Entscheidung
2 StR 215/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:280824B2STR215
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:280824B2STR215.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 215/24 vom 28. August 2024 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 28. August 2024 gemäß § 206a Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Beschul- digten aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Während des Verfahrens über die Re- vision des Beschuldigten ist dieser verstorben. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefoch- tene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2024 – 4 StR 16/24 Rn. 2 mwN). Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Beschuldigten nach den Grundsätzen, die bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshinder- nisses allgemein anzuwenden sind. Die Kosten des Verfahrens fallen daher ge- mäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Be- schuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, weil das gegen ihn ergangene Urteil nur deshalb nicht rechtskräftig wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis 1 2 3 - 3 - eingetreten ist. Die vom Landgericht angeordnete Unterbringung, deren hypothe- tischer Bestand für die Entscheidung über die notwendigen Auslagen maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2024 – 4 StR 16/24, Rn. 3 mwN), hätte der rechtlichen Nachprüfung standgehalten. Die Erstattung der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Ausla- gen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294 mwN); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen. Menges Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 21.11.2023 - 1 KLs 2210 Js 25032/22 (2/23) 4