Entscheidung
2 ARs 229/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270824B2ARS229
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270824B2ARS229.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 229/24 2 AR 158/24 vom 27. August 2024 in der Jugendstrafsache gegen wegen Diebstahls u.a. hier: Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG Az.: 26 Ds 30/24 jug Amtsgericht Rostock 424 Js 5197/24 Staatsanwaltschaft Rostock 59 Ds-424 Js 27967/23-17/24 Amtsgericht Leverkusen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 27. August 2024 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichterin – Rostock vom 4. März 2024 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sa- che weiterhin zuständig. Gründe: Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht – Jugendrichterin – Rostock gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht – Jugendrichter – Lever- kusen war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGH, Beschluss vom 9. August 1995 – 2 ARs 250/95, BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung. 1 - 3 - Eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht – Jugendrichter – Leverkusen gemäß § 12 Abs. 2 StPO scheidet in Anbetracht des derzeit unbe- kannten Aufenthalts der Angeklagten ebenfalls aus. Menges Appl Zeng Grube Schmidt 2