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Entscheidung

2 StR 382/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:290824B2STR382
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:290824B2STR382.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 382/24 vom 29. August 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2024 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten am 7. Mai 2024 wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit elektronischem Schriftsatz vom 25. Juni 2024, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, hat die Verteidigerin des Angeklagten für diesen Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt und zur Begründung vorgetragen und glaubhaft gemacht, sie habe die Revisionseinlegungsschrift am 10. Mai 2024 versehentlich an ein ande- 1 - 3 - res als das zuständige Landgericht gesandt und dies erst nach Ablauf der Revi- sionseinlegungsfrist bemerkt. Zugleich hat sie für den Angeklagten Revision ge- gen das Urteil des Landgerichts eingelegt. 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Zutreffend hat der Gene- ralbundesanwalt hierzu ausgeführt: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu ge- währen, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Abs. 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hin- dernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller, sofern sich – wie hier – die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich aus den Akten ergibt, auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (BGH, Be- schluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 319/22 –, juris Rn. 2 mwN). An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es. Der Antrag vom 25. Juni 2024 enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand. Besteht das Hinder- nis in der fehlenden Kenntnis von einer Fristversäumung, ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten entscheidend; auf den Zeit- punkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es nicht an (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 5 StR 375/22 –, juris ohne Rn.). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger – wie hier – ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Be- schluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 319/22 –, juris Rn. 2 mwN). Wann dem Angeklagten die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist bekannt geworden ist, wird indes nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht ein- deutig aus dem Inhalt der Akten. Da überdies offenbleibt, auf welchem Weg und wann die Verteidigerin des Angeklagten vom Versäumnis Kennt- nis erlangt hat, fehlt auch insofern ein möglicher Anknüpfungspunkt, um eine vor Ablauf der Wochenfrist liegende Kenntniserlangung des Antrag- stellers auszuschließen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 – 5 StR 375/22 –, juris ohne Rn.; vom 31. Januar 2023 – 4 StR 237/22 –, juris Rn. 1). Verbleiben aber – wie hier – Zweifel an der Recht- zeitigkeit des Antrags, geht dies zu Lasten des Antragstellers (BGH, Be- schluss vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14 –, juris Rn. 12). Da sich bei derzeitigem Kenntnisstand nicht beurteilen lässt, ob die Nach- holung der Revisionseinlegung innerhalb der Antragsfrist erfolgte (§ 45 2 - 4 - Abs. 2 Satz 2 StPO), kommt vorliegend auch keine Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2022 – 4 StR 76/22 –, juris Rn. 4).“ 2. Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hat es versäumt, innerhalb der am 14. Mai 2024 abgelaufenen Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) gegen das am 7. Mai 2024 in seiner und der Anwesenheit seiner Verteidigerin verkündete Urteil des Landgerichts Revision einzulegen. Menges Zeng Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 07.05.2024 - 3 KLs 2241 Js 36718/23 3