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Leitsatz

IV ZB 8/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240724BIVZB8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240724BIVZB8.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 8/23 vom 24. Juli 2024 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB §§ 1888, 1880 Abs. 1; VBVG § 3 Abs. 1 Bei einem teilmittellosen Nachlass sind die Gerichtskosten des Nachlass- pflegschaftsverfahrens (Nr. 12311 f. KV GNotKG) und die Vergütung des be- rufsmäßigen Nachlasspflegers (§ 1888 Abs. 2 Satz 2 BGB) nicht gleichran- gig nach dem Verhältnis ihrer Beträge aus dem Nachlass zu befriedigen. Vielmehr kommt der Vergütung des Nachlasspflegers der Vorrang zu. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2024 - IV ZB 8/23 - OLG Hamburg AG Hamburg-Altona - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, die Richter Rust und Piontek am 24. Juli 2024 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be- schluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilse- nat - vom 28. Februar 2023 aufgehoben. Die dem Beteiligten zu 1 für seine Tätigkeit als Nachlass- pfleger zu bewilligende Vergütung wird auf 1.396,96 € fest- gesetzt. Die Vergütung ist in Höhe von 1.377,11 € aus dem Nachlass und in Höhe von 19,85 € aus der Staatskasse zu erstatten. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Gründe: I. Das Nachlassgericht ordnete mit Beschluss vom 23. April 2021 die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Erblassers a n und setzte den Beteiligten zu 1 als berufsmäßigen Nachlasspfleger zur Siche- rung und Verwaltung des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben ein. 1 - 3 - Mit Antrag vom 20. Oktober 2021 verlangte der Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer Vergütung für 12 Stunden und Anerkennung eines Auf- wendungsersatzes in Höhe von 40,22 € brutto. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 2. März 2022 unter Zugrundelegung eines Aktivnach- lasses in Höhe von 1.417,33 € eine Vergütung in Höhe von 1.377,11 € für 11,57 Stunden zu einem Stundensatz in Höhe von 100 € zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer aus dem Nachlass und eine solche in Höhe von 19,85 € für 0,43 Stunden zu einem Stundensatz in Höhe von 39 € zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer aus der Staatskasse bewilligt. Auf die Erinnerung der Be- zirksrevisorin, mit der diese die Nichtberücksichtigung von Gerichtskosten in Höhe von 200 € gerügt hat, hat das Nachlassgericht diesen Beschluss abgeändert und eine Vergütung unter Beibehaltung der im Beschluss vom 2. März 2022 zugrunde gelegten Stundensätze in Höhe von 1.204 € für zehn Stunden aus dem Nachlass und in Höhe von 92,82 € für zwei Stun- den aus der Staatskasse bewilligt. Das Oberlandesgericht hat die Be- schwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er die Wiederherstellung des Beschlusses vom 2. März 2022 erstrebt. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Gerichtskosten des Nachlasspflegschaftsverfahrens und die Gebühren des Nachlasspflegers seien analog § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO gleichrangig und quotal aus dem Aktivnachlass zu befriedigen, wenn das vorhandene Aktivvermögen nicht ausreiche, um beide Kostenpositionen abzudecken. Hinsichtlich seiner da- 2 3 4 5 - 4 - nach unberücksichtigt bleibenden zeitlichen Aufwände könne der Nach- lasspfleger nur einen abgesenkten Gebührenanspruch gegen die Staats- kasse geltend machen. Wegen der thematischen Nähe der Verwaltung eines teilmittellosen Nachlasses durch einen Pfleger zu derjenigen einer masseunzulänglichen Nachlassinsolvenz und des Umstandes, dass der Nachlasspfleger in dieser Situation im Interesse der Erben die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu prüfen habe, dränge sich die Her- anziehung insolvenzrechtlicher Regeln auf. Darüber hinaus lasse sich der Insolvenzordnung der allgemeine Grundsatz entnehmen, dass in Verfah- ren, in denen zur Wahrung