Entscheidung
AK 71/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:040924BAK71
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:040924BAK71.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 71/24 2 BJs 655/23-3 vom 4. September 2024 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 4. September 2024 gemäß §§ 121, 122 StPO be- schlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemei- nen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte ist aufgrund eines europäischen Haftbefehls des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2023 (5 BGs 317/23) am 14. Dezember 2023 in R. festgenommen und am 28. Februar 2024 von den niederländischen Behörden ausgeliefert worden. Er befindet sich seit diesem Tag in inländischer Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich - ebenso wie die Mitbeschuldigten A. , B. und R. - im Zeit- raum von Anfang Februar 2023 bis zu seiner Verhaftung in Berlin und anderen- orts an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - der Vereinigung HAMAS - mitgliedschaftlich beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, 1 2 - 3 - Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Der Haftbefehl geht insofern von einer mutmaßlichen Strafbarkeit des Beschuldigten gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB aus. Der Senat hat mit Beschluss vom 10. April 2024 (StB 20/24) eine Haftbe- schwerde des Mitbeschuldigten B. und mit Beschluss vom 30. April 2024 (StB 25/24) eine solche des Mitbeschuldigten A. verworfen. Zudem hat er mit Beschluss vom 26. Juni 2024 (AK 53-55/24) gegen die drei Mitbeschuldigten die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Fortdauer der Untersu- chungshaft gemäß §§ 121, 122 StPO auch gegen den hier Beschuldigten anzu- ordnen. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der ihm mit dem vollzogenen Haftbefehl zur Last gelegten Tat dringend verdächtig. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringen- den Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Die Vereinigung HAMAS ist eine aus der Muslimbruderschaft hervor- gegangene sunnitische Organisation mit militant-extremistischer Ausrichtung, die sich die Vernichtung des Staates Israel und die Errichtung eines islamistischen Staates auf dem gesamten Gebiet Palästinas zum Ziel gesetzt hat. HAMAS steht im Arabischen für „Eifer“ und ist zugleich ein Akronym für „Harakat al-Muqawama 3 4 5 6 7 8 - 4 - al-Islamiya“ („Islamische Widerstandsbewegung“). Die dschihadistische Vereini- gung wurde während der ersten palästinensischen „Intifada“ am 14. Dezem- ber 1987 in Gaza-Stadt gegründet; seither geht sie mit Gewalt gegen Israel und israelische Interessen vor. Sie verübte Angriffe gegen den israelischen Staat und terroristische Anschläge auf Angehörige der israelischen Zivilbevölkerung. Nachdem die HAMAS die konkurrierende säkulare palästinensische Fatah-Bewegung im Frühjahr 2007 aus dem Gazastreifen verdrängt hatte, über- nahm sie dort die alleinige Regierungsgewalt. Bis zum Einmarsch des israeli- schen Militärs im Herbst 2023 in Reaktion auf einen großangelegten Angriff der HAMAS auf Israel am 7. Oktober 2023 stand der Gazastreifen unter der Kontrolle der HAMAS und wurde faktisch von ihr regiert. Die HAMAS negiert das Existenzrecht Israels und steht für einen bewaff- neten Kampf gegen Israel bis zu dessen endgültiger Vernichtung. Friedensge- spräche mit Israel lehnt sie ebenso ab wie eine „Zwei-Staaten-Lösung“. Ihre Ide- ologie ist ausgerichtet auf einen rein muslimischen Staat unter der Geltung der Scharia, der sich auf das gesamte historische Palästina und damit auch auf das Staatsgebiet Israels erstreckt. Die HAMAS verfügt über gefestigte organisatorische Strukturen zur Aus- übung der Herrschaft im Gazastreifen und Durchsetzung ihrer Ziele. Die politi- sche Führung besteht aus einer Inlandsführung im Gazastreifen und einer Aus- landsführung, deren Hauptquartier sich gegenwärtig in Katar befindet. Die Füh- rung ist gegliedert in einen Schura-Rat, der aus 77 HAMAS-Mitgliedern besteht, und ein von diesem gewähltes fünfzehnköpfiges Politbüro als Exekutivorgan. An- geführt wird die Vereinigung von dem Vorsitzenden des Politbüros und einem Vorsitzenden der Inlandsführung im Gazastreifen. So genannte „Izz al-Din al- Qassam“-Brigaden (Qassam-Brigaden) bilden als paramilitärische Einheiten den 9 10 11 - 5 - militärischen Flügel der Vereinigung. Diese Brigaden bestehen aus spezialisier- ten Zellen im Gazastreifen und im Westjordanland, die für die Ausführung terro- ristischer Anschläge verantwortlich sind. Mit diesen