Entscheidung
2 StR 387/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270824B2STR387
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270824B2STR387.23.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 387/23 vom 27. August 2024 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. August 2024 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi- sion gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. März 2023 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Frei- heitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verur- teilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die An- geklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Re- vision, die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. März 2023 auf dem Postweg beim Landgericht einging. Nachdem der Generalbundesanwalt mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 den Verteidiger darauf hingewiesen hatte, dass die Revisi- 1 - 3 - onseinlegung nicht der Form des § 32d Abs. 2 StPO genüge, teilte dessen Kanz- lei mit, der Verteidiger sei erkrankt und werde intensivmedizinisch versorgt. Auf den nachfolgenden Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision als unzuläs- sig zu verwerfen, hat die Angeklagte mit – formgerechtem – Verteidigerschriftsatz vom 25. Januar 2024 erneut Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die sie mit der Erkrankung des Pflichtverteidigers be- gründet hat; die Angeklagte habe sich auf das Tätigwerden ihres Verteidigers verlassen dürfen, es komme nicht darauf an, ob sie von der Säumnis unterrichtet gewesen sei. 1. Die mit Schriftsatz vom 29. März 2023 eingelegte Revision genügt nicht den Formerfordernissen des § 32d Satz 2 StPO. Nach dieser seit dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrift sind Verteidiger und Rechtsanwälte verpflichtet, die Revision – bei schriftlicher Einlegung (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 67. Aufl., § 32d Rn. 1 a.E.) – als elektronisches Dokument zu übermitteln. Hierbei handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der Pro- zesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2023 – 5 StR 451/22, Rn. 3; vom 12. September 2023 – 5 StR 308/23, Rn. 3). Die Voraussetzungen einer Ersatzeinreichung nach § 32d Satz 3 und 4 StPO sind weder dargetan noch offenkundig. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden ist. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem in der Person des Angeklagten das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2023 – 3 StR 80/23, Rn. 4 mwN). Die Angeklagte erfuhr von der Formwidrigkeit des Einlegungsschrift- satzes durch das Schreiben des Generalbundesanwalts, das ihr am 9. Oktober 2 3 - 4 - 2023 zugestellt wurde und dem sie entnehmen konnte, dass die Revisionseinle- gungsfrist nunmehr abgelaufen war; auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung und die Wochenfrist des § 45 StPO wurde darin ausdrücklich hingewiesen. Dass die Angeklagte erst eine Woche vor dem am 25. Januar 2024 ge- stellten Wiedereinsetzungsantrag erfahren haben könnte, dass ihr Verteidiger bis zum Fristablauf am 16. Oktober 2023 weder einen Wiedereinsetzungsantrag ge- stellt noch die Revisionseinlegung nachgeholt hatte, ist nach Aktenlage weder offenkundig noch wird dies – entsprechend den Darlegungsanforderungen des § 45 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145; vom 17. Dezember 2020 – 3 StR 423/20, NStZ 2021, 245 Rn. 7; vom 5. September 2023 – 3 StR 256/23, NStZ-RR 2023, 347; vom 17. Ok- tober 2023 – 3 StR 197/23, Rn. 3) – im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt. Angesichts eines zu den Akten gebrachten Telefonvermerks des Vorsitzenden vom 23. Oktober 2023, dem zufolge der Pflichtverteidiger an diesem Tag seine wiederhergestellte Dienstfähigkeit anzeigte, und der Mandatierung eines weite- ren Verteidigers am 2. November 2023 durch die Angeklagte scheint dies auch fernliegend. Der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags steht auch nicht das in Ar- tikel 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK gewährleistete Recht eines Angeklagten auf tatsächliche und wirksame Verteidigung als besonderer Aspekt des nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts auf ein faires Verfahren entgegen. Ein zur Wiedereinsetzung von Amts wegen nötigender „offenkundiger Mangel“ der Ver- teidigung ist hier nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 422/20, NStZ-RR 2021, 112, 113). 4 5 - 5 - 3. Da die Revision damit nicht binnen der Rechtsmittelfrist (§ 43 Abs. 1, § 341 Abs. 1 StPO) formgerecht eingereicht worden ist, ist sie gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Köln, 24.03.2023 - 101 KLs 27/22 220 Js 228/22 6