Entscheidung
2 StR 364/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100924B2STR364
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100924B2STR364.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 364/24 vom 10. September 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 10. Sep- tember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wiesbaden vom 12. Februar 2024 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen auf- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und Körperver- letzung, in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kin- dern und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern „un- ter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Wiesbaden“ vom 21. März 1 - 3 - 2022 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts griff der Angeklagte in der zweiten Hälfte des Augusts 2017 im Wohnzimmer der gemein- sam genutzten Wohnung seiner zwölfjährigen Stieftochter, der Nebenklägerin, über der Kleidung gezielt und nicht nur flüchtig an das Gesäß und die Brüste, um sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen (Fall II.1 der Urteilsgründe). Zwischen Ende August und Mitte September 2017 berührte er in demselben Zimmer die Nebenklägerin unter der Kleidung an Gesäß und Brüsten. Zudem drang er mit seinem Finger in deren Scheide ein (Fall II.2 der Urteilsgründe). In der ersten Novemberwoche 2017 kam es in dem Zimmer zum ersten vaginalen Ge- schlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, den der Angeklagte erzwungen hatte und bei dem die Nebenklägerin Schmerzen erlitt (Fall II.3 der Urteilsgründe). Am 29. November 2017 kam es am gleichen Ort ein weiteres Mal zum Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit der Nebenklägerin (Fall II.4 der Urteilsgründe). Am 8. Mai 2018 betrat der Angeklagte das Badezim- mer, während die 13-jährige Nebenklägerin nackt duschte. Er entblößte seinen erigierten Penis und begann, die Nebenklägerin an deren Scheide, Gesäß und an ihren Brüsten zu berühren. Der Übergriff endete, als die Mutter der Nebenklä- gerin überraschend das Badezimmer betrat (Fall II.5 der Urteilsgründe). 2. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist teilweise begründet. a) Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des General- bundesanwalts der Erfolg versagt. 2 3 4 - 4 - b) Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuldspruchs so- wie der zugemessenen Einzelstrafen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. c) Hingegen hat die Gesamtstrafe keinen Bestand. aa) Soweit für die Gesamtstrafenlage von Belang hat die Strafkammer fol- gende Feststellungen und Wertungen getroffen: Am 1. November 2017 verurteilte das Amtsgericht Rüdesheim den Ange- klagten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 €. Eine weitere Verur- teilung erfolgte am 15. Januar 2020 durch das Amtsgericht Montabaur zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 €. Die den Erkenntnissen zugrundelie- genden Tatzeiten sowie die Vollstreckungsstände teilen die Urteilsgründe nicht mit. Am 21. März 2022 verurteilte das Amtsgericht Wiesbaden den Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 165 Tagessätzen zu je 50 €. Beide dort abgeur- teilten Taten hatte der Angeklagte am 31. Juli 2021 begangen. Diese Geldstrafe ist noch nicht erledigt. Letztmalig verurteilte ihn das Amtsgericht Wiesbaden am 22. März 2023 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 10 €. Die zugrunde- liegende Tatzeit ist in den Urteilsgründen nicht dargestellt. Auch diese Geldstrafe ist noch nicht erledigt. bb) Auf der Grundlage dieser Feststellungen leidet das Urteil im Hinblick auf die Gesamtstrafe unter einem durchgreifenden Darstellungsmangel. Dem Se- nat ist die gebotene Prüfung der Gesamtstrafenbildung nicht möglich. (1) Die Urteilsgründe schweigen zunächst zum Vollstreckungsstand der Verurteilung durch das Amtsgericht Rüdesheim vom 1. November 2017 und das Amtsgericht Montabaur vom 15. Januar 2020. Der Senat kann daher nicht beur- teilen, ob einer oder beiden Verurteilungen eine Zäsurwirkung zukommt. Sollte 5 6 7 8 9 10 - 5 - alleine der Verurteilung durch das Amtsgericht Montabaur vom 15. Januar 2020 Zäsurwirkung zukommen, hätte dies für den Angeklagten die Konsequenz, dass die augenscheinlich höheren Einzelgeldstrafen aus der Verurteilung des Amts- gerichts Wiesbaden vom 21. März 2022, deren Höhe die Urteilsgründe ebenfalls nicht mitteilen, keinen Eingang in die Gesamtstrafe hätten finden dürfen. (2) Die Urteilsgründe schweigen auch zu dem Tatzeitpunkt der Verurtei- lung vom 22. März 2023. Sollte dieser vor dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 21. März 2022 liegen, wäre auch diese Verurteilung gesamt- strafenfähig. Für den von der Strafkammer vorgenommenen Härteausgleich bie- ten die Urteilsgründe hingegen keinen Anlass. cc) Die Zumessung der Gesamtstrafe bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Sollte sich nach den neu zu treffenden Feststellungen die Ge- samtstrafenlage wiederum so darstellen wie von der Strafkammer angenommen, wird das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu beachten haben, dass regelmäßig die Höhe der einbezogenen Einzelgeldstrafen in den Urteils- gründen mitzuteilen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. November 2020 – 6 StR 342/20, Rn. 2 mwN). Es wird auch Gelegenheit haben zu prüfen und zu erörtern, ob der bisherige Verfahrensablauf Anlass für die Annahme einer rechts- staatswidrigen Verfahrensverzögerung bietet (vgl. zum Darstellungserfordernis 11 12 - 6 - BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 – 3 StR 99/19, Rn. 24, und vom 15. März 2022 – 4 StR 202/21, Rn. 16, jew. mwN). Menges Zeng Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 12.02.2024 - 1 KLs 2261 Js 38940/18 (38940/18)