Entscheidung
VIII ZR 225/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130824BVIIIZR225
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:130824BVIIIZR225.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 225/23 vom 13. August 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol sowie die Richterinnen Wiegand, Dr. Matussek und Dr. Böhm beschlossen: Die (auch) als Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2024 anzusehende, von ihr als "Verfassungsbe- schwerde" bezeichnete Eingabe der Klägerin vom 5. August 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie weder - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 7. Mai 2024 - VIII ZB 23/24, juris Rn. 1; vom 30. Ja- nuar 2024 - VIII ZB 71/23, juris Rn. 1; jeweils mwN) noch innerhalb der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingelegt worden ist und das Rügevorbringen überdies nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs der Klä- gerin auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senats- beschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1). Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Ge- hörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Se- nat hat im Rahmen seines Beschlusses vom 2. Juli 2024 den Vor- trag der Klägerin umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen. - 3 - Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass eine Weiterleitung ihrer Eingabe an das Bundesverfassungsgericht nicht erfolgt, da diese nicht innerhalb der vom Gesetz für die Erhebung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde vorgesehenen Frist von einem Mo- nat (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) eingegangen ist. Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Matussek Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 21.07.2022 - 77 C 1647/18 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2023 - 23 S 46/22 -