quasi-militärischen Struktu- ren, die von der politischen Führung der HAMAS eng und effektiv kontrolliert wer- den, ist die Vereinigung darauf ausgerichtet, zur Umsetzung ihrer Ziele Tötungs- delikte und damit Straftaten im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu begehen. Nach ihrer Gründung verübte die Organisation zunächst eine Vielzahl von Sprengstoffanschlägen in Israel und den von Israel besetzten Gebieten, häufig durch Selbstmordattentäter. Dadurch wurde - wie beabsichtigt - eine große Zahl von Zivilpersonen getötet und verletzt. Ab 2004 verlagerte sich das Vorgehen der HAMAS gegen Israel von Selbstmordanschlägen auf Distanzangriffe mittels „Kassam“-Raketen und Mörsergranaten insbesondere aus dem Gazastreifen heraus auf israelisches Staatsgebiet. Am 7. Oktober 2023 führte die HAMAS einen massiven Angriff auf Israel durch, bei dem nicht nur das israelische Staatsgebiet mit Raketen beschossen wurde, sondern die Vereinigung auch mit einer großen Zahl von Kämpfern auf israelisches Gebiet eindrang, dort mehr als eintausend Zivilisten tötete sowie über zweihundert Personen als Geiseln nahm und in den Gazastreifen ver- schleppte. Israel reagierte hierauf mit einem umfassenden Militäreinsatz im Ga- zastreifen, der gegenwärtig fortdauert und dessen Ziel die Zerschlagung der HAMAS ist. Die Organisation verfügt über verschiedene Einnahmequellen im In- und Ausland. Dazu zählen neben Spenden und Steuereinnahmen aufgrund der Herr- schaft im Gazastreifen Finanzhilfen aus arabischen und islamischen Staaten wie dem Iran und Katar. Mit diesen Einnahmen finanziert die HAMAS unter anderem 12 13 14 - 6 - ihren militärischen Flügel und die von diesem durchgeführten Angriffe und verüb- ten Anschläge. Die HAMAS wird von der Europäischen Union als terroristische Vereini- gung gelistet. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit Verfü- gung vom 2. November 2023 ein Betätigungsverbot gegenüber der HAMAS er- lassen. bb) Die HAMAS legte vor längerer Zeit in Europa versteckte Erddepots an, um dort Schusswaffen für etwaige zukünftige Anschläge gegen israelische be- ziehungsweise jüdische Einrichtungen in europäischen Staaten vorrätig zu hal- ten. Ein solches Waffenlager wurde in der Region Jeleniow im Südwesten Polens errichtet; ein weiteres - kürzlich von den Ermittlungsbehörden entdecktes - in Bul- garien. Verantwortlich für diese organisatorischen Vorkehrungen und die Vorbe- reitung von Anschlägen der HAMAS in Europa war bis zu seinem Tod aufgrund eines israelischen Luftangriffs am 21. November 2023 der im Libanon ansässige hochrangige HAMAS-Funktionär K. . cc) Der im Libanon geborene Beschuldigte schloss sich bereits vor etli- chen Jahren der HAMAS an und hat mittlerweile eine gewichtige Position mit Anbindung an Führungskräfte des militärischen Flügels erlangt. Ab dem Jahr 2023 betätigte er sich für die Vereinigung, indem er als „Auslandsoperateur“ der HAMAS gemeinsam mit den Mitbeschuldigten A. , R. und B. bestrebt war, Waffen aus dem in Polen befindlichen Depot nach Deutschland zu verbringen, um es der Vereinigung unter Verwendung dieser Waffen zu ermögli- chen, einen Anschlag innerhalb Deutschlands auf israelische oder jüdische Ein- richtungen zu verüben. Offenbar war jedoch der genaue Ort, an dem das Waf- fenlager in Polen angelegt worden war, bei der HAMAS nicht mehr bekannt. 15 16 17 - 7 - Federführend bei diesen Bemühungen, die unmittelbar von den auch für Auslandsoperationen zuständigen „Izz al-Din al-Qassam“-Brigaden der HAMAS aus dem Libanon heraus gesteuert wurden, war der gleichfalls als „Auslandsope- rateur“ der HAMAS eingesetzte und im Libanon ansässige Mitbeschuldigte A. , der zunächst im Februar, März und Mai 2023 insgesamt fünf Mal aus dem Liba- non nach Deutschland reiste, um im Auftrag des K. die Verbringung der Waffen nach Deutschland und die Vorbereitung von Anschlägen zu organisieren. Dabei standen ihm der Beschuldigte sowie die in Berlin wohnhaften und dort für die Vereinigung als weitere „Auslandsoperateure“ tätigen Mitbeschuldigten B. und R. zur Seite. Der Mitbeschuldigte B. leistete vor- nehmlich Fahrdienste für den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten A. bei ihren Aufenthalten in Deutschland. Der Mitbeschuldigte R. , der unmit- telbar mit dem Depot in Bulgarien befasst war, unterstützte die Suche nach dem Waffenlager in Polen im Wesentlichen in beratender Funktion. Die Bemühungen zur Lokalisierung des konspirativ angelegten polnischen Waffenlagers gestalteten sich als schwierig. Der Beschuldigte fuhr am 6. Okto- ber 2023 gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten