Entscheidung
3 StR 313/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:070824B3STR313
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:070824B3STR313.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 313/24 vom 7. August 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 7. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Oldenburg vom 31. Mai 2023 aufgehoben a) im Strafausspruch, b) im Ausspruch über die Kompensation wegen einer rechts- staatswidrigen Verfahrensverzögerung; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrecht- erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum gewerbsmäßi- gen Bandenbetrug in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Mona- ten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Daneben hat 1 - 3 - es angeordnet, dass ein Monat der Strafe als verbüßt gilt, und eine Einziehungs- entscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Straf- und Kompensationsaus- spruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Über- prüfung des Urteils hat zum Schuld- und Einziehungsausspruch keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Das Urteil hält jedoch hinsichtlich der vier Einzelstrafen von je vier Mo- naten Freiheitsstrafe sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Landgericht hat es - entgegen § 267 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO - versäumt, sich in den Urteilsgründen mit den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB aus- einanderzusetzen. Es gilt: Die Festsetzung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat regelmäßig nur Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist und dies in den Urteilsgründen dargestellt wird (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 8. Mai 1996 - 3 StR 133/96, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7; vom 8. April 2004 - 3 StR 465/03, NStZ 2004, 554; Beschlüsse vom 10. Juni 2020 - 3 StR 135/20, NStZ-RR 2020, 273; vom 23. Januar 2024 - 3 StR 455/23, juris Rn. 9 ff.). Die gleichzeitige Verurteilung des Angeklagten zu einer hohen weiteren Freiheits- strafe oder - wie hier - zu einer sechs Monate erreichenden oder übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe macht die Erörterung nicht entbehrlich; die Prüfung ist vielmehr für jede einzelne Tat vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 20. Dezem- ber 1989 - 3 StR 453/89, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 4; vgl. ferner BGH, Urteil vom 17. November 1994 - 4 StR 492/94, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemes- sung 9). 2 3 4 - 4 - Die Verurteilung zu kurzen Freiheitsstrafen war vorliegend nicht derart of- fensichtlich geboten, dass das Urteil auf der unterbliebenen Erörterung nicht be- ruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Es drängt sich weder auf, dass Freiheitsstrafen unver- zichtbar sind, weil die - über 13 Jahre zurückliegenden - Taten ein auffällig hohes Maß an krimineller Energie oder einen Seriencharakter aufweisen, noch liegt auf der Hand, dass besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten eine solche Einwirkung auf ihn unerlässlich machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. August 2008 - 1 StR 382/08, juris; vom 12. Dezember 2023 - 1 StR 16/23, NStZ 2024, 476 Rn. 4 f.). Der 69-jährige Angeklagte ist vielmehr unbestraft sowie nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen durch die lange Verfah- rensdauer psychisch belastet. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat angesichts seiner positiven Sozialprognose „ohne Weiteres“ zur Bewährung aus- gesetzt werden können (zu besonderen Begründungsanforderungen bei Verhän- gung kurzer Freiheitsstrafen unter gleichzeitiger Strafaussetzung zur Bewährung s. etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 1 OLG 2 Ss 66/21, NStZ-RR 2022, 111, 112). Nach allem ist die Festsetzung von Einzelgeldstrafen (vgl. auch BGH, Ur- teil vom 17. November 1994 - 4 StR 492/94, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemes- sung 9) nicht sicher ausgeschlossen. Deshalb unterliegen die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe der Aufhebung. 3. Die Entscheidung über die Kompensation wegen einer rechtsstaatswid- rigen Verfahrensverzögerung bleibt von der Aufhebung des Strafausspruchs an sich unberührt (BGH, Urteile vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135 Rn. 8; vom 19. März 2024 - 3 StR 349/23, juris Rn. 26). Sie begegnet hier jedoch eigenen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil auch sie an einem Erörterungsmangel leidet. Angesichts des unter dem Gesichtspunkt der Verzö- gerung festgestellten zeitlichen Abstands von fast sechseinhalb Jahren zwischen 5 6 7 - 5 - Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung sowie der weiteren Fest- stellung, dass die lange Verfahrensdauer den Angeklagten psychisch besonders belastet hat, hätte näherer Darlegung bedurft, warum das Landgericht eine Kom- pensation von nur einem für vollstreckt erklärten Monat als angemessen erachtet hat. Dies findet hier auf die Sachrüge Beachtung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, juris Rn. 24; vom 16. November 2021 - 3 StR 378/21, NStZ-RR 2022, 122 mwN). Hinzu kommt, dass mittlerweile eine zusätzliche Ver- zögerung eingetreten ist; denn nach Begründung der Revision am 21. August 2023 ist die Akte erst am 8. Juli 2024 beim Generalbundesanwalt ein- gegangen. 4. Die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben von den aufgezeigten Erörterungsmängeln unberührt und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Weiter- gehende Feststellungen, die den aufrechterhaltenen nicht widersprechen, sind möglich Berg Anstötz Erbguth Kreicker Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 31.05.2023 - 1 KLs 940 Js 44584/15 (47/17) 8