Entscheidung
5 StR 343/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130824B5STR343
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:130824B5STR343.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 343/24 vom 13. August 2024 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Görlitz – Außenkammern Bautzen – vom 15. März 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan- stalt abgesehen worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Mo- naten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Von der Unterbrin- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist, hat das Urteil keinen Bestand. a) Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte im Mai 2023 knapp 60 g Crystal (Methamphetamin) mit einer Wirkstoffmenge von über 42 g Methamphetamin-Base in der Tschechischen Republik und brachte es ins Bun- desgebiet, wobei etwa 45 g zum gewinnbringenden Verkauf und der Rest zum Eigenkonsum bestimmt waren. Das Landgericht hat – ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen – das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt verneint, weil ein Hang im Sinne des § 64 StGB angesichts der mittlerweile nachweislich gelebten Abstinenz (seit Vollzug der Untersuchungs- haft) und der Teilnahme des Angeklagten an Suchthilfemaßnahmen nicht festzu- stellen sei. b) Der Ablehnung eines Hangs im Sinne von § 64 StGB ist nicht tragfähig begründet. aa) Nach der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen und hier maßgebli- chen Neufassung des § 64 StGB (BGBl. I Nr. 203, S. 2) erfordert der Hang eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Be- einträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leis- tungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Auch unter Zugrundelegung des seit der Neufassung des Gesetzes strengeren Maßstabs (vgl. BT-Drucks. 20/5913, 2 3 4 5 6 7 - 4 - S. 44 f.; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 4 StR 136/23; Beschluss vom 7. No- vember 2023 – 5 StR 345/23) erweisen sich die äußerst knappen Ausführungen des Landgerichts, mit denen es das Vorliegen eines Hangs verneint hat, als un- vollständig und für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar; zudem offenbaren sie ein zu enges Verständnis des Hangs. bb) Nach den Feststellungen begann der 52 Jahre alte Angeklagte, der seit 1998 wiederholt wegen Betäubungsmittelstraftaten verurteilt wurde, im Alter von etwa 18 Jahren illegale Substanzen zu konsumieren – zunächst Marihuana, dann „alle möglichen Pillen“ und Kokain, zuletzt vorwiegend Crystal Meth und Cannabis, unter anderem um den Belastungen des Alltags standhalten zu kön- nen. Soweit es längere Zeiten der Abstinenz gab, verstärkte sich sein Konsum ab 2016 nach der Trennung von seiner Partnerin. Er konsumierte durchgehend und regelmäßig; seit dem Tod seines besten Freundes im Dezember 2021 nahezu täglich, Cannabis und zwischen 0,2 g und 0,5 g Crystal Meth. Nach eige- nen Angaben habe er dabei „immer versucht, sich selbst zu disziplinieren und seine Sucht in den Griff zu bekommen“. Wegen des Dauerkonsums verheilte eine seit 2018 bestehende offene OP-Wunde erst, als der Angeklagte im Zusammen- hang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft den Konsum beendete. Die zu Be- ginn der Haft auftretenden Entzugserscheinungen „versuchte“ er „zunächst“, ohne Medikamente und Drogenkonsum „hinzukriegen“. Seit Juli 2023 nimmt er regelmäßig an Suchtberatungsterminen teil. 8 - 5 - cc) Angesichts dieser Feststellungen liegt das Bestehen einer Substanz- konsumstörung und hieraus resultierenden Beeinträchtigungen der sozialen Funktionsfähigkeit, mithin das Bestehen eines Hangs – trotz durchgehender Er- werbstätigkeit des Angeklagten – nicht fern. Denn im Rahmen der Strafzumes- sung hat das Landgericht ihm zugutegehalten, dass er abhängig war und seine Sucht nicht anderweitig als durch die Begehung der Tat finanzieren konnte. Demgegenüber erweist sich die Annahme des Landgerichts, aufgrund zwi- schenzeitlicher Abstinenz in der Untersuchungshaft liege kein Hang mehr vor, als nicht tragfähig und lässt besorgen, dass es von einem zu engen Verständnis des Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist. Der Verzicht des Angeklagten auf Drogenkonsum im Rahmen der Untersuchungshaft und seine Teilnahme an Suchthilfemaßnahmen sind insoweit nicht entscheidend. Ungeachtet dessen, dass die angenommene „nachweislich gelebte Abstinenz“ allein durch Angaben des Angeklagten belegt ist, kommt dem durch die Haft erzwungenen Drogenver- zicht kein maßgebliches Gewicht zu. Schon unter Geltung des § 64 StGB aF stand dem Vorliegen eines Hangs nicht entgegen, dass ein Angeklagter kurzzei- tig in der Lage ist, seinen Rauschmittelkonsum zu verringern oder einzustellen (vgl. zu § 64 StGB aF BGH, Beschlüsse vom 22. November 2022 – 5 StR 416/22; vom 4. Mai 2021 – 6 StR 148/21; vom 30. Juli 2019 – 2 StR 93/19; vom 21. März 2019 – 1 StR 582/18; Urteil vom 14. April 2021 – 5 StR 102/20). An diesen Grundsätzen ist, auch wenn § 64 StGB nF nunmehr strengere Anforde- rungen an die Begründung stellt (siehe oben), jedenfalls insoweit festzuhalten, als allein ein Verzicht auf Konsum über wenige Monate der Untersuchungshaft weder dem (Fort-)Bestehen einer Substanzkonsumstörung noch schwerwiegen- den und dauerhaften Auswirkungen auf die soziale Leistungsfähigkeit entgegen- stehen muss. 9 10 - 6 - c) Das Urteil beruht auf den Rechtsfehlern (337 Abs. 1 StPO), da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die abgeurteilte Tat überwiegend auf den möglichen Hang zurückgeht (zum symptomatischen Zusammenhang nach Neu- fassung des § 64 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2023 – 5 StR 345/23, NStZ-RR 2024, 45). Die für die Anordnung der Maßregel erfor- derliche tatsachenbasierte Erfolgsaussicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Ja- nuar 2024 – 5 StR 509/23 Rn. 6) scheidet hier nicht von vornherein aus. Der in der Haft abstinente Angeklagte wurde bisher nicht therapiert und nimmt seit meh- reren Monaten Gespräche mit der Suchtberatung wahr, unterzieht sich freiwilli- gen Drogentests und hat ein hohes Interesse an einem drogenfreien Leben ge- genüber der Strafkammer bekundet, was für eine ausreichende Motivation spricht. 3. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan- stalt bedarf deshalb – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) – insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tat- gericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 11 12 - 7 - Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tat- gericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Cirener Gericke RiBGH Köhler ist im Ur- laub und kann nicht un- terschreiben. Cirener Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen, 15.03.2024 - 9 KLs 420 Js 4699/23 13