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Entscheidung

VII ZR 181/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210824BVIIZR181
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210824BVIIZR181.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 181/23 vom 21. August 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2024 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Graßnack, Dr. Brenneisen und Dr. Hannamann beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Beklagten vom 29. Juli 2024 hat keinen Erfolg. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Be- schluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 66/20 Rn. 2, juris). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten im Nicht- zulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechts- gründen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu 1 2 - 3 - bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24). Pamp Halfmeier Graßnack Brenneisen Hannamann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.10.2022 - 317 O 63/21 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2023 - 15 U 114/22 -