Entscheidung
X ZR 71/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270824BXZR71
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270824BXZR71.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 71/22 vom 27. August 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2024 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Hoffmann und die Richterinnen Dr. Kober-Dehm, Dr. Marx und Dr. von Pückler beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur- teil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 Euro festge- setzt. - 3 - Gründe: I. Die klagende Partei wendet sich dagegen, dass sie bei der Nutzung von Angeboten der beklagten Vertriebsgesellschaft der D. B. zwi- schen einer Anrede als Herr oder Frau auswählen muss und in Fahrkarten und sonstigen Schreiben sowie in gespeicherten Daten als Herr oder Frau bezeichnet wird. Die klagende Partei hat erstinstanzlich Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mindestens 5.000 Euro, Unterlassung ihrer Diskriminierung durch den Zwang zur Angabe einer Anrede als Herr oder Frau bei der Nutzung von Ange- boten der Beklagten und durch die Bezeichnung als Frau oder Herr auf Fahrkar- ten, Schreiben und in gespeicherten personenbezogenen Daten sowie Erstat- tung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnis-Teilurteil antragsge- mäß zur Unterlassung verurteilt. Nach Einspruch der Beklagten hat es das erlas- sene Urteil aufrechterhalten, die Beklagte zusätzlich zur Erstattung eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt, die Klage im Übrigen abge- wiesen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Mit ihren dagegen gerichteten Berufungen haben beide Parteien ihr erstinstanzliches Be- gehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro verurteilt, ihr bezüglich der Unterlassungsverpflichtung bei der Nutzung von Angeboten eine Umstellungsfrist von rund sechs Monaten (bis 31. Dezember 2022) gewährt, die weitergehenden Rechtsmittel zurückge- wiesen und beiden Parteien jeweils die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits bei- der Instanzen auferlegt, mit Ausnahme der von der Beklagten zu tragenden Säumniskosten. 1 2 3 4 - 4 - Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die klagende Partei tritt dem Rechtsmittel entgegen. II. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass der Aufwand, den sie betrei- ben muss, um die Einhaltung des tenorierten Verbots sicherzustellen, die nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebliche Grenze von 20.000 Euro übersteigt. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob es zur Einhal- tung der titulierten Unterlassungspflicht ausreichen würde, eine individuelle Bu- chungsmöglichkeit für die klagende Partei einzurichten. Nach dem unwiderspro- chen gebliebenen Vorbringen der Beklagten würde auch dies eine Anpassung zahlreicher IT-Systeme erfordern, um eine konsistente Durchführung von Pro- zessen bei und nach der Bestellung zu ermöglichen. Selbst wenn der Aufwand hierfür beträchtlich geringer wäre als der Aufwand für eine vollständige Umstel- lung aller Systeme für alle Kunden, erscheint es glaubhaft, dass er mehr als 20.000 Euro beträgt. III. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrens- grundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. V. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO und § 47 Abs. 2 GKG. 5 6 7 8 9 10 11 - 5 - Gemäß § 47 Abs. 2 GKG ist der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Letzte- ren haben die Vorinstanzen anhand des dafür maßgeblichen Interesses der kla- genden Partei rechtsfehlerfrei auf insgesamt 10.000 Euro festgesetzt. Hiervon entfallen jeweils 5.000 Euro auf den Entschädigungs- und auf den Unterlas- sungsanspruch. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist danach mit 6.000 Euro zu bewerten, weil das Berufungsgericht der klagenden Partei eine Entschädigung nur in Höhe von 1.000 Euro zugesprochen hat. Bacher Hoffmann Kober-Dehm Marx von Pückler Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.08.2020 - 2-13 O 131/20 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.06.2022 - 9 U 92/20 - 12 13