Entscheidung
I ZR 132/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110924BIZR132
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110924BIZR132.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 132/23 vom 11. September 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Dr. Löffler und Feddersen und die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 38. Zivilsenat - vom 25. August 2023 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Be- schluss zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wo- chen nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Der Kläger ist ein Verband, der die Interessen deutscher Varietétheater vertritt und über den Abschluss urheberrechtlicher Gesamtverträge verhandelt. Die Beklagte ist eine Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Ver- vielfältigungsrechte, die auf der Grundlage mit Komponisten, Textdichtern und Musik- verlegern sowie ausländischen Verwertungsgesellschaften geschlossener Wahrneh- mungsverträge die an Musikwerken bestehenden Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt. Nach Durchführung des Einigungsverfahrens vor der Schiedsstelle beim Deut- schen Patent- und Markenamt haben die Parteien mit wechselseitigen Anträgen die 1 2 - 3 - Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Oberlandesgericht beantragt. In der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Festsetzung, die einen Gesamtvertragsrabatt vorsieht, ist die von der Beklagten begehrte Regelung nicht enthalten, dass bei Be- streiten der gesamtvertraglich vereinbarten Tarife und der Einleitung von Verfahren vor der Schiedsstelle oder ordentlichen Gerichten kein Anspruch auf die Einräumung des Gesamtvertragsrabatts besteht. Das Oberlandesgericht hat die Revision mit Blick auf die Frage des Entfallens des Gesamtvertragsrabatts im Falle der Einleitung rechtsförmlicher Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Festsetzung eines Gesamt- vertrags weiter. II. Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch ein- stimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Vorausset- zungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeu- tung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich dem Oberlandes- gericht im vorliegenden Fall gestellt hat, ist durch die Rechtsprechung des Senats ge- klärt. a) Das Oberlandesgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob in einem Gesamtvertrag vorgesehen werden darf, dass ein eingeräumter Gesamt- vertragsrabatt im Falle der Einleitung rechtsförmlicher Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der vertraglichen Vergütung durch den Vertragspartner der Verwer- tungsgesellschaft entfällt. 3 4 5 6 - 4 - b) Die vom Oberlandesgericht als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Der Senat hat zwischenzeitlich ent- schieden, dass es mit Blick auf den gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Justizgewährungsanspruch des Vertragspartners einer Verwertungsgesellschaft billigem Ermessen entspricht, in einem nach § 130 VGG festgesetzten Gesamtvertrag auf eine Regelung zu verzichten, die den Wegfall des Gesamtvertragsrabatts bei Einleitung behördlicher oder gerichtli- cher Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der vertraglichen Vergütung durch den Vertragspartner vorsieht (BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 27/23, juris Rn. 91 - Gesamtvertrag Kabelweitersendung). c) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen daher zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts vor, sind jedoch aufgrund der Ent- scheidung des Senats "Gesamtvertrag Kabelweitersendung" vom 25. Juli 2024 zwi- schenzeitlich entfallen. Dieser Fall wird vom Regelungsbereich des § 552a ZPO er- fasst. Maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisi- onsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, GRUR 2005, 448 [juris Rn. 7] = WRP 2005, 508 - SIM-Lock II). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Das Oberlandesgericht hat die im Zeitpunkt seiner Entscheidung klärungs- bedürftige Rechtsfrage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs beantwortet. b) Soweit sich die Revision gegen weitere Festsetzungen im Gesamtvertrag wendet, ist sie unzulässig, weil das Oberlandesgericht die Revision nur zur Klärung der Frage zugelassen hat, ob in einem Gesamtvertrag vorgesehen werden darf, dass 7 8 9 10 11 - 5 - ein eingeräumter Gesamtvertragsrabatt im Falle der Einleitung rechtsförmlicher Ver- fahren zur Überprüfung der Angemessenheit der vertraglichen Vergütung durch den Vertragspartner der Verwertungsgesellschaft entfällt. Zwar enthält der Entscheidungssatz des angegriffenen Urteils keine Beschrän- kung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist je- doch anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulas- sung der Revision reicht grundsätzlich nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist aber auszugehen, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausge- sprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 [juris Rn. 9] = WRP 2019, 749 - SAM; Beschluss vom 25. Juni 2019 - I ZR 91/18, juris Rn. 3, jeweils mwN). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die vom Oberlandesgericht in den Entscheidungs- gründen als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob in einem Gesamtvertrag vorge- sehen werden darf, dass ein eingeräumter Gesamtvertragsrabatt im Falle der Einlei- tung rechtsförmlicher Verfahren entfällt, betrifft einen selbständigen Teil des Ge- samtstreitstoffs, weil dieser Gesichtspunkt nicht in einem inhaltlichen oder redaktionel- len Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des Gesamtvertrags steht 12 13 - 6 - (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 212/14, GRUR 2017, 161 [juris Rn. 109] = WRP 2017, 193 - Gesamtvertrag Speichermedien; Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 27/23, juris Rn. 103 - Gesamtvertrag Kabelweitersendung). Koch Löffler Feddersen Pohl Schmaltz Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 25.08.2023 - 38 Sch 81/21 WG -