privater Interessen ein amtlich bestellter Ver- walter bzw. Pfleger eingesetzt werde, wodurch zu Lasten des verwalteten Vermögens sowohl Gerichtskosten als auch Kosten des Verwalters bzw. Pflegers entstünden, diese für die Durchführung des Verfahrens notwen- digen Kostenpositionen gleichrangig und mit Vorrang vor anderen (Masse-)Verbindlichkeiten zu befriedigen seien. Dies ergebe sich aus § 26 Abs. 1, § 207 Abs. 1, § 209 Nr. 1 InsO, jeweils in Verbindung mit § 54 InsO. Auch dies spreche für eine Analogie, wobei bei dieser Betrachtung die Kosten des Nachlassverfahrens denjenigen des späteren Insolvenz- verfahrens gleichzusetzen seien. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdegerichts sind die Gerichtskosten des Nachlass- pflegschaftsverfahrens (Nr. 12311 f. KV GNotKG) und die Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers (§ 1888 Abs. 2 BGB) nicht gleichrangig nach dem Verhältnis ihrer Beträge aus dem Nachlass zu befriedigen, wenn der Nachlass nicht zur vollständigen Begleichung dieser Nachlassverbind- lichkeiten ausreicht. Vielmehr kommt der Vergütung des Nachlasspflegers der Vorrang zu. 6 - 5 - a) Die Frage, ob und in welchem Umfang sich die Gerichtskosten der Nachlasspflegschaft bei einem dergestalt dürftigen Nachlass auf die Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers auswirken, ist streitig. Teil- weise wird von einer gleichrangigen und verhältnismäßigen Berücksichti- gung beider Nachlassverbindlichkeiten ausgegangen (so das Beschwer- degericht und Krug in NK-BGB, 6. Aufl. § 1960 Rn. 107a). Eine andere Auffassung weist den Gerichtskosten in der Reihenfolge der Gläubigerbe- friedigung einen ersten Rang zu, betont jedoch zugleich, dass der Nach- lasspfleger die im Nachlassinsolvenzverfahren geltende Rangfolge nicht beachten müsse und berechtigt sei, seine Vergütung und seine Auslagen vorab dem Nachlass zu entnehmen (Schulz in Schulz, Handbuch Nach- lasspflegschaft 2. Aufl. § 9 Rn. 63, 67 f., 96; Sonnenberg in Siebert, Nach- lasspflegschaft 7. Aufl. Rn. 566 f., 570, 1020; Zimmermann, Die Nachlass- pflegschaft 6. Aufl. Rn. 592, 593a). Eine weitere Ansicht (Bestelmeyer, Rpfleger 2021, 616, 628; Lauk, NLPrax 2022, 53, 55 f.) geht von einer Vorrangigkeit der Nachlasspflegervergütung im Verhältnis zu allen ande- ren Verbindlichkeiten aus und ist der Auffassung, eine andere, gleichran- gige Befriedigungsreihenfolge von Nachlasspflegervergütung und Ge- richtskosten sei nach § 324 InsO nur im Nachlassinsolvenzverfahren vor- gesehen. b) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Eine analoge Anwendung in- solvenzrechtlicher Rangvorschriften kommt nicht in Betracht. aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwid- rige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in recht- licher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Ge- setzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen 7 8 9 - 6 - Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetz- gebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde- liegenden - Regelungsplan ergeben (Senatsurteile vom 30. November 2022 - IV ZR 143/21, NJW-RR 2023, 177 Rn. 13; vom 18. Oktober 2017 - IV ZR 97/15, NJW-RR 2017, 1416 Rn. 22; jeweils m.w.N.; st. Rspr.). bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. (1) Zwar findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch keine ausdrückli- che Regelung zur Befriedigungsreihenfolge von Gerichtskosten und Ver- gütung des Nachlasspflegers. Aus den Vorschriften zur Vergütungshöhe ergibt sich aber, dass die Vergütung des Nachlasspflegers im Range vor- geht. So hat der berufsmäßig tätige Nachlasspfleger gemäß § 1888 Abs. 2 Satz 2 BGB Anspruch auf eine - im Vergleich zu den Stundensätzen des § 3 Abs. 1 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz in Verbindung mit § 1888 Abs. 2 Satz 1 BGB - höhere Vergütung, sofern der Nachlass nicht mittellos ist. Für die Frage der Mittellosigkeit kommt es gemäß § 1880 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1888 Abs. 