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Entscheidung

5 StR 326/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130824B5STR326
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:130824B5STR326.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 326/23 vom 13. August 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 tateinheitlichen Fällen u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2024 gemäß § 169 Abs. 3 GVG beschlossen: Bei der Verkündung der Entscheidung am 20. August 2024 wer- den Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Film- aufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Ver- öffentlichung ihres Inhalts zugelassen. Es gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröf- fentlichten Akkreditierungsbedingungen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals ist Folge zu leisten. Gründe: Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Hier besteht an einer Ton- und Bildübertragung der Urteilsverkündung ein besonderes öffentliches Interesse. Gegenläufige Belange sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 1 - 3 - Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhand- lung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind im Rahmen der sitzungspolizeilichen Anordnung zulässig. Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 20.12.2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16 jug. 2