B. , der eigens hierfür aus dem Libanon nach Deutschland gereist war, von Berlin aus nach Polen, wo sich beide etwa fünf Stunden aufhielten und ergebnislos nach dem Waffendepot suchten. Am Folgetag begaben sie sich abermals aus Berlin dorthin und versuch- ten etwa sechs Stunden lang, das Waffenlager ausfindig zu machen, was indes erneut nicht gelang. Am nächsten Tag flog der Beschuldigte zurück in den Liba- non. Nach weiteren vergeblichen Versuchen, das Depot zu finden, wurden der Beschuldigte und die drei Mitbeschuldigten am 14. Dezember 2023 im Rahmen eines umfassenden polizeilichen Vorgehens gegen die in die Suche eingebunde- nen mutmaßlichen HAMAS-Aktivisten verhaftet. 18 19 20 - 8 - b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) beruht auf Fol- gendem: aa) Die Erkenntnisse zur Vereinigung HAMAS basieren auf vom Bundes- kriminalamt aus öffentlich zugänglichen Quellen zusammengetragenen Informa- tionen. bb) Hinsichtlich der gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten erhobenen Vorwürfe gilt: (1) Die hochwahrscheinlichen Annahmen zur mitgliedschaftlichen Einbin- dung des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten in die Vereinigung HAMAS und zu ihren Funktionen innerhalb dieser ergeben sich namentlich aus Hinweisen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die ihrerseits unter anderem auf Infor- mationen eines ausländischen Nachrichtendienstes basieren, auf Telekommuni- kationsüberwachungsmaßnahmen sowie Erkenntnissen aus einer Fahrzeugin- nenraumüberwachung eines vom Mitbeschuldigten B. benutzten Fahr- zeuges. Zudem ist der Beschuldigte bereits am 15. September 2015 im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnräume des Mitbeschuldigten R. in Berlin in Gesellschaft des hochrangigen HAMAS-Funktionärs K. , dessen Ehefrau eine Verwandte des Beschuldigten ist, angetroffen worden. Auch sind Aufnahmen festgestellt worden, die den Mitbeschuldigten A. in hervorge- hobener Position als Sargträger bei der Beerdigung des genannten K. zeigen. Beide Begebenheiten sprechen deutlich für deren mitgliedschaftliche Ein- bindung in die HAMAS und eine jeweils gewichtige Rolle in der Vereinigung. Der Mitbeschuldigte B. berichtete ausweislich der Erkenntnisse aus einer Fahrzeuginnenraumüberwachung seiner Mutter in einem Telefonat am 21 22 23 24 25 26 - 9 - 4. Dezember 2023, er sei Mitglied einer Chatgruppe, der „nur Jungs von der HAMAS“ angehörten, womit er naheliegend HAMAS-Mitglieder gemeint haben dürfte. Mithin war er auch nach eigener Einschätzung Mitglied der Vereinigung. Dazu passt eine Mitteilung dieses Mitbeschuldigten an seine Ehefrau kurz nach der Tötung des K. , er habe sich wenige Wochen zuvor mit diesem in der Türkei getroffen. Überdies wurde bei der Auswertung eines Mobiltelefons des Mitbeschuldigten ein Foto aufgefunden, das ihn bekleidet mit einer Kutte zeigt, auf deren Rückenbereich großflächig das Logo der HAMAS angebracht war. Der Mitbeschuldigte R. bestätigte unmittelbar nach dem Be- kanntwerden des Todes des K. seinem Bruder in einem - überwachten - Telefonat, der Getötete sei ein Freund beziehungsweise Bekannter von ihm ge- wesen. Das deckt sich mit einer Mitteilung des Mitbeschuldigten B. an seine Ehefrau, R. sei mit K. gut befreundet gewesen und habe diesen bei Reisen in den Libanon dort getroffen. Diese Erkenntnisse zu einer engen Verbindung des Mitbeschuldigen R. zum hochrangigen HAMAS- Funktionär K. sprechen für seine mitgliedschaftliche Einbindung in die Vereinigung. (2) Der dringende Verdacht der vorstehend skizzierten konkreten Betäti- gungen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten für die HAMAS in Europa folgt zunächst aus Mitteilungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, das von einem ausländischen Nachrichtendienst darüber informiert worden war, nach dortigen Erkenntnissen habe die HAMAS ein Waffendepot im Südosten Polens angelegt und versuche nunmehr, dieses ausfindig zu machen und die dort gela- gerten Waffen für einen Anschlag in Deutschland dorthin zu verbringen. Bestandteil dieser nachrichtendienstlichen Information war die Reise des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B. zur Suche nach dem Depot 27 28 29 - 10 - in Polen im Oktober 2023. Diese konkreten nachrichtendienstlichen Hinweise ha- ben durch Ermittlungen des Bundeskriminalamts zu Reisebewegungen der bei- den Bestätigung gefunden. Auf Ermittlungserkenntnissen des Bundeskriminalamts beruhen zudem die hochwahrscheinlichen Annahmen zur Fortsetzung der Suche nach dem Waf- fendepot. Dies wird