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Entscheidung

5 StR 415/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270824B5STR415
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270824B5STR415.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 415/24 (alt: 5 StR 236/21) vom 27. August 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Kiel vom 13. März 2024 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die jeweils für Tat 11 versehentlich erneut verhängten Ein- zelstrafen entfallen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesan- walts). Das genannte Urteil wird im Tenor dahingehend klargestellt, dass die Angeklagten zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Einzel- strafen wegen versuchten Betruges aus dem Urteil des Landge- richts Kiel vom 10. Februar 2021 des versuchten Betruges in 13 weiteren Fällen schuldig und die Angeklagten unter Einbezie- hung der Strafen aus dem genannten Urteil wie folgt verurteilt sind: der Angeklagte C. B. H. zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten und die Angeklagte O. H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, de- ren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Cirener Gericke Mosbacher von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Kiel, 13.03.2024 - 3 KLs 597 Js 18481/20 (3)