Entscheidung
VIa ZR 770/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300724BVIAZR770
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300724BVIAZR770.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 770/23 vom 30. Juli 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Mai 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung, die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückzuweisen, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Senat hat die Ausführungen des Klägers in der Beschwerdeschrift vom 20. November 2023 zur Kenntnis genommen und erwogen. Dabei hat er auch die in der Beschwerdebegründung erhobene Rüge geprüft, das Berufungs- gericht habe einen Gehörsverstoß begangen, indem es unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1, § 528 Satz 2 ZPO über die Hilfsanträge entschieden habe, ohne den Eintritt der innerprozessualen Bedingung der Unzulässigkeit des in erster Linie gestellten Antrags festzustellen. Der Senat hat die geltend gemachte Ver- letzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Deshalb hat er im Weiteren die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwer- de gegen die Erwägungen geprüft, mit denen das Berufungsgericht die Hilfsan- träge für unbegründet gehalten hat. Insoweit hat er einen durchgreifenden Zulas- sungsgrund nicht hinsichtlich sämtlicher tragenden Begründungen des Beru- fungsgerichts als dargetan angesehen. 1 2 - 3 - Der Kläger rügt erfolglos, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erho- bene Gehörsrüge habe ohne weitere Sachprüfung des Senats zur Zulassung der Revision und zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müssen. Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gewährt einer Partei keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich mit ihrem Vorbringen in dem von ihr für richtig erachteten Sinn befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2023 - I ZR 55/22, juris Rn. 4 mwN). Gleiches gilt, soweit der Kläger meint, er habe mit den vorsorglich erhobenen Rügen gegen die Sachentscheidung des Berufungs- gerichts einen Zulassungsgrund hinsichtlich des abgelehnten Verschuldens der Beklagten und des verneinten Schadens des Klägers hinreichend dargetan. Die vom Kläger geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Senats be- gründet keinen Gehörsverstoß. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 05.04.2022 - 12 O 283/21 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.05.2023 - 2 U 817/22 - 3