gestützt durch eine polizeiliche Observation des Mitbeschul- digten B. , erhobene Verkehrsdaten von Mobiltelefonen und eine grenz- polizeiliche Kontrolle. Dabei wurden Ausrüstungsgegenstände aufgefunden und festgestellt, dass die von beiden Mitbeschuldigten getragenen Kleidungsstücke Erdanhaftungen aufwiesen, wie sie unschwer bei der Suche nach einem Erdde- pot entstanden sein können. Gestützt wird der dringende Tatverdacht ferner durch beim Mitbeschuldig- ten R. aufgefundene Fotografien, die das in Bulgarien befindliche Erd- depot der HAMAS - das kurz nach der Verhaftung der Beschuldigten von dortigen Ermittlungsbehörden hat ausgehoben werden können - mit verschiedenen Waf- fen zeigen. Dieser Fund stützt nicht nur den dringenden Tatverdacht der Suche nach einem weiteren Depot in Polen, sondern auch die hochwahrscheinlichen Annahmen einer Mitgliedschaft des Mitbeschuldigten R. in der Vereini- gung HAMAS und seiner engen Einbindung in die vorstehend skizzierten Aktivi- täten. Das gilt zudem deshalb, weil weitere Ermittlungserkenntnisse dahin vorlie- gen, dass der Mitbeschuldigte R. Mitte August 2023 von Berlin aus nach Bulgarien reiste und das dortige Waffendepot inspizierte. cc) Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Darlegungen zur Begrün- dung des dringenden Tatverdachts in dem Haftbefehl sowie die Ausführungen in dem Haftbefehlsantrag des Generalbundesanwalts und in den dort bezeichneten Anlagen. 30 31 32 - 11 - 2. In rechtlicher Hinsicht ist entsprechend der Würdigung des Haftbefehls gegenwärtig die dringende Annahme einer Strafbarkeit des Beschuldigten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB begründet. a) Bei der HAMAS handelt es sich hochwahrscheinlich um eine terroristi- sche Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. aa) Eine Vereinigung ist nach § 129 Abs. 2 StGB ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zu- sammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordne- ten gemeinsamen Interesses (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11275 S. 11). Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessen- bezogenes Element gegeben sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; s. ferner BGH, Urteil vom 12. Septem- ber 2023 - 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 39 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8). Not- wendig ist insbesondere das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsa- men Interesse (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 20). Dieses muss über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 41; Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 11; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21 ff.). 33 34 35 - 12 - Die HAMAS erfüllt diese Merkmale des Vereinigungsbegriffs des § 129 Abs. 2 StGB. Sie verfügt über eine ausgeprägte Organisationsstruktur (organisa- torisches Element), ist auf Dauer angelegt (zeitliches Element), hat eine große Zahl von Mitgliedern (personelles Element) und verfolgt das übergeordnete ge- meinsame Interesse einer Vernichtung des Staates Israel und der Schaffung ei- nes islamistisch geprägten eigenen Staatswesens in der Levante (interessenbe- zogenes Element). bb) Bei dem Personenzusammenschluss handelt es sich nach dem ge- genwärtigen Erkenntnisstand um eine Vereinigung, deren Zwecke und deren Tä- tigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, mithin um eine terroristische im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Eine Vereinigung ist auf die Begehung von Straftaten gerichtet, sofern sie auf strafbares Handeln durch Vereinigungsmitglieder hin konzipiert ist, also der übereinstimmende Wille der Mitglieder und der verbindlich festgelegte Zweck der Vereinigung dahingehen, gemeinschaftlich Straftaten zu verüben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 33; vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 183). Das bloße Bewusstsein, dass es in Ver- folgung der Vereinigungsziele zur Begehung von Straftaten kommen könnte, ge- nügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 33; Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166 Rn. 30). Die Bege- hung von Straftaten braucht aber nicht das Endziel oder der Hauptzweck der Vereinigung zu sein (LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 65; MüKoStGB/Schä- fer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 48). Diese Voraussetzungen sind bei der HAMAS hochwahrscheinlich erfüllt. Denn zur Erreichung ihrer politischen Ziele bedient sie sich seit jeher militanter Mittel, darunter auf Straftaten