OffeneUrteileSuche
Entscheidung

V ZB 79/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180724BVZB79
5mal zitiert
7Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180724BVZB79.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 79/23 vom 18. Juli 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer - vom 1. November 2023 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 1.000 €. Gründe: I. Das Amtsgericht hat die von dem Kläger gegen die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhobene Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 28. Juni 2023 zugestellte Urteil hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozess- bevollmächtigten, fristgerecht Berufung eingelegt. Am 21. August 2023 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Verfahrensakte übersandt worden. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat er die Verlängerung der Berufungsbegründungs- frist bis zum 20. Oktober 2023 beantragt. Der Kammervorsitzende hat mit Verfü- gung vom 24. August 2023 darauf hingewiesen, dass die Akte nicht vorliege, da- her nicht über den Antrag entschieden werden könne und die Fristverlängerung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu gewähren sei. Mit einem am 12. Oktober 2023 eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte 1 - 3 - des Klägers die Berufung begründet. Nachdem dem Vorsitzenden die Akte da- raufhin wieder vorgelegt worden war, hat er die Berufungsbegründungsfrist man- gels Einwilligung des Gegners nur bis zum 28. September 2023 verlängert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte erstmals nach Ablauf der Berufungs- begründungsfrist angefragt, ob die Einwilligung zur Fristverlängerung erteilt werde. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2023 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. II. Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 28. September 2023 verlängerten Frist begründet worden sei. Für eine weitere Fristverlängerung sei kein Raum gewesen, weil die Frist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ohne eine bis zu dem Ablauf der Frist vorzule- gende Einwilligung des Gegners nur um einen Monat habe verlängert werden können. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Der Rechtsanwalt habe nicht auf die Gewährung einer Fristverlängerung ver- trauen dürfen. Denn die Voraussetzungen für eine über einen Monat hinausge- hende Fristverlängerung hätten mangels Einwilligung des Gegners nicht vorge- legen. Ob der Kläger einen Anspruch auf Einwilligung durch den Gegner gehabt habe, sei unerheblich. 2 3 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. Das Rechtsmittel ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Es fehlt aber an den weiteren Zulässigkeits- voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Beru- fung nicht unzumutbar erschwert und dessen Anspruch auf Gewährung wir- kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) nicht verletzt. Die Versagung der beantragten Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe- gründungsfrist entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die inso- weit weder fortzubilden noch zu ergänzen ist. 1. Der Kläger hat - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt und auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt - die Berufung weder binnen der bis zum 28. August 2023 laufenden (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) noch innerhalb der gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 28. September 2023 ohne Einwilligung des Gegners verlängerbaren und verlängerten Frist begründet. Eine Wiederein- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbe- gründung hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. 2. Nach § 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungs- begründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten 4 5 6 - 5 - ist der Partei dabei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Versäumung der Beru- fungsbegründungsfrist beruhte entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht auf Fehlern des Berufungsgerichts, sondern auf einem dem Kläger zuzu- rechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. a) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers durfte - unabhängig davon, ob er überlastet oder wegen Urlaubs abwesend war - nicht davon ausgehen, dass die Berufungsbegründungsfrist über den 28. September 2023 hinaus verlängert werden würde. Da gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ZPO eine Verlänge- rung der Berufungsbegründungsfrist über einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners nicht in Betracht kommt, hätte der Prozessbevollmächtigte des Klä- gers grundsätzlich nur dann eine darüber hinausgehende Verlängerung der Frist erwarten dürfen, wenn er darauf vertrauen durfte, der Gegner werde die erbetene Einwilligung vor Ablauf der Frist erteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 172/20, MDR 2021, 1348 Rn. 11). Für ein entsprechendes Vertrauen bestand schon deswegen keine Grundlage, weil der Kläger erst nach Ablauf der Frist um eine Einwilligung zur Fristverlängerung nachgesucht hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 172/20, aaO Rn. 11). Dieses Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. b) Allerdings ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch bei einem der Partei zuzurechnenden Verschulden an der Fristversäumung zu gewähren, wenn sich das Verschulden wegen einer hierfür ursächlichen Verletzung der ge- richtlichen Hinweispflicht nicht ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Ok- tober 2008 - VI ZB 37/08, NJW-RR 2009, 564 Rn. 8). Dies ist entgegen der Auf- fassung der Rechtsbeschwerde nicht der Fall. 7 8 - 6 - aa) Das Berufungsgericht war nicht gehalten, den Kläger vor Ablauf des nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähi- gen Zeitraums auf die mangels Einwilligung fehlende Möglichkeit einer weiterge- henden Fristverlängerung hinzuweisen. Denn das Rechtsmittelgericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Prozessbevollmächtigten einer Partei die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung von mehr als einem Monat be- kannt sind und er daher eines entsprechenden Hinweises nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 172/20, MDR 2021, 1348 Rn. 14; Be- schluss vom 2. August 2023 - XII ZB 96/23, NJW-RR 2024, 113 Rn. 21). bb) Auch der Grundsatz, wonach eine Partei darauf vertrauen darf, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden, offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben und sie auf derartige behebbare Versäumnisse oder Fehler hingewiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08, NJW-RR 2009, 564 Rn. 10), führt - anders als die Rechtsbeschwerde meint - zu keiner anderen Be- urteilung. Bei der Einwilligung des Gegners zu einer über die Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinausgehenden Fristverlängerung handelt es sich schon nicht lediglich um eine bloße Formalie, bei deren Fehlen von einem offen- kundigen Versehen der antragstellenden Partei auszugehen ist (vgl. näher BGH, Beschluss vom 2. August 2023 - XII ZB 96/23, NJW-RR 2024, 113 Rn. 19 ff. mwN). Dies gilt, anders als die Rechtsbeschwerde meint, auch dann, wenn das Fehlen der Einwilligung in einem Zeitpunkt weit vor Ablauf der nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO einwilligungsfrei verlängerbaren Berufungsbegründungsfrist erkenn- bar ist. cc) Schließlich verfängt auch der Einwand der Rechtsbeschwerde nicht, der Hinweis des Vorsitzenden vom 24. August 2023 habe den Anschein erweckt, 9 10 11 - 7 - die Fristverlängerung hänge nur noch von dem Eingang der Gerichtsakte ab, weswegen der Kläger auf eine zeitnahe Entscheidung nach Erhalt der Gerichts- akten, jedenfalls aber auf einen frühzeitigen Hinweis auf die fehlende Zustim- mung des Gegners hätte vertrauen dürfen. Der Kammervorsitzende hat darauf hingewiesen, dass die Fristverlängerung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraus- setzungen zu gewähren sei. Hieraus konnte sich schon deswegen kein Vertrau- enstatbestand für eine zeitnahe Entscheidung oder einen Hinweis auf die feh- lende Zustimmung des Gegners nach Rückkehr der Gerichtsakte ergeben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fristverlängerung über einen Monat hinaus mangels Einwilligung des Gegners offensichtlich nicht vorlagen (s.o. Rn. 7). Insoweit kommt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht da- rauf an, wann die Gerichtsakte dem Berufungsgericht wieder zugegangen ist. - 8 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Brückner Göbel RinBGH Haberkamp ist wegen Urlaubs an der elektronischen Signatur gehindert. Die Vorsitzende Brückner Laube RinBGH Grau ist wegen Urlaubs an der elektronischen Signatur gehindert. Die Vorsitzende Brückner Vorinstanzen: AG Fulda, Entscheidung vom 14.03.2023 - 37 C 15/22 (G) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.11.2023 - 2-13 S 65/23 - 12