Entscheidung
5 StR 304/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110924B5STR304
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110924B5STR304.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 304/24 vom 11. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 und iVm § 354a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin I vom 20. Februar 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Canna- bis in vier Fällen schuldig ist, und im Strafausspruch aufgeho- ben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge ge- stützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, weil sich die Handelstätigkeit des Angeklagten in den zur Verurteilung gelangten Fällen auf Marihuana und Haschisch und damit auf Cannabis im Sinne von § 1 Nr. 8 des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG, BGBl. I 2024 Nr. 109) be- zog, das den Umgang mit zum Konsum bestimmten Cannabis nunmehr abschlie- ßend regelt. Da sich die hier in Betracht kommenden Strafdrohungen von § 34 Abs. 1, Abs. 3 KCanG in jedem Fall als milder erweisen, als diejenige des vom Landgericht zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG, hat der Senat dies nach § 2 Abs. 3 StGB auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Dies führt entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO zur Änderung der Schuldsprüche. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidi- gen können. 2. Die aus dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugemessenen Ein- zelstrafen können angesichts der deutlich milderen Strafdrohungen nach § 34 Abs. 1, Abs. 3 KCanG keinen Bestand haben. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Feststellungen sind von der durch die Gesetzesänderung bedingten Aufhebung nicht betroffen; sie können 2 3 - 4 - deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zu neuer Entscheidung be- rufene Tatgericht wird zu berücksichtigen haben, dass der Angeklagte nicht bei allen Taten bereits vorbestraft war, wie das Landgericht hier angenommen hat. Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 20.02.2024 - (516 KLs) 254 Js 109/22 (16/23)