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Entscheidung

2 StR 199/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:260924B2STR199
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:260924B2STR199.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 199/24 vom 26. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zu einer besonders schweren räuberischen Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2024 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2023 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 4 der Ur- teilsgründe der Verabredung zu einem schweren Wohnungsein- bruchdiebstahl und im Fall II. 5 der Urteilsgründe der Verabre- dung zu einer besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass aus Gründen der Klarstellung die Ver- abredung zu dem Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 4 StGB in der Ent- scheidungsformel durch die Bezeichnung als „Verabredung zu einem schweren - 3 - Wohnungseinbruchdiebstahl“ zu kennzeichnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 5 StR 244/24, Rn. 3). Menges Meyberg Grube Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 16.10.2023 - 5/8 KLs - 3626 Js 211966/22 (4/23)