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Entscheidung

2 StR 106/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:280824B2STR106
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:280824B2STR106.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 106/24 vom 28. August 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 1.a) und 2. auf dessen Antrag – ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO am 28. August 2024 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 26. Oktober 2023, soweit es ihn betrifft, dahin abgeändert, a) dass der Angeklagte unter Freispruch im Übrigen des schwe- ren Bandendiebstahls in vier Fällen sowie des Sichbereiterklä- rens zu einem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tat- einheit mit der Verabredung zu einem schweren Bandendieb- stahl schuldig ist, b) dass die Aussetzung der Vollstreckung der Einheitsjugend- strafe zur Bewährung entfällt, c) dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 100.025 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen we- gen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl sowie wegen Sichbereiterklärens zu einem Verbrechen – schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit mit schwerem Woh- nungseinbruchdiebstahl – zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat die Strafe infolge zweier Verurteilungen des Angeklagten durch Urteile eines niederländischen Gerichts für vollständig vollstreckt erklärt. Zudem hat es gegen den Angeklagten die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 120.975 Euro angeordnet. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel un- begründet. 1. Der Schuldspruch bedarf in mehrfacher Hinsicht der Änderung. a) Zum einen gilt dies, soweit das Landgericht den Angeklagten aufgrund eines Versehens in einem von vier Fällen des schweren Bandendiebstahls (Fälle 4 bis 7 der Urteilsgründe) wegen eines tateinheitlich begangenen schwe- ren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig gesprochen hat. b) Außerdem hält der Schuldspruch im Fall 8 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte ge- genüber einem seiner Begleiter bereiterklärt, durch Aufhebeln der unverschlos- senen Hauseingangstüre in das Einfamilienhaus einzubrechen und den im Ein- gangsbereich vermuteten Fahrzeugschlüssel des vor dem Einfamilienhaus ge- parkten Autos zu stehlen. Angesichts dessen, dass eine beabsichtigte mittäter- schaftliche Mitwirkung der Begleiter an dieser Tat nicht festgestellt ist, hat das 1 2 3 4 - 4 - Landgericht den Angeklagten insoweit zutreffend wegen Sichbereiterklärens zu einem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig gesprochen. Nach den Feststellungen war jedoch vorgesehen, den Fahrzeugschlüssel im Anschluss für den Diebstahl des Fahrzeugs zu nutzen, der in arbeitsteiligem Zusammenwirken zwischen dem Angeklagten und seinen Begleitern erfolgen sollte. Damit hat sich der Angeklagte nicht nur – wie von der Strafkammer angenommen – zur Bege- hung eines Verbrechens bereiterklärt, sondern sich mit seinen Begleitern tatein- heitlich zum Sichbereiterklären zu einem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl zur Begehung eines schweren Bandendiebstahls im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB verabredet. Der Schuldspruch ist daher entsprechend zu ändern; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der hinsichtlich dieser Tat geständige Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Das Urteil hat insofern keinen Bestand, als die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Einheitsjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zwar ist – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausführt – die Entscheidung des Landgerichts, die Strafe infolge der durch ein niederländisches Gericht verhängten Verurteilungen des Angeklagten für voll- ständig vollstreckt zu erklären, in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Aufgrund dieser den Angeklagten nicht beschwerenden Kompensationsentscheidung verbleibt je- doch keine zu vollstreckende Strafe, so dass eine Strafaussetzung zur Bewäh- rung ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2021 – 6 StR 79/21, Rn. 2). Die den Angeklagten beschwerende Anordnung der Strafaussetzung zur Bewäh- rung hat daher zu entfallen. Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos. 3. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu reduzieren, da die gegen 5 6 - 5 - den Angeklagten ausgesprochene Einziehungsentscheidung rechtlicher Nach- prüfung nur teilweise standhält. a) Das Urteil ist im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tater- trägen zu ändern, soweit gegen den Angeklagten die Einziehung eines 100.025 Euro übersteigenden Geldbetrages angeordnet worden ist. Das Land- gericht hat bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Tater- trägen verkannt, dass ausweislich der Feststellungen eines der gestohlenen Fahrzeuge im Wert von 20.000 Euro (Fall 5 der Urteilsgründe) sichergestellt wor- den ist, so dass der durch die Diebstahlstat entstandene Anspruch des Verletzten erloschen und eine entsprechende Einziehungsentscheidung gemäß § 73e Abs. 1 StGB insoweit ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 StR 316/18, Rn. 9). b) Darüber hinaus hat das Landgericht nicht bedacht, dass mehrere Tat- beteiligte, die – wie hier – an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt er- langt haben, als Gesamtschuldner haften. c) Der Senat bestimmt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Wert der Taterträge des vom Angeklagten Erlangten selbst und ordnet inso- weit die gesamtschuldnerische Haftung an. 7 8 9 - 6 - 4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Ange- klagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Zu einer Kostenfreistellung nach § 74, § 109 Abs. 2 JGG be- steht kein Anlass (vgl. BGH, Urteli vom 23. März 2000 – 4 StR 502/99, Rn. 11). Menges Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Aachen, 26.10.2023 - 99 KLs-112 Js 1105/22-2/22 10