädigte gegen 22:50 Uhr zu Fuß zu seiner Wohnung. Der einschlägig we- gen Raubes und gefährlicher Körperverletzung vorbestrafte Angeklagte, der den Geschädigten als älteren, gangunsicheren und ihm körperlich deutlich unterlege- nen Mann erkannte, entschloss sich, ihn zu verfolgen und ihm bei passender Gelegenheit unter Anwendung von Gewalt Wertsachen wegzunehmen. Nach- dem der Geschädigte die Hauseingangstür geöffnet hatte, betrat der Angeklagte 1 2 - 3 - mit ihm den Flur des Hauses. Dort versetzte der Angeklagte ihm einen heftigen Faustschlag gegen das Kinn. Dadurch geriet der Geschädigte ins Taumeln und fiel eine im Hausflur gelegene, sieben Steinstufen umfassende Kellertreppe hinab. Er schlug am Fuß der Treppe mit dem Kopf auf dem Steinboden auf und blieb dort schwer verletzt liegen. Der Angeklagte ging die Kellertreppe hinunter, nahm die Armbanduhr des infolge des Sturzgeschehens wehrlosen Geschädig- ten von dessen Handgelenk und steckte dessen Geldbörse sowie Mobiltelefon ein. Anschließend entfernte er sich. Der 77-Jährige erlitt infolge des Schlages und des Sturzes unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit starken Einblutungen in das Hirngewebe, an denen er vier Tage später im Krankhaus verstarb. Dem Angeklagten hätte sich aufdrängen müssen, dass der Geschä- digte, der infolge seines Alters gangunsicher war, durch den heftigen Schlag un- kontrolliert zu Boden fällt und sich hierdurch erhebliche Verletzungen, insbeson- dere am Kopf mit Schädigung des Hirns zuzieht, die in der Folge zum Tod führen können. Die Strafkammer hat hingegen nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei dem Faustschlag den Tod des Geschädigten billigend in Kauf nahm oder dass er, als er den Tatort verließ, die Möglichkeit in Betracht zog, sein Opfer könne an den Folgen seiner Verletzungen versterben. 2. In rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht die Tat als Raub mit Todes- folge gemäß § 249 Abs. 1, § 251 StGB gewertet. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer eine lebenslange Freiheitsstrafe als tat- und schuldange- messen erachtet. Zur Begründung hat sie unter anderem ausgeführt, dass von § 251 StGB auch diejenigen Fälle erfasst würden, in denen der Tod des Opfers vorsätzlich herbeigeführt und somit tateinheitlich ein vorsätzliches Tötungsdelikt verwirklicht worden sei. Das Landgericht hat hieraus jedoch nicht den Schluss gezogen, dass nur in solchen Fällen die Verhängung einer lebenslangen Frei- heitsstrafe in Betracht komme. 3 - 4 - II. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Über- prüfung des angefochtenen Urteils hat aus den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beru- henden Feststellungen tragen den Schuldspruch; ferner weist die Einziehungs- anordnung keinen den Angeklagten benachteiligenden rechtlichen Mangel auf. Der näheren Erörterung bedarf allein der Strafausspruch. Auch dieser hat Bestand. Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 251 StGB setzt nicht die vorsätzliche Herbeiführung des Todes voraus. Im Einzelnen: 1. Nach dem Gesetzeswortlaut kann auch bei leichtfertiger Verursachung der Todesfolge, wie sie hier vorliegt, auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt wer- den (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - 2 StR 474/05, BGHR StGB § 178 Strafzumessung 2 für den Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge gemäß § 176b StGB aF [§ 176d nF] und Vergewaltigung mit Todes- folge nach § 178 StGB; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 251 Rn. 11; MüKoStGB/San- der, 4. Aufl., § 251 Rn. 17; BeckOK StGB/Wittig, 62. Ed., § 251 Rn. 13; Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 251 Rn. 11; in der Tendenz anders BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 106; aA LK/Vogel/Burchard, StGB, 13. Aufl., § 251 Rn. 28; NK-StGB/Kindhäuser/Hoven, 6. Aufl., § 251 Rn. 13; SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 251 Rn. 24; Matt/Ren- zikowski/Maier, StGB, 2. Aufl., § 251 Rn. 31; Geilen, Jura 1979, 557, 558; Paeff- gen, JZ 1989, 220, 223; Günther, FS Hirsch, S. 543, 550). 2. Ferner unterscheidet der Gesetzgeber gesetzessystematisch zwischen wenigstens fahrlässiger (vgl. § 221 Abs. 3, § 226 Abs. 1, § 227 Abs. 1, § 235 Abs. 5, § 239 Abs. 4 jeweils i.V.m. § 18 StGB), leichtfertiger (s. §§ 176d, 178, 239a Abs. 3, §§ 251, 306c StGB) und qualifiziert vorsätzlicher Herbeiführung der 4 5 6 7 - 5 - schweren Folge (vgl. § 226 Abs. 2 StGB). In § 226 StGB sind die verschiedenen Schuldformen mit unterschiedlichen Strafrahmen verbunden. Eine derartige Dif- ferenzierung findet sich für den Raub mit Todesfolge nicht. 3. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die lebenslange Freiheitsstrafe nur für den Fall der vorsätzlichen Herbeifüh- rung der Todesfolge in § 251 StGB aufgenommen worden ist. Vielmehr ist ihnen zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sowohl die lebenslange als auch die zei- tige Freiheitsstrafe einheitlich an die wenigstens leichtfertige Verursachung des Todes geknüpft hat (vgl. BT-Drucks. 13/9064 S. 11 f.; BT-Drucks. 13/8587 S. 20, 44, 79; s. auch BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - 2 StR 474/05, BGHR StGB § 178 Strafzumessung 2). 4. Darüber hinaus rechtfertigt sich die im Vergleich zu § 212 Abs. 1 StGB doppelt so hohe Mindeststrafe des § 251 StGB, ohne die Möglichkeit der An- nahme eines minder schweren Falles, nicht allein aus dem gleichzeitigen Vorlie- gen von Raub und zumindest leichtfertiger Herbeiführung des Todes eines Men- schen. Der besondere Unrechtsgehalt liegt vielmehr darin, dass sich die konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung in der besonderen Folge verwirklicht hat. Der Tod des Opfers erwächst aus dem typischen und spezifischen Risiko, das der Täter durch die Art der Ausführung des Raubes hervorgerufen hat (MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 251 Rn. 1; SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 251 Rn. 2). Die konkrete Lebensgefahr aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung kann jedoch unabhängig vom Vorliegen eines Tötungsvorsatzes bestehen. Es ent- spricht daher nicht dem Zweck des Gesetzes, wenn der Strafrahmen nur im Fall eines tateinheitlichen vorsätzlichen Tötungsdelikts, welches zudem einen weite- ren Unrechtsgehalt aufweist, ausgeschöpft werden könnte. Demgegenüber be- darf es in diesem Fall nicht des Strafrahmens des § 251 StGB, wenn das Tatge- richt ein Mordmerkmal, namentlich - was regelmäßig naheliegt - Habgier gemäß 8 9 - 6 - § 211 Abs. 2 Variante 3 StGB, annimmt oder einen besonders schweren Fall nach § 212 Abs. 2 StGB bejaht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Ange- klagte hat ferner die Auslagen der Nebenklägerin V. zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin M. wegen deren gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, wistra 2017, 407 Rn. 28; Urteil vom 30. Juni 2005 - 3 StR 122/05, juris Rn. 20 mwN). Berg Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 12.03.2024 - 1 Ks 1/24 10 Js 394/23 10