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Entscheidung

3 StR 195/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:070824B3STR195
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:070824B3STR195.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 195/24 vom 7. August 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 15. Januar 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 3 der Anklage und die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehöri- gen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und Beihilfe zum Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits- strafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmit- tel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch im Fall 3 der Anklage (unter II. 1. b der Urteilsgründe) ist dahin zu ändern, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Can- nabis statt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. In diesem Fall unterstützte er im Februar 2023 einen anderen auf verschiedene Weise bei dem vereinbarten Erwerb von 50 Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 6,9 Kilogramm Tetrahydrocannabinol; jedenfalls eine Teilmenge von 25 Kilogramm Marihuana wurde geliefert. Insofern ist der nach Urteilsverkün- dung durch das Cannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) mit Wirkung vom 1. April 2024 geschaffene Straftatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, selbst unter Berücksichtigung des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall nach § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 4 KCanG, gegenüber dem vom Landgericht angewendeten, nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemil- derten § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG günstiger und daher gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO maßgeblich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 3 StR 45/24, juris Rn. 5 ff.). 2. Danach ist die diesen Fall betreffende Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten aufzuheben, weil angesichts des niedrigeren Strafrahmens nicht 1 2 3 - 4 - auszuschließen ist, dass das Landgericht eine geringere Strafe bestimmt hätte. Folglich ist über die Gesamtstrafe ebenfalls neu zu befinden. Die zugrundelie- genden Feststellungen sind davon nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). 3. Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti- gung hat aus den vom Generalbundesanwalt näher dargelegten Gründen, auch unter Beachtung der Gegenerklärung, keinen sonstigen Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten ergeben. Berg Anstötz Erbguth Kreicker Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 15.01.2024 - 10 KLs 2090 Js 34402/23 4