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Entscheidung

4 StR 79/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:150824U4STR79
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:150824U4STR79.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 79/24 vom 15. August 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Scheuß, Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Dietsch, Marks als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: ECLI:DE:BGH:2024:150824U4STR79.24.0 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 15. November 2023 im Strafaus- spruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur- teil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räube- rischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen und (vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch be- schränkte und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie beanstandet die Annahme eines minder schweren 1 - 4 - Falles nach § 250 Abs. 3 StGB. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Ver- letzung formellen und materiellen Rechts. Während das vom Generalbundesan- walt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg hat, bleibt die Revision des Angeklagten erfolglos. I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof- fen: In den frühen Morgenstunden des 16. April 2023 brachen der Angeklagte, der in seinem Heimatland bereits eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßt hatte, und sein Mittäter auf der Suche nach stehlenswerten Gegenständen in ein Mehr- familienhaus in Z. ein. Hierzu hebelten sie die Hauseingangstür auf, wo- durch ein Sachschaden entstand. Anschließend durchsuchten sie die Keller- räume des Wohnhauses. Sie brachten unter anderem Garagen- und Autoschlüs- sel nebst Zulassungsbescheinigung an sich, die der Fahrzeugeigentümer dort am Vorabend liegen gelassen hatte. Diese günstige Gelegenheit ausnutzend ver- schafften sie sich mittels der aufgefundenen Schlüssel Zutritt zu der auf dem Hof gelegenen Garage und entwendeten den dort abgestellten Pkw Toyota. Anschlie- ßend verstaute der Angeklagte noch einen Rucksack mit weiterer Diebesbeute (Zigaretten, Orden und Münzen) im Inneren des Fahrzeuges, bevor er sich mit dem gestohlenen Pkw vom Tatort entfernte. Über eine Fahrerlaubnis verfügte der Angeklagte nicht. Sein Komplize fuhr in dessen Fahrzeug voraus, um den orts- unkundigen Angeklagten aus der Stadt zu lotsen. 2 3 - 5 - Bereits während des Öffnens des Garagentors waren der Angeklagte und sein Mittäter von der Ehefrau des geschädigten Fahrzeugeigentümers vom Fens- ter aus bemerkt worden, die sogleich ihren Ehemann weckte und die Polizei ver- ständigte. Der Geschädigte eilte daraufhin auf den Hof, konnte aber nur noch seinen davonfahrenden Pkw von hinten wahrnehmen. Anlässlich der telefoni- schen Mitteilung der Ehefrau nahm ein hierüber im unmittelbaren Anschluss über Funk informierter Streifenwagen der Polizei zielgerichtet die Nahbereichsfahn- dung auf. Die Polizeibeamten entdeckten den gestohlenen Pkw binnen weniger Minuten circa 1 km vom Tatort entfernt und riefen weitere Streifenwagen zur Un- terstützung der Verfolgung hinzu. Eines der Polizeifahrzeuge stellte sich an einer Straßenkreuzung quer, um den antizipierten Fahrtweg der Diebe zu blockieren. Der Angeklagte und sein Mittäter stoppten die von ihnen gesteuerten Fahrzeuge vor der Straßensperre. Hinter ihnen hielten zwei Streifenwagen der Polizei an. Spätestens jetzt erkannte der Angeklagte, dass er bei dem Diebstahl des Fahr- zeuges beobachtet worden war und deshalb durch die Polizei zum Anhalten ge- zwungen wurde. Als sich einer der Polizeibeamten zu Fuß zur Fahrerseite des erbeuteten Pkw begab, wendete der Angeklagte zügig und fuhr stark beschleu- nigend an dem Beamten vorbei in stadtauswärtiger Richtung, um mit dem Die- besgut unerkannt zu entkommen. Eine der beiden Polizeistreifen folgte dem An- geklagten nach, der anschließend einen weiteren auf der Fahrbahn quergestell- ten, mit Blaulicht ausgestatteten zivilen Einsatzwagen der Polizei ungebremst passierte. Der Angeklagte setzte seine Flucht bei schlechten Sichtverhältnissen und regennasser Fahrbahn mit maximal möglicher Geschwindigkeit von wenigs- tens 113 km/h fort. Er legte in diesem Tempo innerorts noch eine Wegstrecke von mindestens 1 km zurück und hielt es über die Stadtgrenze hinaus über wei- tere 3 km bei dort zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h bei. Zudem fuhr 4 - 6 - er Schlangenlinien über die gesamte Fahrbahnbreite, um ein Überholen und Aus- bremsen der ihn verfolgenden drei Polizeifahrzeuge zu verhindern. Nachdem es nach mehrfachen vergeblichen Versuchen schließlich dem zivilen Einsatzfahrzeug gelungen war, den vom Angeklagten gesteuerten Pkw zu überholen, setze dieser seinerseits zum Überholen an, wobei er das neben ihm fahrende zivile Einsatzfahrzeug beim Passieren seitlich und ein weiteres Verfol- gerfahrzeug im Frontbereich rammte, um diese von der Straße zu drängen. An den beiden Einsatzwagen entstand ein Sachschaden von