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Entscheidung

XI ZR 16/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170924BXIZR16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170924BXIZR16.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 16/23 vom 17. September 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm und die Richterin Ettl beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2022 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 30.000 €. Gründe: Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entschei- dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 30. Juli 2024 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Soweit der Kläger im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 9. April 2024 (2 O 214/20, 2 O 103/21, juris) weiteren Klärungsbedarf sieht, trifft dies nicht zu. Die vorliegend sich stellenden Fragen sind - wie im Schreiben des Vor- sitzenden vom 30. Juli 2024 dargelegt - vom Senat unter Berücksichtigung der 1 - 3 - einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ge- klärt. Die erforderliche Pflichtangabe über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und ge- gebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang hat die Beklagte nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 4. Juni 2024 (XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 36 ff.) ordnungsgemäß erteilt. Ellenberger Grüneberg Derstadt Sturm Ettl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.08.2020 - 22 O 15493/19 - OLG München, Entscheidung vom 19.12.2022 - 19 U 5589/20 -