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Entscheidung

6 StR 137/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:040924U6STR137
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:040924U6STR137.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 StR 137/24 vom 4. September 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Septem- ber 2024, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Wenske, Richter am Bundesgerichtshof Fritsche, Richter am Bundesgerichtshof Arnoldi, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Gödicke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Hannover vom 15. November 2023 mit den Feststellun- gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge- richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schwerer Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Alternativen“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwalt- schaft hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen bewohnte der Angeklagte mit seiner Lebensge- fährtin, der Zeugin J. , eine Mietwohnung in einem Reihenhaus. Unmit- telbar daran schloß sich die Wohnung der Zeugen M. und S. an, die dort mit ihrem Kleinkind lebten. Der Angeklagte hatte Bier und Wodka getrunken 1 2 - 4 - und sich in einen leichten bis mittelgradigen Rauschzustand versetzt. Nach ei- nem Streit mit der Zeugin J. schlief er ein. Die Zeugin verließ anschlie- ßend zwischen 15 und 16 Uhr die Wohnung. Als der Angeklagte zwei bis drei Stunden später erwachte, bemerkte er, dass sich seine Lebensgefährtin nicht mehr in der Wohnung aufhielt und einige Sachen fehlten. Er begab sich zu seinen Nachbarn und fragte, ob sich die Zeugin J. dort aufhalte. Diese teilten ihm mit, dass die Zeugin nicht bei ihnen sei. Der Angeklagte schrie, wenn J. nicht nach Hause komme, werde er „hier alles in Brand setzen“. Aus seiner Wohnung versandte er über einen Zeitraum von etwa 30 Minuten 22 Sprachnachrichten an das Mobiltelefon der Zeugin. Er drohte darin mehrfach, die Wohnung, sich selbst und die anderen „abzufackeln“, wenn sie ihm nicht sage, wo sie sei, und nicht zurückkomme. Das Kind werde ihn auch nicht inte- ressieren, es könne mit ihm verbrennen. Ferner kündigte er an, zu einer Tank- stelle zu gehen und Sprit zu holen. Zugleich schrie er, für die Nachbarn gut ver- nehmbar, dass er sie anzünden und in Brand setzen werde, wenn die Zeugin nicht zurückkomme. Gegen 19:20 Uhr legte der Angeklagte im Küchenbereich seiner Wohnung an mindestens zwei Stellen mit Hilfe von Brandbeschleunigern Feuer. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass Teile des Gebäudes selbständig Feuer fangen konn- ten, und verließ die Wohnung, ohne sich um den Brand zu kümmern. Er erkannte, dass es zu einer Rauchgasentwicklung und einem Übergreifen des Brandes auf die Nachbarwohnung kommen könne, und nahm eine Gesundheitsgefährdung der dortigen Bewohner billigend in Kauf. Er vertraute darauf, dass der Brand für die Nachbarn keine tödlichen Folgen haben würde. Wie vom Angeklagten beab- sichtigt, fing das Mobiliar Feuer und breitete sich über die ganze Küche aus. Sei- ner Lebensgefährtin schrieb er: „Die Bude brennt“. Die Nachbarn, die sich bereits hingelegt hatten, nahmen ein zischendes Geräusch wahr und bemerkten die 3 - 5 - starke Rauchgasentwicklung; sie flüchteten aus ihrer Wohnung ins Freie. Die von anderen Nachbarn alarmierte Feuerwehr konnte ein Übergreifen der Flammen auf die umliegenden Wohnungen verhindern. Die Wohnung des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin brannte dagegen völlig aus, es entstand ein Gesamtscha- den in Höhe von etwa 100.000 Euro. Die Wohnung der Zeugen M. und S. wurde durch die Rauchgasentwicklung beschädigt und war für meh- rere Monate unbewohnbar. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht mit (bedingtem) Tötungsvorsatz gehan- delt, entbehrt einer tragfähigen Beweiswürdigung. 