Entscheidung
2 ARs 322/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100924B2ARS322
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100924B2ARS322.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 322/24 2 AR 205/24 vom 10. September 2024 in dem Strafverfahren gegen wegen Diebstahls hier: Verbindung von Strafverfahren gemäß § 4 StPO Az.: 208 Ds 18/24 Amtsgericht Duisburg 791 Js 357/23 Staatsanwaltschaft Duisburg 765 Ls 24/24 Amtsgericht Dortmund 124 Js 322/22 Staatsanwaltschaft Dortmund - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesan- walts und des Angeklagten am 10. September 2024 beschlossen: Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Duisburg rechtshängige Verfahren 208 Ds 18/24 wird zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Dort- mund rechtshängigen Verfahren 765 Ls 24/24 verbunden. Gründe: 1. Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten im ersten Rechtszug am 12. Juni 2023 wegen Diebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 21. Juli 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ver- urteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht Hamm das Urteil des Amtsgerichts Dortmund am 7. Februar 2024 mit Ausnahme eines nicht verfah- rensgegenständlichen Teilfreispruchs und der Feststellungen zu dem äußeren Tatge- schehen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen. Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat unter dem 15. Januar 2024 gegen den An- geklagten wegen Diebstahls Anklage zum Amtsgericht – Strafrichter – Duisburg erho- ben. Das Amtsgericht Duisburg hat am 9. April 2024 die Anklage zur Hauptverhand- lung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Dortmund beabsichtigt, mit Zustimmung der Staatsanwalt- schaften Dortmund und Duisburg sowie des Angeklagten das Verfahren des Amtsge- richts Duisburg zu dem bei ihm rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Es hat des- halb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 2. Die Voraussetzungen einer Verbindung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 4 Abs. 1 und 2 StPO liegen vor. 1 2 3 4 - 3 - a) Der Bundesgerichtshof ist gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO für die Amtsgerichte Dortmund (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und Duisburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf). b) Die Verfahrensverbindung ist gemäß § 4 Abs. 1 StPO sowohl zulässig als auch zweckmäßig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift u.a. ausge- führt: „Die Verfahrensverbindung entspricht der Prozessökonomie. Es besteht ein persönlicher Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO, da sich die Tat- vorwürfe in beiden Verfahren gegen den Angeklagten richten und sich eine einheitliche Begutachtung durch einen Sachverständigen im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Aburteilung als sachdienlich erweist.“ Dem tritt der Senat bei. Menges Zeng Schmidt Grube Zimmermann 5 6