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Entscheidung

2 ARs 128/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270824B2ARS128
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270824B2ARS128.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 128/24 2 AR 35/24 vom 27. August 2024 in dem selbstständigen Einziehungsverfahren gegen wegen des Verdachts der Geldwäsche hier: Berichtigung des Beschlusses vom 4. Juni 2024 Az.: 452 Js 40104/24 Staatsanwaltschaft Mühlhausen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts am 27. August 2024 beschlossen: Der Beschluss vom 4. Juni 2024 wird wegen offensichtlicher Un- richtigkeit im Tenor dahin berichtigt, dass es statt „Mühlhausen“ „Erfurt“ heißen muss. Gründe: Der Senat hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Juni 2024 gemäß § 13a StPO beschlossen, die Untersuchung und Entscheidung eines wegen Geldwäsche geführten selbstständigen Einziehungsverfahrens dem „Landgericht Mühlhausen/Amtsgericht Arnstadt“ zu übertragen. Der Ent- scheidung lag u.a. zugrunde, mit dem Amtsgericht Arnstadt zugleich das Land- gericht, in dessen Bezirk dieses Amtsgericht liegt, zu benennen. Dabei handelt es sich gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes über den Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaf- ten vom 16. August 1993 (GVBl. S. 553), zuletzt geändert durch Art. 2 des Ge- setzes vom 14. Dezember 2023 (GVBl. S. 347, 357), um das Landgericht Erfurt. 1 - 3 - Wegen dieser offensichtlichen Unrichtigkeit war der Beschluss vom 4. Juni 2024 entsprechend zu berichtigen. Menges Appl Zeng Grube Schmidt