insgesamt 20.000 €. Diesen und eine Gefährdung der Fahrzeuginsassen nahm der Angeklagte bei Verursachung der Anstöße billigend in Kauf, weil er sich hierdurch einen Vor- sprung verschaffen und mit der Diebesbeute entkommen wollte. Schließlich ver- lor er die Kontrolle über den Pkw und kam neben der Fahrbahn zum Stillstand. An dem gestohlenen Fahrzeug mit einem Zeitwert von 9.500 € hatte er in Folge der fluchtbedingten Kollisionen einen wirtschaftlichen Totalschaden verursacht. Der Angeklagte wurde anschließend festgenommen und gegen ihn Untersu- chungshaft vollzogen, während seinem Komplizen die Flucht gelungen war. 2. Die Strafe hat die Strafkammer dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen. Hierbei hat sie zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er aus Anlass der Tat schon sieben Monate Untersuchungshaft in Deutsch- land „erlebt“ hat. II. Revision der Staatsanwaltschaft 5 6 7 - 7 - 1. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – 2 StR 288/19 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 27. April 2017 – 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155 Rn. 20) Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 2. Der Strafausspruch hält auch unter Berücksichtigung des eingeschränk- ten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Beschluss vom 1. Februar 2023 – 4 StR 492/22 Rn. 4 mwN) sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht dabei zugunsten des Angeklagten die erlittene Untersu- chungshaft von sieben Monaten berücksichtigt hat. Erlittene Untersuchungshaft ist regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu voll- streckende Strafe angerechnet wird. Auch beim erstmaligen Vollzug von Unter- suchungshaft kommt eine mildernde Berücksichtigung nur in Betracht, sofern im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten (st. Rspr.; vgl. nur Urteil vom 25. Ok- tober 2018 – 4 StR 312/18 mwN; Urteil vom 19. Dezember 2002 – 3 StR 401/02 Rn. 8). Solche zusätzlichen, den Angeklagten besonders beschwerenden Um- stände oder Folgen des Haftvollzugs hat die Strafkammer nicht dargetan. Viel- mehr ist der Angeklagte bereits hafterfahren. Gegen ihn wurde vor seiner Inhaf- tierung in vorliegender Sache eine mehrjährige Haftstrafe in Tschechien voll- streckt. Soweit die Strafkammer auf die (erstmalige) Verbüßung von Untersu- chungshaft in Deutschland abstellt, können zwar bei einem Ausländer – wie hier – fehlende familiäre Bindungen in Deutschland oder fehlende Kenntnisse der 8 9 10 - 8 - deutschen bzw. einer sonst verbreiteten Sprache und ein daraus folgender Man- gel sozialer Kontakte besondere Erschwernisse enthalten, die über die üblicher- weise mit Untersuchungshaft verbundenen Beeinträchtigungen hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 – 2 StR 34/06 Rn. 10). Solche Umstände sind jedoch in den Urteilsgründen darzulegen und zu belegen. Daran fehlt es hier. Sie liegen vorliegend auch nicht auf der Hand, soweit die Strafkammer festgestellt hat, dass der kinderlose Angeklagte soziale Kontakte zu seiner seit sieben Jah- ren in Deutschland lebenden Schwester unterhält. b) Da das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne – für sich genommen unbedenklich – durch eine „abschließende zusammenfassende Wür- digung“ auf seine Ausführungen zur Strafrahmenwahl Bezug genommen hat, wirkt sich der vorstehend aufgezeigte Rechtsfehler auch auf die konkrete Straf- zumessung aus. c) Der Senat kann schon nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung die Annahme eines minder schweren Falles abge- lehnt und infolgedessen zu einer höheren Strafe gelangt wäre. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. d) Da es sich bei dem aufgezeigten Rechtsfehler lediglich um einen Wer- tungsmangel handelt, können die Feststellungen zum Strafausspruch aufrecht- erhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese mit den bisherigen nicht in Widerspruch ste- hen. III. 11 12 13 - 9 - Revision des Angeklagten Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und damit unzulässig. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist aus den Grün- den der Zuschrift des Generalbundesanwalts die Strafkammer nach ihren rechts- fehlerfrei getroffenen und belegten Feststellungen zutreffend davon ausgegan- gen, dass das Tatbestandsmerkmal „auf frischer Tat betroffen“ im Sinne des § 252 StGB vorliegend erfüllt ist. Denn der Angeklagte wurde noch während der Tatausführung von der Ehefrau des geschädigten Fahrzeugeigentümers wahr- genommen und in unmittelbarem Anschluss an das „Betreffen auf frischer Tat“ von der informierten Polizei verfolgt. Diese Nacheile setzte sich bis zum Einsatz des Nötigungsmittels (Rammen der besetzten Streifenwagen) ohne Zäsur fort, so dass es auf einen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen Vortat und dem Einsatz des Nötigungsmittels nicht mehr ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2023 – 4 StR 451/22 Rn. 7 mwN). Quentin Bartel Scheuß Dietsch Marks Vorinstanz: Landgericht Zwickau, 15.11.2023 ‒ 2 KLs 350 Js 8229/23 14