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Leitsatz

VI ZB 30/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300724BVIZB30
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300724BVIZB30.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 30/22 vom 30. Juli 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 574 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 3 Eine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechts- schutzes gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn es der Beschwerde- führer im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels versäumt hat, eine Korrek- tur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grund- rechtsverletzung zu verhindern (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Septem- ber 2021 - VI ZB 30/19, VersR 2022, 1125). BGH, Beschluss vom 30. Juli 2024 - VI ZB 30/22 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2024 durch den Vorsit- zenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller, die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. März 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 30.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt - soweit im Rahmen der Rechtsbeschwerde von Inte- resse - die Beklagte wegen Aufklärungsfehlern im Rahmen einer pharmakologi- schen Studie in Anspruch. Der Kläger nahm im September 2017 an einer pharmakologischen Erst- anwendungsstudie des beklagten Auftragsforschungsinstitutes an gesunden Probanden teil. Mitte August 2017 fand eine Informationsveranstaltung zur ge- planten Studie mit den potentiellen Probanden und einer Ärztin (sog. Prüfärztin) statt und er erhielt eine Probandeninformationsbroschüre. Weiter nahm er am 21. August 2017 an einer Voruntersuchung teil, vor deren Beginn er ein Einzel- gespräch mit einem Prüfarzt führte und im Anschluss unter anderem die Pro- bandeninformationsbroschüre und eine Einwilligungserklärung unterzeichnete. 1 2 - 3 - Zur Durchführung der Studie befand sich der Kläger ab dem 5. September 2017 stationär in einem Studienzentrum der Beklagten. Nachdem ihm einmalig das Prüfpräparat subkutan verabreicht worden war, klagte er in der Nacht vom 6. auf den 7. September 2017 über Parästhesien der unteren Extremitäten, Schmerzen, ein Kältegefühl in beiden Beinen sowie ein allgemeines Krankheits- gefühl. In der Folge kam es zu einer Vorstellung in einer neurologischen Praxis sowie zu einer neurologischen Abklärung während eines stationären Aufenthal- tes in einer Klinik. Die Beschwerdesymptomatik des Klägers hatte sich bereits verbessert, war aber noch nicht abgeklungen. Es wurden Sensibilitätsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten festgestellt. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz des Haushaltsführungsschadens und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden abgewiesen. Die Frage, ob der Kläger ordnungsgemäß und ausreichend aufgeklärt worden sei, bedürfe keiner Entscheidung, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass die Beschwerden durch die Gabe des Prüfpräparates verursacht worden seien. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht - nach vorherigem Hinweis - durch Beschluss als unzulässig verworfen. Der Kläger habe zwar die von dem Landgericht fehlerhaft verneinte Kausalität und damit auch die tragende Erwägung für den Aspekt des Aufklärungsmangels mit Erfolg angegriffen, denn der Kausalitätsnachweis zwischen der Gabe des Prüfpräparates und dem im zeit- lichen Zusammenhang aufgetretenen Polyneuropathiesyndrom sei nach dem ge- ringeren Beweismaßstab des § 287 ZPO als geführt anzusehen. Der Kläger habe aber in der Berufungsbegründung keine Ausführungen dazu gemacht, inwiefern die Rechtsverletzung des Landgerichts entscheidungserheblich gewesen sei. Hierzu habe es zumindest Ausführungen dazu bedurft, dass tatsächlich auch ein Aufklärungsmangel vorgelegen habe und die Beklagte sich nicht - wie in erster 3 4 5 - 4 - Instanz geschehen - auf eine hypothetische Einwilligung berufen könne. Der Ver- weis in der Berufungsbegründung auf den erstinstanzlichen Vortrag sei nicht aus- reichend, da der Kläger dort die detaillierten Ausführungen der Beklagten zur ordnungsgemäßen Aufklärung nicht erheblich bestritten habe und die Aufklärung nach dem deshalb zugestandenen Vortrag der Beklagten ordnungsgemäß erfolgt sei. Unabhängig davon könne sich die Beklagte auf eine hypothetische Einwilli- gung des Klägers berufen, da der Kläger einen Entscheidungskonflikt nicht plau- sibel dargelegt habe. Aus den genannten Gründen wäre die Berufung auch un- begründet. In der Stellungnahme des Klägers auf den Hinweisbeschluss fehle es an einer Auseinandersetzung mit der Auffassung des Senates, dass die Beru- fungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO entspreche. Mit der Rechtsbeschwerde beanstandet der Kläger, dass er die Entschei- dungserheblichkeit des Aufklärungsversäumnisses in der Berufungsbegründung ausreichend dargelegt habe, indem er ausgeführt habe, dass das Landgericht die Aufklärungsversäumnisse fälschlicherweise nicht geklärt habe. Es habe nur eine Gruppenaufklärung gegeben, bei der die Risiken bagatellisiert und die spe- ziellen Risiken, die sich bei ihm realisiert hätten, gar nicht angesprochen worden seien. Im Übrigen ergebe sich die Entscheidungserheblichkeit unmittelbar aus dem Prozessstoff. Weitere Ausführungen seien, zumal er auf die Ausführungen erster Instanz Bezug genommen habe, nicht erforderlich gewesen. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und genügt den gesetzlichen Frist- und Formerfordernissen. Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen 6 7 - 5 - des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Einer Berufung des Klägers auf die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfG, NJW 2003, 281, juris Rn. 9 mwN) steht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus ver- ständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforder- lich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Be- rufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf. Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt re- gelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt. Die Beru- fungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle An- forderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weiterge- hen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsbe- schlüsse vom 8. Juni 2021 - VI ZB 22/20, VersR 2022, 978 Rn. 6; vom 27. Okto- ber 2020 - VI ZB 81/19, juris Rn. 7 mwN). 8 - 6 - Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers entge- gen der Auffassung des Berufungsgerichtes gerecht. Sie lässt hinreichend erken- nen, welche Gründe der Kläger den Erwägungen des Landgerichts entgegen- setzt. Unter korrekter Bezeichnung des angefochtenen Urteils hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung gerügt, dass das Landgericht rechtsirrig einen Auf- klärungsfehler sowie die Kausalität zwischen der Behandlung und dem Schaden verneint habe. Der Kläger hat - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich her- aus verständlich - den für die Klageabweisung maßgeblichen Gesichtspunkt an- gegriffen, dass es ihm nicht gelungen sei, die Kausalität zwischen der Behand- lung und den Schäden zu beweisen. Davon ist auch das Berufungsgericht aus- gegangen. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich, dass der Kläger Schmerzens- geld, Schadensersatzansprüche und Feststellung aufgrund der vermeintlich feh- lerhaft durch die Beklagte durchgeführten pharmakologischen Studie geltend macht. Weiter hat er als Aufklärungsfehler geltend gemacht, dass es nur eine Gruppenaufklärung gegeben habe, bei der die Risiken bagatellisiert und die spe- ziellen Risiken, die sich bei ihm realisiert hätten, gar nicht angesprochen worden seien. Damit wird in einer für die Zulässigkeit der Berufung hinreichend verständ- lichen Weise deutlich, dass der Kläger vom Berufungsgericht die Überprüfung der Auffassung des Landgerichts vom Fehlen der Kausalität und - bei deren Be- jahung - die Prüfung der geltend gemachten Aufklärungsmängel durch das Be- rufungsgericht selbst begehrt. Es war nicht geboten, ausdrücklich noch einmal das gesamte erstinstanzliche Vorbringen zu den Voraussetzungen des verfolgten Klageanspruchs - auf das der Kläger in der Berufungsbegründung pauschal ver- wiesen hat - zu wiederholen und auf diese Weise die Entscheidungserheblichkeit des Berufungsangriffs darzutun (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2015 - VI ZR 215/14, NJW 2015, 1684 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 Rn. 12). Die Entscheidungserheblichkeit ergibt 9 10 - 7 - sich bereits daraus, dass eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Aufklä- rungsversäumnisse nicht erfolgt und die Klage allein mangels vermeintlich nicht feststellbarer Kausalität abgewiesen worden ist. Der Vortrag des Klägers zu den geltend gemachten Aufklärungsmängeln lässt sich dem Tatbestand des landge- richtlichen Urteils entnehmen. Für die Zulässigkeit der Berufung ist ohne Bedeu- tung, ob diese Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Ob der Vortrag des Klägers gem. § 138 Abs. 2, 3 ZPO genügt, das Vorbringen der Be- klagten zu Umfang und Inhalt der Aufklärung substantiiert zu bestreiten, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung. 2. Der Kläger kann sich jedoch wegen des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität auf die fehlerhafte Abweisung seiner Berufung als unzulässig nicht mit Erfolg berufen. a) Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern (st. Rspr, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. März 2022 - VI ZB 14/21, ZfS 2022, 259 Rn. 12; vom 14. September 2021 - VI ZB 30/19, NJW-RR 2021, 1507 Rn. 12, jeweils mwN). Dieser Grundsatz ist nicht auf das Verhältnis zwischen Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit beschränkt, sondern gilt auch im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren. Denn einer Revision kommt bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten auch die Funk- tion zu, präsumtiv erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vermeidbar zu machen. Daher sind für ihre Beurteilung die gleichen Voraussetzungen maßgebend, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfolg einer Ver- fassungsbeschwerde führten. Nichts Anderes gilt für das Rechtsbeschwerdever- fahren (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. März 2022 - VI ZB 14/21, ZfS 2022, 11 12 - 8 - 259 Rn. 12 mwN; vom 14. September 2021 - VI ZB 30/19, NJW-RR 2021, 1507 Rn. 12, jeweils mwN). b) Gemessen daran hat es der Kläger versäumt, zu den Ausführungen des Berufungsgerichts im Hinweisbeschluss vom 21. Februar 2022, dass und wes- halb die Berufungsbegründung den Vorgaben aus § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht werde, Stellung zu nehmen. In der kursorischen Stellungnahme zum Hinweisbeschluss finden sich keine Ausführungen dazu, weshalb die Beru- fung entgegen der im Hinweisbeschluss geäußerten Ansicht des Berufungsge- richts dennoch zulässig sei. Solche zeigt die Rechtsbeschwerde auch nicht auf. Indem der Kläger zu der angedrohten Verwerfung der Berufung nicht Stellung genommen hat, hat er die ihm eingeräumte prozessuale Möglichkeit zur Verhin- derung der nunmehr mit der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrens- grundrechtsverletzung nicht genutzt. Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 23.09.2021 - 1 O 17/19 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.03.2022 - 5 U 1889/21 - 13