Beschluss
VIII ZR 66/24
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240924BVIIIZR66.24.0
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Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 23. August 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unbeschadet dessen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat in dem Beschluss vom 13. August 2024 das Vorbringen des Beklagten geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet hat. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (Senatsbeschlüsse vom heutigen Tag - VIII ZR 104/23 unter II, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 77/22, juris Rn. 10; jeweils mwN). Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Matussek Dr. Böhm