im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB abzielende 36 37 38 39 - 13 - Anschläge namentlich gegen Israel und israelische Staatsangehörige. Dieses ge- waltsame Vorgehen, das zentraler Bestandteil der Agenda der Vereinigung ist, manifestierte sich insbesondere in dem gewaltsamen Eindringen von Kämpfern der HAMAS nach Israel und der dortigen Tötung von weit mehr als eintausend Menschen am 7. Oktober 2023 und den Folgetagen. cc) Da die Vereinigung ihren organisatorischen und agitatorischen Schwerpunkt im Gazastreifen hat und insbesondere von dort und vom Libanon aus maßgeblich in ihrem Bestand, ihrer Struktur, Ausrichtung und Zielsetzung geprägt und gesteuert wird, handelt es sich um eine ausländische Vereinigung im Sinne des § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB (vgl. zur Abgrenzung zwischen inländischer und ausländischer Vereinigung BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, BGHR StGB § 129b Vereinigung 3 Rn. 19 mwN). b) Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten haben sich mit hoher Wahr- scheinlichkeit jeweils als Mitglied der Vereinigung HAMAS an dieser beteiligt. aa) Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 StGB setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereini- gung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwen- dig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmit- gliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein eine Tätigkeit für die Vereini- gung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch eine Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereini- gung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf 40 41 42 - 14 - lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwer- den genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2024 - AK 108/23, NStZ-RR 2024, 111, 112; vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 33; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5). Eine relevante Beteiligungshandlung des Mitglieds kann darin bestehen, unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele der Vereinigung beizutragen; sie kann auch darauf gerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der Verei- nigung zu schaffen oder zu erhalten. Ausreichend ist deshalb die Förderung von Aufbau, Zusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation. In Betracht kommt etwa ein organisationsförderndes oder ansonsten vereinigungstypisches Verhalten von entsprechendem Gewicht. In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mit- gliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2024 - AK 108/23, NStZ-RR 2024, 111, 112; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mit- gliedschaft 5 Rn. 24 mwN). bb) Hieran gemessen waren der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten hochwahrscheinlich jeweils Mitglieder der Vereinigung und wurden als solche - und nicht lediglich als deren Unterstützer - für diese tätig. Das gilt ungeachtet ihres Wohnsitzes sowie ihrer Tätigkeit für die HAMAS in der Bundesrepublik und nicht in deren Hauptagitationsgebiet in der Levante. Denn nach den bisherigen Ermittlungserkenntnissen standen sowohl der Beschuldigte als auch die Mitbeschuldigten in engem - auch persönlichem - Kon- takt mit dem hochrangigen HAMAS-Funktionär K. . So traf der Mitbe- schuldigte B. im September 2023 K. in der Türkei; mutmaßlich, 43 44 45 - 15 - um mit diesem seine weitere Betätigung für die HAMAS in Europa zu erörtern. Ausweislich nachrichtendienstlicher Erkenntnisse wurden sowohl der Beschul- digte als auch die Mitbeschuldigten von der HAMAS als „Auslandsoperateure“ der Vereinigung geführt. Die geschilderten Mitwirkungsakte des Beschuldigten und der Mitbeschul- digten, von denen im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist, stel- len Beteiligungshandlungen im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB dar. Unerheblich ist, dass sie, namentlich die Beteiligung an der Suche nach dem Waffendepot, für sich genommen keine strafbaren Handlungen waren. Denn für eine Strafbar- keit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ist eine isolierte Strafbarkeit der jeweiligen Beteiligungshandlungen nicht erfor- derlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 - AK 100/23 u.a., juris Rn. 39; vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 32; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 101; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 86 ff.). c) Das mutmaßliche Tathandeln des Beschuldigten unterfällt der deut- schen Strafgewalt nach dem Territorialitätsprinzip; denn er wurde, soweit es das vorliegend relevante Geschehen anbelangt, vornehmlich in Deutschland tätig (§ 3 StGB). Deshalb sind auch die strafbarkeitsbegründenden Voraussetzungen des § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllt. 3. