Beschluss
RiZ (R) 2/24
BGH, Entscheidung vom
BundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230924BRIZ.R.2.24.0
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Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners vom 15. August 2024 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Koch, die Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt, den Richter am Bundesgerichtshof Kunnes, den Richter am Bundesgerichtshof Gericke und die Richterin am Bundesgerichtshof C. Fischer wird als unzulässig verworfen. 1 Der Senat entscheidet über das weitere Ablehnungsgesuch des Antragsgegners durch seine regulär zur Entscheidung in dieser Sache berufenen Mitglieder. Sie sind nicht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 16. November 2023 - RiSt 1/21, NVwZ-RR 2024, 125 Rn. 2). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72, 73 Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2023 - 1 BvR 902/23, juris Rn. 1; Senatsbeschluss vom 16. November 2023 aaO; st. Rspr.). Dr. Koch Harsdorf-Gebhardt Kunnes Gericke Dr. C. Fischer