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Entscheidung

5 StR 291/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270824B5STR291
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270824B5STR291.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 291/24 vom 27. August 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bremen vom 22. Dezember 2023 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ange- klagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Canna- bis sowie des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der es zwei Monate als voll- streckt geltend bestimmt hat, und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Handeltreiben des Angeklagten bezog sich im Fall 1 der Urteils- gründe auf Kokain und Cannabis, im Übrigen ausschließlich auf Cannabis. So- weit sich das Handeltreiben auf Cannabis bezog, unterfällt dies nach dem seit dem 1. April 2024 geltenden KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) als Handeltreiben mit Cannabis der Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG. Dabei handelt es sich im Vergleich zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hier um das mildere Recht (§ 2 Abs. 3 StGB), was das Revisionsgericht nach § 354a StPO zu beachten hat. Der Senat hat den Schuldspruch daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24, NStZ 2024, 416, 417). Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der An- geklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 1 2 - 4 - 2. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Denn der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der Beurteilung des Falles aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Landgericht Bremen, 22.12.2023 - 11 KLs 321 Js 74510/20 (17/23) 3