1 BGB bzw. der Vorgängerre- gelung in § 1836d BGB allein darauf an, ob ausreichend Mittel für die Be- gleichung der Ansprüche des Nachlasspflegers vorhanden sind. Ob dane- ben noch Nachlassvermögen zur Verfügung steht, um die Gerichtskosten des Nachlasspflegschaftsverfahrens begleichen zu können, ist demgegen- über aufgrund des eindeutigen Wortlauts für die Beurteilung der Mittello- sigkeit irrelevant. Hätten die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Gleich- rangigkeit stehen sollen, wäre es naheliegend gewesen, dies im Gesetz eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt umso mehr, als Gerichtskos- ten - ebenso wie die Vergütung des Nachlasspflegers - bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft immer anfallen (vgl. Nr. 12311 f. KV GNotKG). 10 11 - 7 - Eine vom Wortlaut abweichende gesetzgeberische Intention eines Gleichrangs ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen (vgl. BT-Drucks. 19/24445 S. 314, 316 f.; ferner BT-Drucks. 15/4874 S. 27 zur Vorgängerregelung in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie BT- Drucks. 13/7158 S. 31 f., 48 zur Vorgängerregelung in § 1836d BGB). (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 29. Juni 2021 (IV ZB 16/20, ZEV 2021, 567). Zwar hat der Senat dort entschieden, dass die (durch § 1880 BGB mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 zum 1. Januar 2023 ersetzte) Vorschrift des § 1836d Nr. 1 BGB in der da- mals geltenden Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42) auf die Frage, ob der Nachlass im Sinne von § 1915 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB in der damals geltenden Fassung des Ge- setzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) mittellos ist, nicht anzu- wenden ist (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2021 aaO Rn. 12). Dies gilt aber, wie sich der Begründung im Einzelnen entnehmen lässt (vgl. Senats- beschluss vom 29. Juni 2021 aaO Rn. 13 ff.), lediglich, soweit die Vor- schrift Regelungen zur Schonung des Vermögens und der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie zu einer fiktiven Mittellosigkeit trifft. Dies hindert es nicht, diese Regelungen auf die anders liegende Frage anzuwenden, welche Nachlassverbindlichkeiten bei der Beurteilung der Mittellosigke it Berücksichtigung finden können, denn insoweit stehen der Wortlaut der Regelung, der Charakter der in Frage stehenden Art der Pflegschaft und der Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2021 aaO Rn. 13 m.w.N. zu den einzelnen Gründen für die Unanwendbar- keit einer Vorschrift) einer Anwendung nicht entgegen. Hinzu kommt, dass auch von Rechtsprechung und Schrifttum - jedenfalls im Grundsatz - der 12 13 - 8 - Begriff der Mittellosigkeit dahingehend verstanden wird, dass ein mittello- ser Nachlass dann nicht vorliegt, wenn der Nachlass über hinreichende Mittel zur Bezahlung der Nachlasspflegervergütung verfügt (Senatsbe- schluss vom 29. Juni 2021 aaO Rn. 10; OLG Düsseldorf FamRZ 2020, 873 [juris Rn. 19]; OLG Frankfurt FamRZ 2019, 393 [juris Rn. 16]; OLG Schleswig NZI 2014, 712 [juris Rn. 16]; BayObLG FamRZ 2000, 1447 [juris Rn. 23]; Leipold in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. § 1960 Rn. 90; Mešina in Staudinger, BGB (2017) § 1960 Rn. 34c; Naczinsky in Soergel, BGB 14. Aufl. § 1960 Rn. 47; Weidlich in Grüneberg, BGB 83. Aufl. § 1960 Rn. 24; Gleumes in Schulz, Handbuch Nachlasspflegschaft 2. Aufl. § 7 Rn. 9; Homann, Die Vergütung von Nachlasspfleger, Testamentsvollstre- cker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter, 2007, S. 32; Sonnenberg in Siebert, Nachlasspflegschaft 7. Aufl. Rn. 1020; Zimmer- mann, Die Nachlasspflegschaft 6. Aufl. Rn. 769; Reinert, ErbR 2021, 97). (3) Hieraus folgt, dass bei gleicher Höhe des Aktivnachlasses und der nach § 1888 Abs. 2 Satz 2 BGB bemessenen Vergütung des Nach- lasspflegers der Nachlass vollständig durch die Vergütung des Nachlass- pflegers aufgezehrt wird und keine Restmittel verbleiben, aus denen die