Entscheidung
2 ARs 152/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:290724B2ARS152
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:290724B2ARS152.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 152/24 2 AR 104/24 vom 29. Juli 2024 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Mordes, Beihilfe zum Völkermord u.a. Az.: 7 St 14/23 (5) Oberlandesgericht München 2 StE 5/99-5 Generalbundesanwalt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2024 beschlossen: Die Sache wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgege- ben. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Mai 2024 ausgeführt: „Für die Entscheidung über die Beschwerde ist der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs zuständig. Die Zuständigkeit des dritten Strafsenats erstreckt sich gemäß dem Ge- schäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs auf Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bestimmten Fällen. Entscheidend ist dem- nach, ob es sich um eine Sache (gemeint: eine der Sachen) handelt, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind. Das- selbe muss für Sachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts gelten, das gemäß § 9 EGGVG Aufgaben von Oberlandesgerichten wahrnimmt. Ob die Voraussetzungen von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 bis 5 StPO tatsächlich erfüllt sind, spielt nach hiesiger Auffassung erst für die Zulässigkeit der Beschwerde eine Rolle (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Januar 2024 – StB 80/23) und nicht schon für die Frage der Zustän- digkeit innerhalb des Bundesgerichtshofs.“ 1 - 3 - Dem schließt sich der Senat an und gibt die Sache nach Anhörung des 3. Strafsenats zuständigkeitshalber an diesen ab. Menges Schmidt Zimmermann 2