Entscheidung
3 StR 360/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170924B3STR360
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170924B3STR360.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 360/24 vom 17. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2024 ge- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. April 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Anbaus von Cannabis und Herstellens von Cannabis und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Schusswaffen und mit Besitz eines Schlagrings und mit Besitz eines Faustmessers“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Zur Begrün- dung hat er ausgeführt: „Auf Grund der Tatsache, dass die nicht geringe Menge nicht festgelegt worden ist bisher vom BGH.“ Eine weitere Revisionsbegründung ist nicht eingegangen. Das Rechtsmittel ist unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift hierzu ausgeführt: „Der Revisionsbegründungsschrift mangelt es schon an dem nach § 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Revisionsantrag. Denn das Urteil wird nur insoweit überprüft, als es angefochten ist (§ 352 Abs. 1, § 353 Abs. 1 StPO). Das Fehlen der Anträge ist vorliegend auch 1 2 - 3 - nicht ausnahmsweise unschädlich, da das Ziel der Revision nicht aus dem Inhalt des weiteren, sich auf einen Satz beschränkenden Vorbringens entnommen werden kann. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO fehlt es zudem an der erforderlichen Darlegung, ob das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Ver- fahren oder wegen Verletzung sachlichen Rechts angefochten wer- den soll. Die Revisionsbegründung ist zwar grundsätzlich ausle- gungsfähig, wobei die Auslegung stets derart zu erfolgen hat, dass der mit der Revision erstrebte Erfolg eintreten kann (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 344 Rn. 11 mwN). Es muss hierzu jedoch eine hinreichende Grundlage bestehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. März 1988 - 2 StR 107/88, BGHR Strafsachen § 344 Abs. 1 Antrag 2). Indes ist dem alleinigen Be- gründungssatz der Revisionsrechtfertigungsschrift - ‚Auf Grund der Tatsache, dass die nicht geringe Menge nicht festgelegt worden ist bisher vom BGH’ - kein Bezug zum angefochtenen Urteil und des- sen möglicher Rechtsfehlerhaftigkeit zu entnehmen. Die den Inhalt der Sachrüge ausmachende - schlüssige - Behauptung, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch an- gewendet worden sei (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 17. Januar 1992 - 3 StR 475/91, BGHR Strafsachen § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 2), ist hierin jedenfalls nicht zu erbli- cken. Eine den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge liegt offensichtlich ebenfalls nicht vor.“ Dem schließt sich der Senat an. Schäfer Paul Hohoff Erbguth Voigt Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 19.04.2024 - 80 KLs-153 Js 804/23-32/23