Gerichtskosten entrichtet werden könnten. Zu dem sich so ergebenden Vorrang der Nachlasspflegervergütung vor den Gerichtskosten stünde es im Widerspruch, bei einem teilmittellosen Nachlass, bei dem der Nachlass nicht zur Begleichung der gesamten Nachlasspflegervergütung ausreicht, ein gleichrangiges Befriedigungsrecht der Staatskasse anzunehmen. Es ist nicht gerechtfertigt, dass die Staatskasse in dem Fall, in dem der Nach- lass gerade ausreicht, um die (erhöhten) Pflegerkosten zu decken, mit ih- rer Forderung ausfallen, bei einem teilmittellosen - und damit geringeren - Nachlass jedoch ein Befriedigungsrecht erhalten soll. Eine derartige un- gerechtfertigte Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte mit der 14 - 9 - Konsequenz einer Begünstigung der Staatskasse zu Lasten des Nachlass- pflegers bei teilmittellosem Nachlass stünde überdies mit dem Ziel des Gesetzgebers, eine unangemessen niedrige Vergütung des Pflegers zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 15/4874 S. 27 zur Vorgängerregelung in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht in Einklang. cc) Für einen Vorrang der Nachlasspflegervergütung spricht über- dies ein Vergleich mit der Rechtslage, die dem Aufwendungsersatzan- spruch des einen dürftigen Nachlass verwaltenden Erben zugrundeliegt. (1) Kommt - wie hier - die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht in Betracht, kann der Erbe gemäß § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB die Dürftigkeitseinrede erheben. § 1991 Abs. 1 BGB bestimmt für diesen Fall, dass auf den Ersatz der Aufwendungen des Erben die Vorschrift des § 1978 Abs. 3 BGB Anwendung findet. Danach sind dem Erben Aufwendungen aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte. Erbringt der Erbe im Zuge der Ver- waltung des Nachlasses Dienste, die zu seinem Gewerbe oder Beruf ge- hören, so kann er in analoger Anwendung des § 1877 Abs. 3 BGB abwei- chend von § 662 BGB aus § 670 BGB auch ein Entgelt für seine Tätigkeit verlangen (vgl. Herzog in BeckOGK-BGB, § 1978 Rn. 76 [Stand: 1. April 2024]; ähnlich Dobler in Staudinger, BGB (2020) § 1978 Rn. 26). Der Erbe ist mit Ausnahme der in § 1991 Abs. 3 und 4 BGB geregelten Verbindlich- keiten bei einem dürftigen Nachlass an eine Befriedigungsreihenfolge nicht gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87, NJW- RR 1989, 1226 [juris Rn. 37]; Gottwald in Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. § 1991 Rn. 5; Horn in Erman, BGB 17. Aufl. § 1991 Rn. 3; Weidlich in Grüneberg, BGB 83. Aufl. § 1991 Rn. 3 ff.; Pfeuffer in Roth/Pfeuffer, 15 16 - 10 - Praxishandbuch für Nachlassinsolvenzverfahren, 2009 S. 389; Tidow, Aufwendungen und Vergütungen des Nachlaßpflegers, 1990, S. 43 f.; Her- zog, ErbR 2013, 70, 76). Die im Nachlassinsolvenzverfahren geltende Rangordnung hat er lediglich für die in § 1991 Abs. 4 BGB aufgeführten Verbindlichkeiten zu beachten. Hinsichtlich seiner eigenen Aufwendungen (§ 1991 Abs. 1, § 1978 Abs. 3 BGB) oder sonstiger (§ 1991 Abs. 2 BGB) Ansprüche darf er sich vorweg befriedigen (Senatsurteil vom 10. Novem- ber 1982 - IVa ZR 29/81, BGHZ 85, 274, 287 [juris Rn. 38] m.w.N.). Wird der Nachlass hierdurch erschöpft, verbleibt kein Restnachlass, der vom Erben gemäß § 1990 Abs. 1 Satz 2 BGB herausgegeben werden könnte. Die übrigen Gläubiger fallen mit ihren Forderungen aus. (2) Ähnlich liegt es bei der Tätigkeit des zur Sicherung und Verwal- tung eines dürftigen Nachlasses bestellten Nachlasspflegers. Dieser ist gesetzlicher Vertreter des Erben (Senatsbeschluss vom 16. März 2022 - IV ZB 27/21, ZEV 2022, 341 Rn. 7). Als solcher ist er wie der Erbe selbst gemäß § 1990 Abs. 1 BGB befugt, die Dürftigkeitseinrede zu erheben (vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2022 aaO Rn. 14 m.w.N.). In Ausübung seiner Pflicht, den Nachlass zu erhalten, zu verwalten und die Vermögens- interessen der noch festzustellenden Erben wahrzunehmen (Senatsbe- schluss vom 17. Mai 2023 - IV ZR 344/22, ZEV 2024, 25 Rn. 