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Entscheidung

1 StR 334/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300924B1STR334
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300924B1STR334.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 334/24 vom 30. September 2024 in der Strafsache gegen alias: wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2024 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hier- durch der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen. Zur Verfahrensrüge des Angeklagten, mit welcher er das Überschreiten der Zwei- wochenfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO beanstandet, ist ergänzend auszufüh- ren: Die Verfahrensrüge ist bereits deswegen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Angeklagte den Inhalt des vorletzten Verhandlungstages (17. Novem- ber 2023) nicht vollständig mitteilt. Daraus hätte sich ergeben, dass der Vorsit- zende dem Angeklagten am 17. November 2023 noch nicht das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Abs. 3 StPO) gewährt hatte. Solange war die Verhandlung aber noch nicht im Sinne des § 268 Abs. 3 Satz 1 StPO geschlos- sen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2014 – 3 StR 130/14 Rn. 2 f.; vom 12. März 2014 – 1 StR 605/13 Rn. 6 und vom 20. Juni 2007 – 1 StR 58/07 - 3 - Rn. 2 f.; Urteile vom 30. Mai 2007 – 2 StR 22/07, BGHR StPO § 268 Abs. 3 Ver- kündung 5 Rn. 3 und vom 12. November 1986 – 3 StR 260/86 Rn. 13); damit galt die Dreiwochenfrist des § 229 Abs. 1 StPO. Jäger Bär Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Heilbronn, 08.12.2023 - 1 Ks 41 Js 3752/23