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Entscheidung

III ZR 216/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110924BIIIZR216
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110924BIIIZR216.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 216/23 vom 11. September 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2024 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Anspruch der Klägerin auf rechtliches Ge- hör nicht verletzt. Die Rüge erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass die Klä- gerin an ihrer in den Vorinstanzen und im dritten Rechtszug erfolglos gebliebenen Rechtsauffassung festhält, ohne entscheidungserhebliches Vorbringen als über- gangen aufzeigen zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nur dazu, den Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. nur Se- nat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 - III ZR 140/15, juris Rn. 2 und vom 26. No- vember 2020 - III ZR 136/18, juris Rn. 2). 1 2 - 3 - Da der Senat das Vorbringen der Klägerin vollumfänglich berücksichtigt hat und lediglich deren Rechtsansicht zur Entschädigungspflicht nicht gefolgt ist, scheidet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus. Auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren III ZR 134/22 wird ergänzend verwie- sen sowie darauf, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbe- schwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2024 nicht zur Entscheidung angenommen hat (BVerfG, Beschluss vom 28. August 2024 - 1 BvR 1776/24). Herrmann Herr Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 14.10.2022 - 4 O 11/22 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.06.2023 - 1 U 1851/22 - 3