19), entste- hen Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche, die - wie die Aufwen- dungsersatzansprüche des Erben - mit der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses einhergehen. Auch der Nachlasspfleger ist vorbehaltlich der in § 1991 Abs. 3 und 4 BGB geregelten Fälle bei der Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten keiner Befriedigungsreihenfolge unterworfen (Schulz in Schulz, Handbuch Nachlasspflegschaft 2. Aufl. § 9 Rn. 63; Sonnenberg in Siebert, Nachlasspflegschaft 7. Aufl. Rn. 566; Zimmer- mann, Die Nachlasspflegschaft 6. Aufl. Rn. 593a; Eulberg/Ott-Eulberg, Die Nachlaßpflegschaft in der anwaltlichen Praxis, 1999, § 3 Rn. 20). Da 17 - 11 - er anstelle des Erben den Nachlass verwaltet, besteht kein Grund, Nach- lassgläubiger allein deswegen zu privilegieren, weil nicht der (unbekannte) Erbe selbst, sondern sein gesetzlicher Vertreter die erforderlichen Verwal- tungsmaßnahmen vornimmt und Ansprüche in eigenem Namen geltend macht. Dies spricht dafür, den Nachlasspfleger dem Erben hinsichtlich sei- ner Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz gleichzustellen und ihm wie diesem ein Vorwegbefriedigungsrecht zuzugestehen (so bereits für das Nachlassinsolvenzverfahren BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - IX ZA 3/04, FamRZ 2006, 411 [juris Rn. 5]; siehe auch Küpper in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. § 1991 Rn. 8 und Fn. 20). dd) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die An- wendung insolvenzrechtlicher Rangvorschriften auch nicht wegen einer inhaltlichen Nähe der Verwaltung eines teilmittellosen Nachlasses durch einen Nachlasspfleger zu einem Insolvenzverfahren, bei dem Masseunzu- länglichkeit (§ 208 InsO) vorliegt, gerechtfertigt. (1) Nachlasspflegschaftsverfahren und Nachlassinsolvenzverfahren liegen unterschiedliche Regelungszwecke zugrunde, die einer Vergleich- barkeit entgegenstehen. Das Nachlasspflegschaftsverfahren bezweckt die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses (vgl. Senatsurteile vom 8. De- zember 2004 - IV ZR 199/03, BGHZ 161, 281, 287 [juris Rn. 19]; vom 22. Januar 1981 - IVa ZR 97/80, NJW 1981, 2299 [juris Rn. 9]). Es handelt sich um eine staatliche Fürsorgemaßnahme, die allein im Interesse des Erben erfolgt (vgl. OLG Dresden ZEV 2010, 582 [juris Rn. 7]; Heinemann in BeckOGK-BGB, § 1960 Rn. 62 [Stand: 1. Mai 2024]; Leipold in Münch- Komm-BGB, 9. Aufl. § 1960 Rn. 25; Mešina in Staudinger, BGB (2017) § 1960 Rn. 13; Weidlich in Grüneberg, BGB 83. Aufl. § 1960 Rn. 5; Krätzschel in Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht 12. Aufl. § 41 18 19 - 12 - Rn. 11; Haas, ZEV 2009, 270, 273). Die Befriedigung der Nachlassgläubi- ger ist nicht Zweck der Nachlasspflegschaft, sondern allenfalls eine mit der Amtstätigkeit des Nachlasspflegers verbundene Nebenwirkung (OLG München ZEV 2019, 267 Rn. 4; Heinemann aaO; Fröhler, BWNotZ 2011, 2, 7; Haas aaO). Das Nachlassinsolvenzverfahren dient demgegenüber wie jedes In- solvenzverfahren gemäß § 1 InsO der gemeinschaftlichen Gläubigerbe- friedigung. Neben der Nachlassverwaltung ist es überdies ein Mittel zur Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass (§ 1975 BGB). Schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen des Gesetzge- bers erscheint es nicht gerechtfertigt, gesetzliche Wertungen aus dem Nachlassinsolvenzverfahren auf das Nachlasspflegschaftsverfahren zu übertragen. Dies ist auch bei teilmittellosen Nachlässen nicht anders zu bewerten, denn ob ein Nachlass nicht mittellos, teilmittellos oder mittellos ist, hat keinen Einfluss auf die Verfahrenszwecke. (2) Auch die Begrifflichkeiten "teilmittellos" und "masseunzuläng- lich" sind weder deckungsgleich noch vergleichbar. Bei einem teilmittello- sen Nachlass sind - wie eingangs dargelegt - bereits die Kosten des Pflegschaftsverfahrens in Gestalt der Nachlasspflegervergütung nicht ge- deckt. Eine vergleichbare Kostenunterdeckung hinsichtlich der Vergütung des Insolvenzverwalters würde