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Die revi- sionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfeh- ler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung etwa lückenhaft, in sich wider- sprüchlich oder unklar ist. Insbesondere bei der Prüfung des (bedingten) Tö- tungsvorsatzes ist es erforderlich, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalls in eine individu- elle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten (vgl. BGH, Urteile vom 20. September 2012 – 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 76 f.; vom 3. Dezem- ber 2015 − 1 StR 457/15, NStZ 2016, 341; Beschluss vom 30. Juli 2019 − 2 StR 122/19, NStZ 2020, 288; speziell zu Brandstiftungsdelikten Schneider in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 212 Rn. 52 ff. mwN). Rechtsfehlerhaft ist auch, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweis- ergebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. Januar 2020 – 3 StR 288/19; vom 26. Juni 2024 – 6 StR 71/24, jeweils mwN). 4 5 - 6 - 2. Daran gemessen erweist sich die der Verneinung des Tötungsvorsatzes zugrundeliegende Beweiswürdigung des Landgerichts als durchgreifend rechts- fehlerhaft. a) Sie ist in zweifacher Hinsicht lückenhaft. aa) Dies gilt zum einen insoweit, als die Strafkammer bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes anderweit festgestellte Umstände nicht erkennbar erwogen hat. So führt sie allein bei der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen des § 306a Abs. 2 StGB an, dass – auch aus Sicht des Angeklagten – die Gefährdung der Nachbarn in der unmittelbar angrenzenden Wohnung jedenfalls durch ent- stehende Rauchgase nahelag, zumal die Nachbarn durch andere Umstände, wie etwa die Rettung ihres Kleinkindes, am sofortigen Verlassen der Wohnung ge- hindert sein könnten. Bei der Erörterung eines etwaigen Tötungsvorsatzes geht die Strafkammer auf diesen für eine erhebliche Gefährdung der Nachbarn spre- chenden Umstand nicht ein und lässt die erforderliche Gesamtschau vermissen. bb) Die Beweiswürdigung ist auch insofern lückenhaft, als die Strafkam- mer anführt, der Angeklagte habe damit rechnen können, dass die Nachbarn auf- grund des Geschreis in der hellhörigen Wohnung keineswegs arglos hinsichtlich einer Brandstiftung sein würden. Soweit er „Ihr Schwulen, ich zünde euch an“ geschrien habe, hat die Kammer dies nicht als Selbstgespräch, sondern als an die Nachbarn adressierte „Ankündigung und Warnung“ bewertet. Die Strafkam- mer hat nicht erörtert, welcher Zeitraum zwischen den Schreien und der Tat lag, und nicht in den Blick genommen, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand die Nachbarn davon ausgehen konnten, die Drohung sei nicht ernst gemeint. 6 7 8 9 - 7 - b) Zudem hat das Landgericht rechtsfehlerhaft Umstände zugunsten des Angeklagten unterstellt, für die das Beweisergebnis keinen Anhaltspunkt erbracht hat (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148; vom 9. Januar 2020 – 3 StR 288/19; Beschluss vom 24. August 2022 – 6 StR 109/22, NStZ 2022, 698). Dies gilt etwa für die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe „mehr als naheliegend“ davon ausgehen dürfen, dass die Lebensgefährtin wegen ihres engen Verhältnisses zu den Nachbarn diese auf- grund der empfangenen Sprachnachrichten vorwarnen würde. Es fehlt insoweit schon jeder Beleg für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei „von einem zeitnahen Abhören“ durch die Zeugin ausgegangen. Der Angeklagte hat sich dazu nicht geäußert; auch dem übrigen Urteil lassen sich keine Tatsachen für ein solches Vorstellungsbild des Angeklagten entnehmen. Feilcke Wenske Fritsche Arnoldi Gödicke Vorinstanz: Landgericht Hannover, 15.11.2023 - 39 Ks 1272 Js 506/23 (13/23) 10