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Entscheidung

IV ZB 35/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:290724BIVZB35
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:290724BIVZB35.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 35/23 vom 29. Juli 2024 in der Nachlasssache - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Piontek als Einzelrichter am 29. Juli 2024 beschlossen: Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrech- nung vom 30. April 2024 zum Kassenzeichen 7 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Januar 2024 die sofor- tige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. August 2023 verworfen. Die Gerichts- kosten sind vom Beschwerdeführer mit der Kostenrechnung vom 30. April 2024 zum Kassenzeichen 7 erhoben worden, nachdem seiner Erinnerung vom 21. Februar 2024 gegen den ur- sprünglichen Kostenansatz - Kostenrechnung vom 6. Februar 2024 zum Kassenzeichen 78 - teilweise abgeholfen worden war . Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mi t seiner Erinne- rung vom 16. Mai 2024, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat. 1 2 - 3 - II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) Erinnerung des Beschwerdeführers, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzel- richter entscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2024 - IV AR(VZ) 41/22, juris Rn. 4), hat keinen Erfolg. Der Kostenansatz vom 30. April 2024 trifft zu. Für die Verwer- fung der sofortigen Beschwerde ist die vom Beschwerdeführer ange- forderte Gebühr in Höhe von 66 € angefallen. Das ergibt sich aus Nr. 19116 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GNotKG. Eine nach dieser Kostenregelung mögliche Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte oder eine Nichterhebung kommt nicht in Betracht, d a die Beschwerde nicht nur teilweise verworfen worden ist. Der Beklagte schuldet die entstandene Gebühr als Antragsschuldner gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG. 3 4 - 4 - III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG). Piontek Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 27.05.2022 - 30 VI 1966/21 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.08.2023 - 8 W 242/22 - 5