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermäch- tigung hat das Bundesministerium der Justiz am 29. April 2004 erteilt (Az.: II B 1 zu 4030 E 172 - 2 G 30/2004) und am 11. Oktober 2023 erneuert (Az.: II B 1 zu 428030#00002#0973). Diese weit gefasste Ermächtigung erstreckt sich auf die strafrechtliche „Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zu- sammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung HAMAS“. 46 47 48 - 16 - 4. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Strafverfolgung und damit die des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls folgt aus § 142a Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG. 5. Es besteht bei dem Beschuldigten der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Es ist gesamtwürdigend wahrscheinlicher, dass er sich - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. Der Beschuldigte hat angesichts seiner Funktion als „Auslandsoperateur“ der HAMAS und seiner intensiven Tätigkeit für die Vereinigung mit einer länge- ren, nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem von der hohen Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen erfor- dert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des drin- genden Tatverdachts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 36; vom 5. Oktober 2018 - StB 43/18 u.a., juris Rn. 37). Der Beschuldigte lebte vor seiner Verhaftung nicht in Deutschland, son- dern reiste wiederholt für jeweils wenige Tage in die Bundesrepublik, um hier für die HAMAS tätig zu werden. Er hat seinen offiziellen Wohnsitz in den Niederlan- den, hielt sich in letzter Zeit aber auch im Libanon auf. Er verfügt über enge und umfangreiche Kontakte zu anderen HAMAS-Angehörigen im Ausland und hat in der jüngsten Vergangenheit, wie seine vielfältigen Reisetätigkeiten zeigen, ein außerordentlich mobiles Verhalten gezeigt. Zudem liegt - bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 11 f.; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 49 50 51 52 53 - 17 - 67. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) - bei dem Beschuldigten der Haftgrund der Schwer- kriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) vor. Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO - die bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO möglich sind - erreicht werden. 6. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwie- rigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Die Ermittlungen waren und sind besonders umfangreich; die Akten um- fassen derzeit etwa 100 Bände. Die Komplexität des Verfahrens resultiert nicht nur aus dem konspirativen Agieren des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten, sondern auch aus den vielfachen Auslandsbezügen. Der Generalbundesanwalt hat im Rahmen Europäischer Ermittlungsanordnungen und Rechtshilfeersuchen um Ermittlungen in Polen, Bulgarien und den Niederlanden ersucht, deren Er- gebnisse zwar mittlerweile überwiegend vorliegen, indes gegenwärtig mit hohem Aufwand ausgewertet werden müssen. Nach der Verhaftung des Beschuldigten sind sechs weitere Durchsuchungsmaßnahmen vorgenommen worden, zuletzt am 1. Mai 2024, bei denen potentielle Beweismittel sichergestellt worden sind. Insgesamt sind bislang über 360 Gegenstände zum Verfahren gelangt, darunter mehr als 250 mobile Datenträger mit einem Datenvolumen von etwa elf Terabyte, die unter anderem Chat- und Sprachnachrichten beinhalten, welche einer inten- siven Auswertung bedürfen. Diese ist deshalb aufwändig, weil die Beschuldigten 54 55 56 - 18 - überwiegend in arabischer Sprache miteinander kommunizierten und daher in großem Umfang Übersetzungen erforderlich sind. Allein auf einem sichergestell- ten Mobiltelefon des Beschuldigten waren über 112.000 digitale Fotos, 716 Au- diodaten, 1.925 Videos und über 7.500 Chatverläufe abgespeichert. Es ist zu erwarten, dass das Verfahren auch in Zukunft dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen entsprechend betrieben wird. Der General- bundesanwalt hat mitgeteilt, mit der Erstellung der Anklageschrift bereits begon- nen zu haben. 7. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsin- teresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht außer Verhältnis zu der Be- deutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Paul Anstötz 57 58