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Entscheidung

2 StR 365/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:280824B2STR365
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:280824B2STR365.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 365/24 vom 28. August 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdeführers und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. August 2024 gemäß § 44 Satz 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: Dem Angeklagten K. wird auf seinen Antrag und seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. März 2024 Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gewährt. Gründe: Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Seine Verteidigerin hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihn an der Versäu- mung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat die Ver- teidigerin die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO ein nur abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt wor- den ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteils- gründe oder zur Zustellung. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die 1 2 - 3 - Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 2 StR 472/23 mwN). Menges Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Köln, 15.03.2024 - 104 Ks 7/24 91 Js 49/23