Entscheidung
2 StR 473/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240924B2STR473
2mal zitiert
9Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240924B2STR473.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 473/23 vom 24. September 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2024 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 31. Juli 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2024 wird auf seine Kosten zu- rückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge- richts Bonn vom 3. Mai 2023 mit Beschluss vom 15. Juli 2024 als offensichtlich unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der mit der Vertretung des Verur- teilten bevollmächtigte neue Verteidiger mit Schreiben vom 31. Juli 2024 und er- hebt die Anhörungsrüge. 1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Ver- fahrensgang ergibt, gehören die Mitteilung des für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 – 1 StR 311/23, Rn. 2; vom 3. September 2019 – 3 StR 226/19, Rn. 5; vom 1. August 2019 – 5 StR 85/19, Rn. 4 und vom 22. Juli 2016 – 1 StR 579/15, Rn. 2, jeweils mwN). Hierbei kommt 1 2 - 3 - es entscheidend auf die Kenntnis desjenigen Beteiligten an, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Entscheidung des Revisionsgerichts verletzt sein soll (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 – 5 StR 524/15, Rn. 2 mwN), hier also des Verurteilten als Revisionsführer. Die Anhörungsrüge verhält sich allein zur Kenntniserlangung durch den früheren und den neu mandatierten Ver- teidiger des Verurteilten. 2. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Be- weisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt. Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge er- schöpft sich in dem Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 – 1 StR 627/16, Rn. 6). 3 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2022 – 2 StR 127/21, Rn. 5). Menges Meyberg Grube Lutz Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Bonn, 03.05.2023 - 22 KLs-782 Js 1590/22 SE-3/23 4