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Entscheidung

4 StR 62/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180724B4STR62
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180724B4STR62.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 62/24 vom 18. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 3, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Münster vom 24. Oktober 2023 wird das vorbezeich- nete Urteil aufgehoben, soweit gegen die Angeklagte die Ein- ziehung des sichergestellten Bargeldes einen Betrag in Höhe von 895 € übersteigt sowie die Einziehung des Wertes von Tat- erträgen über einen Betrag in Höhe von 58.535 € hinaus ange- ordnet worden ist. Insoweit wird von der Einziehung abgese- hen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in vier Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer 1 - 3 - Menge und Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es die Ein- ziehung der von der Angeklagten am 14. Februar 2023 mitgeführten und sicher- gestellten 2.345 € und des Wertes von Taterträgen in Höhe von 61.435 € in ge- samtschuldnerischer Haftung angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung ma- teriellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt zum Absehen von der Entscheidung über die Einziehung des Bargeldes in Höhe von 1.450 € und des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Teilbetrages von 2.900 € sowie zu einer entsprechenden Änderung des Einziehungsausspruchs; im Übrigen ist sie unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Grün- den der Prozessökonomie von einer Einziehung abgesehen, soweit sie 895 € des sichergestellten Bargeldes und den Wert des Erlangten in Höhe von 58.535 € übersteigt (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) und die Einziehungsanordnung des Land- gerichts insoweit aufgehoben. 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Aus demselben Grund ist unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen der Teilbeschrän- kung innerhalb der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 2 3 4 - 4 - – 4 StR 153/22 Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21 Rn. 25; Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f. mwN). Quentin Scheuß Momsen-Pflanz Marks Tschakert Vorinstanz: Landgericht Münster, 24.10.2023 - 9 KLs-210 Js 1995/23-29/23