im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 54 InsO zur Abwei- sung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse führen. Ein Nachlasspfleger würde bei einer derartigen Sachlage entge- gen der Auffassung des Beschwerdegerichts die Einleitung eines Nach- lassinsolvenzverfahrens in Anbetracht der offensichtlichen Kostenunter- 20 21 - 13 - deckung nicht prüfen, sondern hiervon von vornherein absehen. Die Prob- lematik der Kürzung der Vergütung des Insolvenzverwalters im Hinblick auf gleichrangige Gerichtskosten stellt sich in einem solchen Fall nicht. Im Falle der Masseunzulänglichkeit sind demgegenüber gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens und damit auch die Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 54 Nr. 2 InsO) gedeckt. Dies entspricht wiederum im Nachlasspflegschaftsverfahren keinem teil- mittellosen, sondern einem nicht mittellosen Nachlass, der hier gerade nicht vorliegt. ee) Der Insolvenzordnung lässt sich - anders als das Beschwerde- gericht meint - auch kein allgemeiner Grundsatz entnehmen, dass Ge- richtskosten und Verwalter- bzw. Pflegervergütung immer gleichrangig und mit Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten zu befriedigen seien, wenn zur Wahrung privater Belange ein amtlich bestellter Verwalter bzw. Pfleger eingesetzt werde. Die zitierten Vorschriften (§ 26 Abs. 1, § 207 Abs. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 54 InsO) betreffen nur das Insolvenzver- fahren. Da eine Regelungslücke - wie bereits aufgezeigt - nicht besteht, kommt eine analoge Anwendung nicht in Betracht. Das Beschwerdegericht verkennt in diesem Zusammenhang überdies, dass eine nur teilweise Übertragung der insolvenzrechtlichen Vorschriften - hier der Rangregelun- gen - zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung des Nachlasspfle- gers führen würde. Denn im Gegensatz zum Nachlassinsolvenzverwalter hat der Nachlasspfleger, dessen Vergütung nach Ansicht des Beschwer- degerichts in analoger Anwendung der § 209 Abs. 1 Nr. 1, § 54 InsO den Rang der Gerichtskosten teilen soll, keine Möglichkeit, den Nachlass durch anfechtungsrechtliche Ansprüche nach §§ 129 ff. InsO anzureichern und damit indirekt auf die Höhe seiner Vergütung Einfluss zu nehmen (vgl. hierzu Schulz in Schulz, Handbuch Nachlasspflegschaft 2. Aufl. § 9 22 23 - 14 - Rn. 47; Roth, Rpfleger 2019, 495, 496). Überdies hat der Nachlassinsol- venzverwalter im Gegensatz zum Nachlasspfleger Anspruch auf eine Min- destvergütung in Höhe von in der Regel 1.400 € (§ 2 Abs. 2 Insolvenz- rechtliche Vergütungsverordnung). Auch diese Umstände verdeutlichen, dass die Übertragung insolvenzrechtlicher Regelungen nicht interessen- gerecht wäre. III. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG), weil eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts zu den sonstigen vergü- tungsrelevanten Tatsachen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Ausgehend von einem Aktivnachlass in Höhe von 1.417,33 €, einem Stundensatz im Anwendungsbereich des § 1888 Abs. 2 Satz 2 BGB in Höhe von 100 € und zwölf geleisteten Stunden ist nach Abzug der Auf- wendungen in Höhe von 40,22 €, hinsichtlich derer es in analoger Anwen- dung des § 292 Abs. 1 Nr. 1 FamFG jedenfalls, soweit der Aktivnachlass wie hier zu deren Deckung ausreicht, keiner Vergütungsfestsetzung bedarf (Giers in Sternal, FamFG 21. Aufl. § 292 Rn. 3; Heinemann in BeckOGK- BGB, § 1960 Rn. 477 [Stand: 1. Mai 2024]), eine Vergütung in Höhe von 1.396,96 € einschließlich Umsatzsteuer festzusetzen. Diese ist in Höhe von 1.377,11 € (11,57235 Stunden x 100 € zzgl. 19 Prozent Umsatz- steuer) aus dem Nachlass und in Höhe von 19,85 € (0,42765 Stunden x 39 € zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer) aus der Staatskasse zu erstatten. 24 25 - 15 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Rust Piontek Vorinstanzen: AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 09.05.2022 - 309 VI 520/21 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2023 - 2 W 40/22 - 26